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Hinweis: Erläuterungen zu Fragen wie Raus aus der PKV und Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung oder zum Kündigungsrecht und Sonderkündigungsrecht in der GKV oder einem Wechsel von einer GKV zu einer anderen GKV entnehmen Sie bitte den vorgenannten Links.
Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer kann jährlich seinen privaten Krankenversicherungsvertrag kündigen. Auch wenn er dazu berechtigt ist, würde ein solcher Schritt in vielen Fällen nachteilig sein. Denn bei einer Kündigung einer bestehenden PKV kommt es zu den bekannten Nachteilen. Neue Versicherer kalkulieren den PKV-Beitrag nach dem aktuellen (höheren) Eintrittsalter und nach erfolgter Gesundheitsprüfung sind ggf. für neu hinzugekommene Krankheiten Risikozuschläge zur Versicherungsprämie zu zahlen. Die Alternative ist der Wechsel bei bestehenden Versicherer von einem teuren in einen günstigeren Tarif. Stichworte Basistarif und Krankenversicherungstarif mit Selbstbeteiligung.
Wechsel zwischen den Privaten Krankenversicherungen
Mit dem Eintritt in eine Private Krankenversicherung bauen Sie sich Alterungsrückstellungen auf. Diese Rückstellungen dienen dazu, Ihren Beitrag im Alter konstant zu halten. Mit einem Wechsel in eine andere Private Krankenversicherung verlieren Sie weitgehend dieses angesparte Geld. Ein Wechsel zu einer anderen Versicherung lohnt sich daher ausschließlich in den ersten Versicherungsjahren. Interessant kann aber ein Tarifwechsel innerhalb der Versicherung sein. Stichwort: Selbstbehalt. [Mehr hierzu im Artikel Alterungsrückstellung].
Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer (Rücktrittsrecht)
Private Krankenversicherer dürfen ihre versicherten Personen nicht kündigen (vgl. § 206 VVG). Ausnahme: Arglistige Täuschung (§ 22 VVG) bzw. vorsätzliche falsche Angaben im Aufnahmeantrag zu den Gesundheitsfragen. Der § 19 VVG regelt die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers und das Rücktrittsrecht des Versicherers. Danach ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Wenn doch, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Nach § 19 Abs. 4 VVG ist das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und damit auch das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Ein Rücktritt von einem bestehenden Versicherungsvertrag ist mithin praktisch nur bei Vorsatz möglich.
Die Versicherungsgesellschaft hat aber das Recht, dass der Risikoausschluss oder ein eventueller Risikozuschlag auch rückwirkend Bestandteil des Versicherungsvertrages werden, wenn sie den Versicherungsnehmer durch gesonderte schriftliche Mitteilung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer muss dabei auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hinweisen. Rücktritt und Kündigung sind grundsätzlich nur innerhalb von 5 Jahren und bei Vorsatz und Arglist innerhalb von 10 Jahren möglich (vgl. § 21 Abs. 3 VVG).
Falsche Abrechnungen mit der Krankenversicherung
Wie im Urteil des OLG Celle vom 24.02.2011 - 8 U 157/10 schon entschieden wurde, schließt die Regelung in § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG nicht ausnahmslos jede außerordentliche Kündigung durch den Versicherer aus. Der BGH hat mit seinem Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 50/11 die Vorinstanz bestätigt.
§ 206 Abs. 1 Satz 1 VVG ist danach so auszulegen, dass er zwar die Kündigung wegen Prämienverzugs untersagt, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314 Abs. 1 BGB in Betracht kommen kann. In diesem Fall wird die Krankheitskosten-Versicherung mit dem bisherigen Versicherer weder im Basistarif (§ 12 Abs. 1a VAG) fortgesetzt, noch steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Abschluss eines derartigen Vertrages mit seinem bisherigen Versicherer zu. Ein ausreichender Schutz des Versicherungsnehmers wird dadurch erzielt, dass er weiterhin darauf Anspruch hat, gemäß § 193 Abs. 5 VVG bei einem anderen Versicherer im Basistarif nach § 12 Abs. 1a VVG versichert zu werden.
Zum Sachverhalt des Urteils (OLG Celle und bestätigt duch BGH): Der Kläger hatte eine private Krankenversicherung abgeschlossen und erkrankte an Krebs. Seine Ehefrau kümmerte sich um die Abrechnungen mit der Krankenversicherung und fälschte dabei eingereichte Belege. So wurden von der Ehefrau angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht, wobei die Medikamente tatsächlich aber nicht bezogen worden waren. Die Krankenversicherung forderte die Rückzahlung der erschlichenen Leistungen von 3.813,21 Euro im Kündigungsschreiben. Der Kläger hat gemeint, nicht gegen Versicherungspflichten verstoßen zu haben. Die Ergänzung der Rezepte habe die Ehefrau des Klägers ohne sein Wissen vorgenommen. Der Kläger war bereit, den – angeblich ohne sein Wissen - entstandenen Schaden sofort auszugleichen und klagte auf Rücknahme der Kündigung durch die private Krankenversicherung. Doch die OLG-Richer entschieden: Die Kündigung der Krankenversicherung erfolgte zu Recht – auch wenn eigentlich die Frau Schuld war. Die private Pflegeversicherung bleibt dem Schummler allerdings erhalten. Hier greift auch nach Ansicht der BGH-Richter ein absoluter Kündigungsschutz. So sei im Bereich der Pflegepflichtversicherung jede außerordentliche Kündigung des Versicherers gemäß § 110 Abs. 4 SGB XI ausgeschlossen.
Zur Begründung: Durch die Vorlage von insgesamt 47 gefälschten Rezepten in der Zeit von 2007 bis 2009 liege ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB vor, wobei offenbleiben könne, ob der Kläger die Rezepte selbst gefälscht oder ob dies seine Ehefrau getan habe, denn der Kläger habe für das Handeln seiner Ehefrau als Repräsentantin einzustehen. Durch die Regelung des § 206 VVG soll der Versicherungsschutz dauerhaft aufrecht erhalten werden. Hierdurch sollen Versicherte geschützt werden, dass sie nicht ihre Alterungsrückstellungen verlieren, wenn der Versicherer ihnen kündigt, weil sie mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug sind. Dies ist durch diese Regelung ausgeschlossen.
Wer aber Straftaten zu Lasten seines Vertragspartners begeht, ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Auch ein Verlust der Alterungsrückstellung rechtfertigt daher keine abweichende Beurteilung. Ein fortgesetzter Betrug sei nicht entschuldbar. Die außerordentliche Kündigung der PKV ist daher als Globalkündigung zulässig.
Auch in einem weiteren Urteil vom 07.12.2011 - IV ZR 105/11 bestätigte der BGH die außerordentliche Kündigung durch den privatern Versicherer. Hier hatte ein Unternehmer eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die nach einer Herzoperation bezahlte. Als ein Außendienstmitarbeiter der Versicherung zu einem Kontrollbesuch erschien, griff ihn der Unternehmer mit einem Bolzenschneider an.
Wechsel zum 30. September
Kommt ausnahmsweise doch der Wechsel von einer Privatkrankenversicherung in eine andere PKV in Betracht, so sollte eine Kündigung der bestehenden Krankenversicherung noch im laufenden Jahr erfolgen. Unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist ergibt sich so ein Stichtag für das Eintreffen des Briefes zur Kündigung der Krankenversicherung bis zum 30. September. Begründung: Durch einen rechtzeitigen Wechsel im noch laufenden Jahr wird für die neue PKV das bestehende Eintrittsalter berücksichtigt. Über viele Jahre gerechnet kann sich so ein Unterschiedsbetrag von mehreren Tausend Euro ergeben. Das gleiche Argument gilt selbstverständlich auch beim Wechsel aus der GKV und Eintritt in eine PKV.
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