Durch die Finanzierung des Leasingguts durch den Leasinggeber verteuert sich das Leasing zwar im Gegensatz zu einer selbst abgeschlossenen Finanzierung, da neben den Grundkosten des Leasingobjekts auch Zinsen, sowie Verwaltungskosten, der Finanzierungsaufwand und der Gewinn des Leasinggebers zu tragen ist, jedoch ist das Leasing liquiditätsneutral, da die Finanzierung über einen Dritten erfolgt, der das Objekt lediglich vermietet.
Auf diese Weise sinkt der eigene Kreditrahmen und Finanzierungsrahmen bei einer Bank nicht und es besteht trotz einer indirekten Finanzierung weiterhin der gleich hohe Spielraum wie vor dem Abschluss eines Leasings - sinnvoll ist dies, falls Liquiditätsreserven gehalten werden sollen, beispielsweise für Unternehmenserweiterungen oder bei einem kurzfristigen hohen Kapitalbedarf. Da das Leasingobjekt durch den Leasinggeber aktiviert wird, muss das Leasinggut auch nicht beim Leasingnehmer abgeschrieben werden, was grundsätzlich 3 Vorteile ergibt:
Da die Höhe der Leasingrate zudem vertraglich fest vereinbart ist, findet ein kontinuierlicher Liquiditätsabfluss statt, mit welchem fest gerechnet werden kann - bei einer Finanzierung schwankt dieser Liquiditätsabfluss aufgrund der asynchronen Tilgung des Darlehens (fallender Zinsanteil / steigender Tilgungsanteil), der möglichen Zinsschwankung, sowie der Abschreibung des Finanzierungsobjektes.
Das Fahrzeug-Leasing (Kfz-Leasing) wartet jedoch mit einigen Tücken auf, vor allem, da es in Deutschland, im Gegensatz zu anderen Rechtsräumen, kein eigenständiges Leasingrecht gibt, auch wenn genau reguliert ist, was wann ein Leasing darstellt und was als Finanzierung oder Mietkauf einzustufen ist (und damit die Vorteile des Leasings für einen Unternehmer entfallen).
Das Leasing ist ähnlich der verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerrecht nicht klar umrissen, was bei einem Leasingvertrag möglich ist und was nicht, wird somit nicht durch Gesetze und Bestimmungen eindeutig geregelt, es handelt sich somit um Verträge eigener Art - das problematische für den Leasingnehmer ist, dass er so bei 3 verschiedenen Leasinggebern für die gleiche Leasingart (beispielsweise ein Leasing mit Kilometerbegrenzung) 3 verschieden ausformulierte Verträge bekommen könnte.
Diese unklare Situation sorgt immer wieder für Ärger und neue Urteile, was vor allem im Bereich des in Verbindung mit einem Fahrzeugleasing häufig angebotenen Kilometerleasings oder Restwertleasings teilweise für Klarheit sorgt - denn nicht alles was in einem Vertrag sui generis enthalten ist, auch wenn dieser eben nicht eindeutig durch Recht geregelt ist, entspricht auch dem, was möglich ist, denn Leasinggeber versuchen sich bei einem Fahrzeugleasing oft darin, Risiken weitestgehend auf den Leasingnehmer zu übertragen.
Der Bundesgerichtshof entschied bereits mit seinem Urteil vom 09.05.2001 - VIII ZR 208/ 00, dass eine Vermischung nicht zulässig ist. Dies bedeutet: Entweder wird ein Kilometerleasing mit einem Verbleib des Restwertrisikos beim Leasinggeber oder es wird ein Leasing mit vertraglich vereinbartem Restwert angeboten, bei welchem das Restwertrisiko auf den Leasingnehmer übergeht. [Mehr hierzu im Artikel Autoleasingvertrag mit Restwertabrechnung].
Dieser Verkehrswert ist nur zu Teilen, z. B. anhand gefahrener Kilometer oder anzunehmenden Verschleiß, kalkulierbar, jedoch muss der theoretisch ermittelbare Marktwert nicht dem tatsächlichem Verkehrswert entsprechen - sollte es am Ende der Leasinglaufzeit einen Nachfragerückgang für das Leasingobjekt geben, so sinkt der erzielbare Restwert, unabhängig vom theoretischen Wert, trotzdem rapide ab.
Sollte ein Fahrzeugleasing mit einem Restwertleasing vereinbart werden, kann das also bedeuten, dass am Ende der Leasinglaufzeit eine zusätzliche Schlussrate stehen kann, welche den vertraglich vereinbarten Restwert und den tatsächlichen Wert (Verkehrswert) ausgleichen soll. Bei einem Kilometerleasing ist jedoch ein Restwertausgleich vertraglich nicht vorgesehen, das heißt, dass der vom Leasinggeber kalkulierte Restwert sein unternehmerisches Risiko darstellt - jedoch ist das Kilometerleasing aus diesem Grund oft teurer.
Denn: Ein Restwertleasing kann durch den Risikoübergang, siehe davor, mit anfangs sehr günstigen Konditionen kalkuliert werden - in diesem Fall wird der vereinbarte Restwert oft zu hoch angesetzt, um die monatlichen Raten zu verringern und das Leasing zusätzlich attraktiver zu machen. Für den Leasingnehmer entsteht dadurch nicht nur das Risiko der „garantierten“ Schlussrate, sondern vor allem das des zusätzlichen Liquiditätsabflusses in Form der Ausgleichszahlung, die einen unkalkulierbaren Liquiditätsabfluss darstellt.
Da sich bei einem Kilometerleasing der Restwert eines Fahrzeugs nach dem zugrunde gelegtem Verschleiß richtet und den gefahrenen Kilometern, ist dieser das kalkulatorische Risiko des Leasinggebers - sprich: Hat dieser den erzielbaren Marktwert nach gefahrenen Kilometern richtig eingeschätzt oder nicht? Da das finanzielle Restwertrisiko nicht auf den Leasingnehmer übertragen werden kann, fällt im direkten Vergleich Restwertleasing / Kilometerleasing der kalkulierte Restwert oft geringer aus.
Nachteilig ist das Andienungsrecht, da der Leasingnehmer sowohl bei einem Unterschreiten, als auch bei einem Überschreiten des Restwerts benachteiligt werden kann: Sollte der Restwert unterschritten werden, so kann der Leasinggeber bei einem Verkauf an einen Dritten zu einem geringeren Preis die Differenz wie auch bei einem Restwertleasing vom Leasingnehmer einfordern - er kann das Leasingobjekt jedoch auch dem Leasingnehmer andienen, so dass dieser es, auch wenn der Wert geringer sein sollte, es zum vertraglich vereinbartem Restwert kaufen muss.
Das gilt jedoch auch, wenn der Restwert überschritten wurde - so hat der Leasinggeber hier zum einen die Möglichkeit, das Objekt an einen Dritten zu verkaufen und den Mehrwert als Gewinn einzubehalten, was ohne direkten Nachteil für den Leasingnehmer ist, er kann jedoch auch den Leasingnehmer zum Kauf über dem vereinbartem Wert aufgrund eines höheren tatsächlichen Restwertes zwingen.
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