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Garantiezins bei der Kapitallebensversicherung
Wegen des schon seit langem niedrigen Zinsniveaus am Kapitalmarkt gilt ab dem 1. Januar 2012 nur noch ein garantierter Zinssatz (Höchstrechnungszinssatz oder kurz HRZ) in Höhe von 1,75 Prozent beim Abschluss einer neuen kapitalbildenden Lebensversicherung und einer privaten Rentenversicherung. "Garantiezins" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den präzisen Begriff "Höchstrechnungszins". Dies bedeutet eine geringere gesicherte Rendite (Garantieverzinsung) für Neukunden. Da sich die Erträge aus der Kapitallebensversicherung und der Privatrentenversicherung aus dem Garantiezins und den darüber liegenden - aber unsichereren - Überschüssen zusammensetzt, muss nicht allein aufgrund der Absenkung des Garantiezinssatzes auch die Rendite für die Versicherungskunden und damit für den Sparer bzw. Verbraucher zurückgehen. Von der Senkung des Höchstrechnungszinssatzes auf 1,75% sind aber nur Neuabschlüsse ab dem Jahr 2012 betroffen. Für Altkunden gilt weiterhin der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinerzeit geltende Höchstrechnungszinssatz (HRZ).
Warum Absenkung des Garantiezinssatzes?
Unter dem Höchstrechnungszinssatz, bzw. im Sprachgebrauch dem Garantiezins versteht man denjenigen Zinssatz, mit dem der Sparanteil der Prämie maximal verzinst werden darf, um die garantierten Versicherungsleistungen (in der Regel die Versicherungssumme) zu erhalten. Eine höhere Zinssatzgröße dürfen die Versicherungsunternehmen ihren Kunden nicht garantieren. Dieser Höchstrechnungszinssatz gilt für alle klassischen Lebensversicherungen und Rentenversicherungen. Eine Senkung des Garantiezinssatzes erfolgt, wenn die Zinsen für Staatsanleihen (Umlaufrendite der Euro-Staatsanleihen) deutlich gesunken sind. Denn diese Anleihen bilden die Grundlage für den Garantiezins. Versicherungsgesellschaften sind in diesem Punkt gezwungen, vorsichtig zu kalkulieren. Die Festsetzung des Garantiezinssatzes erfolgt durch das Bundesfinanzministerium.
Garantiezins bei alten Versicherungsverträgen
Was heißt das nun für Verträge, die vor der Absenkung schon abgeschlossen wurden? Wie dargelegt, sind von der Zinssatzreduzierung nur Neuverträge betroffen. Bei diesen Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen bleibt der Garantiezins bei entweder 4 Prozent, 3,25 Prozent, 2,75 Prozent bzw. 2,25 Prozent, abhängig vom Datum des Abschlusses. Bei Neuverträgen erhält man bei gleicher Prämie also eine geringere garantierte Versicherungsleistung (Garantieverzinsung). So heißt es im
§ 2 DeckRV (Deckungsrückstellungsverordnung): "Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages." Das heißt aber auch: LV-Policen beinhalten ab dem Jahr 2012 einen Garantiezinssatz von 1,75 Prozent.
Welche Auswirkungen hat dies auf die Ablaufleistung?
Nach Ablauf einer Kapitallebensversicherung kommt die garantierte Versicherungsleistung und der so genannte Überschussanteil zur Auszahlung. Das heißt, die Ablaufleistung besteht aus
- Überschüssen, die die Versicherer am Kapitalmarkt aus den Spargeldern ihrer Kunden erzielen (Verzinsung in der Regel weit höher als der Garantiezins)
- Überschüssen aus anfangs zu hoch kalkulierten Verwaltungskosten
- Überschüssen aus dem Risikoanteil.
Die Gesamtverzinsung setzt sich aus den folgenden 3 Komponenten zusammen:
- Dem Höchstrechnungszins, der bestimmt, um wie viel der Leistungsanspruch eines Vertrages in jedem Jahr mindestens verzinst wird - und das unabhängig von der Kapitalmarktsituation.
- Den laufenden Überschüssen (z. B. Direktgutschrift und laufende Zinsüberschussbeteiligung), die jährlich dem Vertrag gutgeschrieben werden. Auch sie werden mindestens mit dem Rechnungszins verzinst.
- Den Schlussüberschüssen, also dem Gewinnanteil, der nicht laufend zugeteilt, sondern erst bei Ablauf erbracht wird.
Zudem müssen Versicherer die so erwirtschafteten Überschüsse zu 90 Prozent an ihre Kunden zurückführen (so genannte Versichertendividende). Die Absenkung der garantierten Verzinsung erlaubt mithin keinen direkten Rückschluss zur Gesamtverzinsung. Bei der Kapitallebensversicherung gibt es mithin nur Auswirkungen, solange die Leistung im etwaigen Todesfall noch nicht durch die Überschüsse kompensiert wurde, da die garantierte Versicherungsleistung bei gleichem Beitrag geringer ist. Zudem könnte es Auswirkungen bei der Kalkulation des Rückkaufswertes bei vorzeitiger Kündigung geben. Bei der privaten Rentenversicherung gibt es keine Auswirkungen, da im vorzeitigen Todesfall (vor Rentenbeginn) lediglich die unverzinsten Beiträge gezahlt werden.
Was ist die Basis für die Verzinsung?
Den meisten Verbrauchern und Versicherungskunden ist nicht bewusst, dass der Rechnungszins und damit der Garantiezins nicht auf die Versicherungsumme, sondern auf einen geminderten Wert (Bemessungsgrundlage) bezogen wird. Mit anderen Worten: Von der Höhe der Versicherungsprämie, die Sie monatlich oder jährlich für die Kapitallebensversicherung einzahlen, wird ein Teil für Risikoschutz und Verwaltungskosten (auch Abschlusskosten) verwendet. Nur der so geminderte Wert (z.B. 70 Prozent) bildet die Bemessungsgrundlage, die für eine Verzinsung herangezogen wird. Daher gilt der Grundsatz: Je höher die Kosten der Kapitallebensversicherung für Vertrieb, Risikoschutz und Verwaltung sind, desto geringer ist der Sparanteil, auf den die Verzinsung erfolgt.
Fazit: Wer also ab dem 01. Januar 2012 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, kann nur noch mit einem garantierten Zinssatz von 1,75 Prozent rechnen. Die Absenkung des Garantiezinses gilt für alle abgeschlossene Versicherungen (Kapitallebensversicherung und private Rentenversicherung) ab dem 01.01.2012. Für Bestandskunden von bestehenden Lebens- und Rentenversicherungen bleibt es bei dem im Abschlusszeitpunkt gültigen Garantiezins (HRZ).