Gerichtliches Mahnverfahren - Mahnbescheid

Das gerichtliche Mahnverfahren (hier kurz: Mahnverfahren) ist ein zivilgerichtliches Gerichtsverfahren, das der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen dient. Um zum Beispiel die Räumung von Wohnraum gerichtlich durchzusetzen, ist daher das Mahnverfahren nicht einsetzbar. Die Zulässigkeit über den Erlass eines Mahnbescheides ist im § 688 ZPO geregelt. Das Mahnverfahren darf nicht verwechselt werden mit außergerichtlichen Mahnungen (Mahnwesen) durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros.

Mit der Einleitung eines (gerichtlichen) Mahnverfahrens und Zustellung des Mahnbescheides wird der Eintritt der Verjährung gehemmt. Der Artikel Verjährungsfristen nach dem BGB erläutert die unterschiedlichen Verjährungsfristen.

Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also auch ohne Urteil. Dabei wird nicht geprüft, ob die Geldforderung zu Recht besteht. Es erfolgt weder eine mündliche Verhandlung oder Beweiserhebung. Das Mahnverfahren ist neben der Erhebung einer Zivilklage ein einfacher und kostensparender Weg, um gegen säumige Schuldner vorzugehen. Es ist auch kein Rechtsanwalt erforderlich. Das gerichtliche Mahnverfahren wird weitgehend oder sogar voll automatisiert durchgeführt.

Mahnrecht - Mahnverfahren
- Außergerichtliches Mahnrecht
- Gerichtliches Mahnverfahren
- Auslandsmahnverfahren
- Zwangsvollstreckung
- Lohnpfändung

Es ist das Ziel des Mahnverfahrens den Schuldner zur Zahlung zu veranlassen. Damit dieses Ziel auch wirksam erreicht werden kann, steht am Ende des Mahnverfahrens der Vollstreckungsbescheid (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung im Wege der Zwangsvollstreckung eintreiben kann.

Mahnverfahren oder Klage erheben
Der Gläubiger hat die Wahl zwischen dem Mahnverfahren mit Zustellung des Mahnbescheides und dem normalen zivilrechtlichen Klageverfahren. Welche Alternative im Einzelfall für den Gläubiger zielführender ist, muss er abwägen. Ist zum Beispiel die genaue postalische Anschrift des Schuldners nicht genau bekannt, ist zumeist die Erhebung einer Klage der bessere Weg. Denn anders als bei der Erhebung einer Klage gibt es die öffentliche Zustellung nicht beim Mahnbescheid. Ist mit einem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen, ist ein Klageverfahren zumeist schneller. Bei einem Widerspruch gegen den Mahnbescheid wandelt sich das Mahnverfahren in ein normales Zivilprozessverfahren mit eingehend zu begründender Klageschrift und mündlicher Verhandlung.

Das Mahnverfahren wird durch einen Antrag des Gläubigers (Mahnantrag) beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Das Mahngericht prüft den eingereichten Antrag auf formale Richtigkeit. Die Richtigkeit der Geldforderung wird - wie dargestellt - hingegen nicht geprüft. Der Antrag kann beim Mahngericht schriftlich oder elektronisch gestellt werden. In Schreibwarenläden sind amtliche Formulare (Vordrucke) für den schriftlichen Antrag erhältlich. Immer mehr werden jedoch die Formulare im Internet direkt ausgefüllt. Wenn alle Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheids vorliegen, muss das Gericht diesen unverzüglich erlassen. Der Antragssteller wird über die Zustellung informiert.

Insbesondere für die Titulierung durch einen Mahnbescheid oder eine Klage ist eine vollständige Schuldnerbezeichnung notwendig. Eine falsche Schuldnerbezeichnung führt sowohl zu erheblichen Verzögerungen als auch zu unnötigen Kosten und ggf. zur Wertlosigkeit des Titels. Gerade bei gewerblichen Schuldnern sollte daher auf das Handelsregister oder Gewerberegister zugegriffen werden, um falsche Bezeichnungen zu vermeiden. Beispiel: Die Titulierung erfolgt gegen die GmbH, vertreten durch den oder die Geschäftsführer: "gegen die A-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B". So unterbricht ein rechtsfehlerhafter Mahnbescheid unterbricht nicht die Verjährung (Urteil des BGH vom 17.10.2000).

Gerichtsgebühren für Mahnbescheid
Mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstehen die Gerichtskosten. Die Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwertes, d.h. nach der Höhe der offenen Geldforderung. Die Gerichtsgebühr ist also bereits mit Eingang des Antrages beim Mahngericht entstanden. Wird der Antrag vor Erlass des Mahnbescheides zurückgenommen, sind die Kosten trotzdem zu zahlen. In der Regel erfolgt der Versand der Kostenrechnung an den Gläubiger und die förmliche Zustellung des Mahnbescheides zeitgleich. Die Mahngerichte der Bundesländer bieten im Web einen Rechner zur Berechnung der Kosten des Mahnverfahrens.

Verzugsschaden: Gerichtsgebühren dem Mahnbescheid hinzuschlagen
Im Falle der Eintreibung berechtigter Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren muss der Schuldner die notwendigen Kosten für die Eintreibung tragen. Die gesamten für den Mahnbescheid vom Gläubiger zu zahlenden Gerichtskosten können und sollten daher auf dem Mahnbescheid der Forderungssumme als Verzugsschaden hinzugeschlagen werden.

Alle im Zusammenhang mit der Eintreibung der Forderung angemessenen und zurechenbaren Ausgaben können ab dem Zeitpunkt des Verzugs dem Schuldner in Rechnung gestellt werden. Erstattungsfähig sind aber nur Kosten, wenn sie dem Verzug des Schuldners direkt zugerechnet werden können. Dementsprechend können Kosten für die Tätigkeit von eigenen Mitarbeitern nicht; die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes dagegen als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

Mit einem beauftragten Rechtsanwalt kann bei gerichtlichen Mahnverfahren und Vollstreckungsmaßnahmen vereinbart werden, dass er für den Fall der erfolglosen Beitreibung auf einen Teil der Gebühren verzichtet und stattdessen ihm ein Teil der Forderung abgetreten wird.

Widerspruch gegen den Mahnbescheid
Der Schuldner kann die Geldforderung begleichen oder innerhalb von zwei Wochen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Der Mahnbescheid enthält dazu nach § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird. Ein Widerspruch kann nur erfolgen, solange der Vollstreckungsbescheid noch nicht verfügt ist (§ 694 ZPO).

Im geschäftlichen Alltag stellt daher der Gläubiger zumeist nach Ablauf dieser Frist, also ab dem 14. Tag nach Zugang des Mahnbescheides beim Schuldner, den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides. Fällt der 14. Tag nach Zugang des Mahnbescheides auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Widerspruchsfrist mit dem darauffolgenden Werktag. Der Gläubiger erhält vom Mahngericht ein Formblatt zur Antragstellung sowie die Information, wann der Mahnbescheid förmlich zugestellt wurde.

Legt der Schuldner Widerspruch ein, geht das Mahnverfahren in ein zivilrechtliches Klageverfahren über, weil die Forderung vom Schuldner bestritten wird. Es wird in einem normalen zivilrechtlichen Verfahren geklärt, ob und in welcher Höhe die Forderung gegenüber dem Schuldner rechtmäßig besteht. Das Mahngericht gibt den Fall an das zuständige Prozessgericht ab. Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache übertragen wurde, wird den Antragsteller auffordern, den Anspruch innerhalb von zwei Wochen zu begründen.

Vollstreckungsbescheid
Zahlt der Schuldner nicht aufgrund des gerichtlichen Mahnbescheides und legt er auch innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch ein, ergeht auf Antrag des Gläubigers ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Häufig wird der Vollstreckungsbescheid sofort nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist beantragt.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Titel zur Betreibung des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger dann die Zwangsvollstreckung ("Pfändung") durchführen. Die Zwangsvollstreckung unterbleibt trotz der Einlegung eines Einspruchs nur dann, wenn sie vom Gericht auf einen besonderen Antrag des Schuldners (unter Umständen gegen Sicherheitsleistung) einstweilen eingestellt wird.

Der Vollstreckungsbescheid wird vom Gericht automatisch ("von Amts wegen") dem Antragsgegner an die im Mahnbescheid angegebene Adresse zugestellt. Der Antragssteller kann auch Parteizustellung beantragen. In diesem Fall wird der Vollstreckungsbescheid durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt. Damit kann Zeit gespart werden, weil der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann.

Hat der Schuldner in der Zwischenzeit seinen Aufenthalt gewechselt und ist seine neue Anschrift unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter nicht möglich, so kann das Mahngericht den Vollstreckungsbescheid im Wege der öffentlichen Zustellung durch Anheften an die Gerichtstafel oder Einstellung in das Informationssystem des Gerichts zustellen (§ 185 ZPO).

Mehr Informationen zum gerichtlichen Mahnverfahren
Mit der Informationsbroschüre "Die maschinelle Bearbeitung der gerichtlichen Mahnverfahren", bestehend aus rund 90 Seiten, beschreiben die Mahngerichte der Bundesländer den Ablauf des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens einschließlich aller dabei eingesetzten Formulare. Auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz kann ein kurzer Leitfaden als PDF-Datei eingesehen werden.

Alle Bundesländer bieten die Möglichkeit, dass der Antragsteller die Mahnanträge direkt im Internet ausfüllen kann. Diese Formulare enthalten eine Ausfüllhilfe mit Hinweisen. Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren ist mittlerweile in allen Bundesländern eingeführt worden. Auf der Website von www.mahngerichte.de wird das automatisierte Verfahren (Antragstellung, Verfahrensablauf, besondere Verfahrensgestaltung) leicht verständlich erläutert.

Auch mehrere Anwaltskanzleien bieten im Web eine vollautomatisierte Abwickung für die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens an. Wer diesen Weg gehen möchte: Um nicht bestimmte Anbieter hervorheben zu müssen: Suchen Sie zum Beispiel nach "Mahnbescheid online Anwalt" "Mahnverfahren online Anwalt" usw. in den Suchmaschinen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps