Der Progressionsvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Prinzip der leistungsgerechten Besteuerung, denn auch steuerfreie Einkünfte erhöhen die steuerliche Leistungsfähigkeit. Diese Leistungsfähigkeit führt über den Progressionsvorbehalt dann zu dem erhöhten Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Mit anderen Worten: Die steuerfreien Einnahmen bleiben zwar steuerfrei; sie haben jedoch einen Einfluss auf den Steuersatz der (übrigen) steuerpflichtigen Einkünfte.
Progressionsvorbehalt berechnen - Progressionsvorbehalts-Rechner
Auf der Website des Bayerischen Landesamtes für Steuern können Sie die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes berechnen. Der Progressionsvorbehalt-Rechner ermittelt die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts und informiert über die prozentuale und betragsmäßige Mehrbelastung.
Der eigene Einkommensteuerrechner enthält ein Feld "Einkommensersatzleistungen" und beinhaltet insoweit schon die Steuerberechnung für derartige steuerfreie Einnahmen. Sofern bereits die Höhe des "zu versteuernden Einkommens" den Höchststeuersatz erreicht, hat der steuerliche Progressionsvorbehalt keine Auswirkungen mehr.
Vereinfachte Berechnung des Progressionsvorbehaltes
Steuerpflichtige Einnahmen minus Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ergeben das zu versteuernde Einkommen. Je höher dieses Einkommen ist, desto höher ist auch der anzuwendende Steuersatz. Die Abhängigkeit von der Höhe des Einkommens nennt man auch Steuerprogression.
Die steuerfreien Lohn- und Einkommensersatzleistungen werden nun mit den anderen Einkünften zusammengerechnet. Auf das so ermittelte Einkommen wird der persönliche Durchschnittssteuersatz errechnet. Dieser besondere Steuersatz wird nun auf das zu versteuende Einkommen (also ohne Lohn- und Einkommensersatzleistungen) angewendet.
Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte werden im § 32b EStG abschließend aufgezählt. Insbesondere gehören dazu: Lohnersatzleistungen und Einkommensersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder das Elterngeld.
Lohnersatzleistungen von insgesamt nicht mehr als 410 Euro bleiben unberücksichtigt. Aber auch Kapitalanleger (Beispiel: ausländische Immobilienfonds in Nicht-EU-Staaten) sind mit ausländischen Einkünften hiervon betroffen. Nicht im § 32b EStG genannte Leistungen (wie das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung) unterliegen wegen der abschließenden Aufzählung auch bei möglicher Steuerfreiheit nicht dem Progressionsvorbehalt.
Beispiel Kurzarbeitergeld:
Ein unverheirateter Arbeitnehmer hat für das Jahr 2010 ein zu versteuerndes Einkommen von 30.000 Euro und muss nach der Grundtabelle dafür 5.698 Euro Einkommensteuer zahlen. Er hat im Jahr 2010 aber auch 3.000 Euro Kurzarbeitergeld bezogen. Nach dem vorgenannten Rechner ergeben sich nun folgende Beträge: 6.062 Euro Einkommensteuer wegen des Progressionsvorbehalts für das Kurzarbeitergeld. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld führt über den Progressionsvorbehalt mithin zu einer Mehrbelastung von 364 Euro an Einkommensteuer. Er muss daher im Jahr 2011 ggf. mit einer Nachzahlung im Steuerbescheid rechnen.
Weiteres Beispiel: Ein alleinstehender Steuerzahler hat im Jahr 2009 neben einem zu versteuernden Einkommen von 20.000 Euro noch 10.000 Euro steuerfreies Kurzarbeitergeld in der Einkommensteuererklärung angegeben. Durch die Berücksichtigung des Kurzarbeitergeldes steigt der Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen (20.000 Euro) von 13,8 % auf 19,0 %. Der Progressionsvorbehalt für das Kurzarbeitergeld führt im Beispielsfall zu einer steuerlichen Mehrbelastung von 1.040 Euro.
Damit das Finanzamt von den Einkünften auch Kenntnis erlangt, ist man nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG schon ab 410 Euro an steuerfreien Einkünften (hier Kurzarbeitergeld), die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Negativer Progressionsvorbehalt
Wenn die hinzuzurechnenden Einkünfte (z.B. Auslandseinkünfte) negativ sind, werden sie vom zu versteuernden Einkommen abgezogen (negativer Progressionsvorbehalt). Die Rückzahlung von zum Beispiel Lohnersatzleistungen in einem späteren Jahr kann im Jahr der Zahlung ebenfalls im Wege eines "negativen Progressionsvorbehaltes" berücksichtigt werden. In diesem Fall tritt die umgekehrte Wirkung ein und die Rückzahlungen mindern den Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
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