Verkehrsunfall auf dem Weg zur Arbeit

Die Kosten für einen Unfall, der sich auf einer beruflichen Fahrt (Dienstreise, Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung) ereignet hat, können - abzüglich Erstattungen der Versicherung oder des Arbeitgebers - als Werbungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden.

Durch die Rückkehr zu den Regelungen der (alten) Pendlerpauschale können auch die Kosten für einen Verkehrsunfall auf dem Arbeitsweg als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Zu den Kosten zählen - sofern sich der Unfall auf der Fahrt zum Arbeitsplatz oder auf dem Rückweg von der Arbeit zur Wohnung ereignet hat - alle durch den Verkehrsunfall entstandenen Aufwendungen, soweit sie nicht bereits durch den Arbeitgeber, den Unfallgegner oder durch die eigene Versicherung ersetzt werden. Diese Regelung gilt rückwirkend zum Januar 2007. Die Verwaltungsanweisung des Bundesministerium der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies ausdrücklich klar. Der Unfall muss sich aber auf der Strecke zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ereignet haben.

Unfallkosten, die als Werbungskosten abzugsfähig sind
Die Kosten der Reparatur für das Auto sind selbst dann absetzbar, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Reparaturkosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstatt der Reparaturkosten eine Wertminderung (Absetzung für außergewöhnliche abnutzung = AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG) geltend gemacht werden. Der Wertverlust ist allerdings nachzuweisen und die AfaA kann nur im Veranlagungszeitraum des Schadeneintritts vorgenommen werden.

Zu den absetzbaren Unfallkosten gehören auch Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an anderen Sachgegenständen (Beispiel: mitgeführtes Gepäck oder die zerstörte Kleidung). Außerdem sind zu berücksichtigen: Die Kosten für den Abschleppdienst und für einen Leihwagen (angemessener Mietwagen), solange das eigene Fahrzeug sich in der Werkstatt befindet sowie eventuell zu tragende Kosten für den Sachverständigen. Je nach Sachlage können hierzu auch die Kosten für einen Anwalt oder Gerichtsgebühren hinzukommen. Wenn nachweisbar ein Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufgenommen werden muss, so können auch die Zinsen als Unfallkosten steuerlich abzugsfähig werden.

Sofern ein Umweg aus privaten Gründen genommen wurde oder wenn der Fahrer grob fahrlässig gehandelt hat, zum Beispiel alkoholisiert war und das Finanzamt hiervon Kenntnis hat, ist der Abzug als Werbungskosten zu versagen.

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Anmerkung: Die Kosten eines Unfalls auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum 31. Dezember 2006 in der Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt werden. Ab 2007 war dies (zeitweise) bis zur Rückwirkung der Pendlerpauschale nicht möglich. Wegen der Rückwirkung ist eine Geltendmachung in jedem Veranlagungszeitraum möglich.

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