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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung     bei Finanztip.de

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Normalerweise können die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern nur verteilt auf die Nutzungsdauer steuermindernd geltend gemacht werden. Dies wird als Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Abschreibung bezeichnet. Eine Ausnahme gilt für geringwertige Wirtschaftsgüter (so genannte GWG). Als "Geringwertige Wirtschaftsgüter" (GWG) werden abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens bezeichnet, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.

3 "Abschreibungsmethoden" für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Durch die Änderungen nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz gelten ab dem 01.01.2010 bis zu 3 unterschiedliche Verfahren der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Nach § 6 Abs. 2 EStG galt bis zum 31. Dezember 2007 eine Grenze von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer). Dieser Wert gilt nun wiederum seit dem 01.01.2010 für Anschaffung oder Herstellung. Für Wirtschaftgüter (GWG), die in den Jahren 2008 und 2009 angeschaft wurden, ist hingegen ab einem Wert von mindestens 150 Euro (ohne Umsatzsteuer) der Zugang in einem Sammelposten zu erfassen, der dann über 5 Jahre mit jeweils 20 Prozent pro Jahr linear abzuschreiben ist.

Unternehmer haben für Anschaffung und Herstellung von GWG seit dem Jahr 2010 mit einem Wert von mehr als 150 Euro bis 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) ein Wahlrecht: Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung oder Aufnahme in einen Sammelposten, der dann über 5 Jahre linear abzuschreiben ist. Der Unternehmer kann das Wahlrecht zwischen Sofortabschreibung und der Aufnahme in den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausüben. In den Sammelposten fließen dann alle angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter ab 150 Euro bis einem Nettobetrag von 1000 Euro (siehe weiter unten).

Im Bereich der Überschusseinkünfte bleibt es für alle vorgenannten Wirtschaftsjahre bei einem Sofortabzug als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 410 Euro (bzw. 487,90 Euro inkl. 19% Umsatzsteuer) nicht übersteigen.

Regelung für Steuerjahre (Veranlagungszeitraum) 2008 und 2009
Der Nettobetrag von 410 Euro ist auf 150 Euro reduziert worden. Die Zugänge sind in einem Sammelposten zu erfassen, der dann über 5 Jahre mit jeweils 20 Prozent pro Jahr linear abzuschreiben ist. Es gibt auch kein Wahlrecht hinsichtlich der vollen Absetzbarkeit in einem Jahr. Die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter (bis zu 150 Euro) müssen für diese Jahre in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuermindernd geltend gemacht werden.

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Regelung bis einschließlich Steuerjahr 2007 und wieder ab 2010
Wichtig: Der Betrag von 410 Euro ist ein Nettobetrag. Im Ergebnis können daher zum Beispiel Arbeitsmittel, die weniger als 410 Euro (zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer) kosten, im Jahr des Aufwandes sofort als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Nur teurere Anschaffungen müssen auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Für die Überschusseinkünfte hat sich in all den Jahren nichts geändert. Anschaffungen bei den Überschusseinkünfte bis zum Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) können wie bisher sofort als Werbungskosten abgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

Sammelposten als Zusammenfassung im GWG-Pool
Steuerpflichtige der Gewinneinkunftsarten können sich nach § 6 Abs. 2a EStG für die so genannte Poolabschreibung entscheiden. Selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwar 150 Euro, aber nicht 1.000 Euro übersteigen, sind hierbei je Wirtschaftsjahr in einen Sammelposten aufzunehmen. Dieser Sammelposten ist ab dem Jahr der Anschaffung oder Herstellung gleichmäßig mit jeweils 1/5 abzuschreiben (so genannte Poolabschreibung). Die betriebsübliche Nutzungsdauer der einzelnen GWG spielt dabei keine Rolle. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob während dieses Zeitraumes Witschaftsgüter veräußert oder entsorgt werden. Zuschreibungen erhöhen den Wert des GWG-Pools ab dem Jahr der Zuschreibung. Bei Überschusseinkunftsarten bleibt es hingegen für Wirtschaftsgüter ab einem Betrag von 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) bei der Abschreibung unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer.

Beispiel 1:
Unternehmer B kauft für sein Büro, in welchem er Kunden oder Lieferanten empfängt, einen neuen Besprechungstisch. Dieser Tisch kostet 300 Euro netto (ohne Umsatzsteuer). Da der Tisch selbstständig nutzbar ist, stellt er für Unternehmer B ein geringwertiges Wirtschaftsgut dar.
Beispiel 2:
Unternehmer C kauft einen Schreibtisch für 1050 Euro netto. Der Wert liegt über der GWG Grenze von 1.000 Euro, damit liegt kein GWG vor. Der Schreibtisch muss als Betriebs- und Geschäftsausstattung aktiviert werden und gemäß der AfA Tabelle über seine Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Beispiel 3:
Unternehmer B erwirbt für eine Maschine ein Ersatzteil. Da dieses Ersatzteil nicht selbstständig nutzbar ist, handelt es sich dabei nicht um ein GWG.
Beispiel 4:
Unternehmer B bestellt eine Schreibtischlampe für 110 Euro netto und bezahlt diese per Überweisung. Da diese Schreibtischlampe weniger als 150 Euro kostet, handelt es sich nicht um ein GWG. Diese Lampe kann als sonstiger Betriebsbedarf oder Bürobedarf sofort als Betriebsausgabe zum Ansatz gebracht werden. Die Vorschriften für geringwertige Wirtschaftsgüter kommen nicht zur Anwendung.
Die 4 Beispiele stammen aus betriebsausgabe.de

GWG als Werbungskosten
Im Bereich der Überschusseinkünfte bleibt es bei einem Sofortabzug als Werbungskosten, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wie bisher 410 Euro nicht übersteigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 EStG i.V.m. § 52 Abs. 23e EStG). Bis zu dieser Höhe können Arbeitnehmer die Anschaffungskosten für Arbeitsmittel in voller Höhe im Jahr der Zahlung als Werbungskosten geltend machen.

Typische Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Kleinmöbel, Schreibtischstühle, Bücherschränke, Papierkörbe, auch wenn damit das Arbeitszimmer ausgestattet wird (unabhängig von der Abzugsfähigkeit der Arbeitszimmerkosten), Diktiergeräte, beruflich genutzte Software und ähnliches.

Voraussetzung für die Sofortabschreibung ist, dass ein geringwertiges Wirtschaftsgut selbständig nutzungsfähig ist. Das ist nicht der Fall, wenn ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern genutzt werden. Das ist aus Sicht der Finanzverwaltung zum Beispiel bei einem Monitor der Fall, der ohne Computer nicht selbständig nutzbar sein soll.

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