Regelung für Kilometergeld nach der Pendlerpauschale
Die Pendlerpauschale steht für Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sie ist nicht von der Benutzung des eigenen Kfz abhängig und wird deshalb auch als verkehrsmittelunabhängige Pendlerpauschale bezeichnet.
Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte 0,30 Euro; berücksichtigt werden nur volle Kilometer. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.
Für die Wege, für die kein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird, ist die Entfernungspauschale auf insgesamt 4500 Euro begrenzt. Die Pendlerpauschale gilt nicht für Flugstrecken und bei steuerfreier Sammelbeförderung. Steuerfreie oder pauschal versteuerte Aufwendungszuschüsse bzw. Sachleistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind auf die ermittelten Werbungskosten für Fahrten zur Arbeit anzurechnen,
Die Pendlerpauschale ist wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage x Entfernungskilometer x Cent (absetzbarer Betrag je Kilometer)
Tipp: Ein genaues Nachrechnen Ihrer Arbeitstage können Sie sich sparen. Das Finanzamt akzeptiert 230 Arbeitstage bei einer Fünf-Tage-Woche und 280 Arbeitstage bei einer Sechs-Tage-Woche. Erst wenn ein Arbeitnehmer angibt, er sei an mehr als 230 oder 280 Tagen unterwegs gewesen, schaut der Finanzbeamte genauer hin und verlangt einen Nachweis, wie zum Beispiel eine Bestätigung durch den Arbeitgeber ( Nichtaufgriffsgrenze).
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist die maximale Höhe der Werbungskosten nach der Pendlerpauschale grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 Euro begrenzt. Die Beschränkung gilt insbesondere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, nicht jedoch für Arbeitnehmer, die mit dem eigenen Pkw zur Arbeit fahren.
Für die Bestimmung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, ein angefangener Kilometer bleibt unberücksichtigt.
Die Entfernungsbestimmung richtet sich nach der Straßenverbindung; sie ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Tipp: Es kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird. Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher.
Besonderheiten bei Fahrgemeinschaften
Nach dem Einführungsschreiben zur Entfernungspauschale vom 11. Dezember 2001 (Aktenzeichen IV C 5 - S 2351 - 300/01) wird jedem Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft unabhängig von der Art der Fahrgemeinschaft die Entfernungspauschale gewährt.
Die Sonderregelung bei Ehegattenfahrgemeinschaften, wonach ein Ehegatte die gesamte Fahrtstrecke für beide Ehegatten bei sich ansetzen kann, ist ab dem Jahr 2001 nicht mehr anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Umwegstrecken, die der Fahrer bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft mit in die Entfernungsberechnung einbeziehen konnte.
Bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft greift jedoch der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale von 4.500 Euro, und zwar für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaften kann zunächst der Höchstbetrag von 4.500 Euro durch die Wege an den Arbeitstagen ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde.
Deshalb ist zunächst die (auf 4.500 Euro an Werbungskosten begrenzte) anzusetzende Pendlerpauschale für die Tage zu berechnen, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Anschließend ist die anzusetzende (unbegrenzte) Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer seinen eigenen Kraftwagen benutzt hat. Beide Beträge zusammen ergeben die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.
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