Krankengeld So viel Geld gibt es, wenn Du lange krank bist

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Krankengeld zahlt Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se, wenn Du wegen derselben Krankheit länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist. Davor bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber.
  • Du erhältst maximal 90 Prozent Deines Nettogehaltes als Krankengeld – als Arbeitnehmer höchstens 72 Wochen lang.
  • Selbstständige können freiwillig Krankengeld versichern.

So gehst Du vor

  • Schick die Krankschreibung sofort an Deine Kasse und Deinen Arbeitgeber.
  • Wie Du berechnest, wie viel Krankengeld Du bekommst, erklären wir in diesem Abschnitt.
  • Lehnt Deine Kran­ken­kas­se es ab, Krankengeld zu zahlen, solltest Du Widerspruch einlegen.
  • Kläre gerade bei langer Krankheit rechtzeitig, wie es nach dem Krankengeld weitergeht.

Komplizierter Beinbruch, Autounfall oder eine schwere Infektion – nach einem solchen gesundheitlichen Tiefschlag ist an Arbeiten oft nicht zu denken. Die gute Nachricht ist: Du musst Dir als Arbeitnehmer um Deine Finanzen erst einmal keine Sorgen machen und kannst in Ruhe gesund werden. In den ersten sechs Wochen zahlt Dein Arbeitgeber Dein Gehalt weiter. Danach springt die Kran­ken­kas­se mit dem Krankengeld ein.

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

In den ersten sechs Wochen Deiner Krankheit bekommst Du eine Lohnfortzahlung von Deinem Arbeitgeber. Das bedeutet, Du erhältst weiter Dein volles Gehalt. Damit Du im Anschluss nicht mit leeren Händen dastehst, gibt es das Krankengeld. Du bekommst es, wenn Du Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) bist und einen Anspruch auf Krankengeld erworben hast. Krankengeld kommt vor allem in folgenden Fällen infrage:

  • Du wirst stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung behandelt, ohne dass Du von Deinem Arbeitgeber weiterhin Gehalt beziehst.
  • Du bist länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig und Dein Arbeitgeber zahlt nicht mehr (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz).
  • Du hast gerade eine neue Stelle angefangen und wirst in den ersten vier Wochen krank. Dein Arbeitgeber muss dann Dein Gehalt nicht zahlen. Stattdessen zahlt Dir in der Regel die Kran­ken­kas­se Krankengeld.
  • Du bekommst Ar­beits­lo­sen­geld I und bist länger als sechs Wochen krank. Während der ersten sechs Wochen zahlt die Agentur für Arbeit das Ar­beits­lo­sen­geld weiter. Danach übernimmt die Kran­ken­kas­se mit dem Krankengeld.

Wichtig ist, dass die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung innerhalb einer Woche nach dem Besuch beim Arzt bei der Kran­ken­kas­se eingeht. Ansonsten zahlt die Kran­ken­kas­se nicht, Dein Anspruch auf Krankengeld ruht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).

Neu: Seit 1. November 2022 haben auch Personen, die Angehörige während eines Krankenhausaufenthalts aus medizinischen Gründen begleiten müssen, einen Anspruch auf Krankengeld. Dafür muss der Arzt aber bei der Einweisung ins Krankenhaus bescheinigen, dass eine Begleitperson notwendig ist. Das kommt zum Beispiel infrage, wenn Patienten sich selbst nicht verständigen können oder eine schwere geistige Behinderung haben. Du als Begleitperson brauchst eine Bescheinigung des Krankenhauses, die belegt, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig war. Dieses legst du Deinem Arbeitgeber und Deiner Kran­ken­kas­se vor.

Für Familienversicherte gibt es kein Krankengeld

Ehegatten und Kinder, die in der gesetzlichen Fa­mi­lien­ver­si­che­rung mitversichert sind, haben keinen Anspruch auf Krankengeld – ebenso pflichtversicherte Praktikanten, Studenten und Empfänger von Ar­beits­lo­sen­geld II. Wenn Du ALG II (umgangssprachlich: Hartz IV) beziehst, erhältst Du weiterhin die Grundsicherung. Dein Anspruch auf Krankengeld kann während eines bestimmten Zeitraums ruhen und später wieder aufleben, beispielsweise wenn Du Dich in Elternzeit befindest und Elterngeld beziehst.

Selbstständige in der GKV müssen sich selbst kümmern

Bist Du als Selbstständiger freiwillig in der GKV versichert, musst Du Dich selbst darum kümmern, dass Du im Krankheitsfall abgesichert bist. Du hast vier Möglichkeiten:

  1. Du zahlst bei der GKV einen ermäßigten Beitrag von 14 Prozent plus dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag von durchschnittlich 1,7 Prozent. Dann erhältst Du kein Krankengeld. Das ist der Regelfall.
  2. Du zahlst den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens plus Zusatzbeitrag. Dann erhältst Du wie ein Arbeitnehmer Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Du musst ausdrücklich gegenüber Deiner Kasse erklären, dass Du Krankengeld wünschst.
  3. Du hast bei Deiner Kasse einen Wahltarif mit Krankengeldanspruch abgeschlossen, um bereits vor dem 43. Tag Krankengeld zu bekommen. Ab wann und in welcher Höhe Du Geld bekommst, hängt davon ab, was Du mit Deiner Krankenkasse konkret vereinbart hast.
  4. Du schließt eine private Kran­ken­ta­ge­geld­ver­si­che­rung ab. Wann das private Krankentagegeld die bessere Wahl ist als das gesetzliche, erklären wir in unserem Ratgeber Krankentagegeld.

Alle Optionen erklären wir ausführlich im Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

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Was ist bei der Krankschreibung zu beachten?

Der Anspruch auf Krankengeld beginnt mit dem Tag, an dem Dein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V). Um Deinen Anspruch auf Krankengeld zu erhalten, muss der Arzt Dich in der Regel ohne Unterbrechung erneut krankschreiben, und zwar spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit. Samstage gelten in dem Zusammenhang nicht als Werktage.

Endet Deine Krankschreibung zum Beispiel an einem Dienstag, musst Du spätestens am Mittwoch erneut zum Arzt gehen. Sonst entsteht eine Anspruchslücke, und die Kran­ken­kas­se kann die Zahlung einstellen. Die Krankschreibungen müssen sich seit 2016 aber nicht mehr überlappen. Dadurch sollen weniger Menschen ihren Anspruch auf Krankengeld wegen formaler Fehler verlieren.

Lücke in der Krankschreibung

Dein Arzt kann Dich in der Regel nicht rückwirkend krankschreiben. Ausnahmen kann es geben, wenn Du Dich rechtzeitig bei Deinem Arzt gemeldet und alles in Deiner Macht Stehende getan hast, um fristgerecht eine Folge-Krankschreibung zu bekommen. Verschiebt die Praxis dann Deinen bereits vereinbarten Termin, darf der Arzt Dich bis zu drei Tage rückwirkend krankschreiben, ohne dass Du den Krankengeldanspruch deswegen verlierst (Urteil vom 26. März 2020, Az. B 3 KR 10/19 R).

Seit Mai 2019 gilt außerdem durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz eine Sonderregelung für Menschen, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung vom Krankengeldbezug abhängt. Ihr Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann grundsätzlich bestehen, wenn die weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht am nächsten Werktag, sondern innerhalb eines Monats nach Ende der letzten Krankschreibung vom Arzt festgestellt wird. Das ist beispielsweise eine Verbesserung für alle, die während ihrer Krankheit arbeitslos werden. Für die Tage, bis der Arzt das nächste Attest ausstellt, bekommen die Betroffenen allerdings kein Krankengeld ausgezahlt.

Wenn unklar ist, wie lange Du arbeitsunfähig bist

Auf der Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung befindet sich ein Feld, in das der Arzt eintragen muss, wie lange Du voraussichtlich arbeitsunfähig sein wirst. Der Arzt schreibt Dich in der Regel für nicht mehr als zwei Wochen krank. Ist das Ende der Krankheit noch nicht absehbar, lassen manche Mediziner dieses Feld frei, andere schreiben „bis auf Weiteres“ hinein.

Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass bei einer Krankschreibung „bis auf Weiteres“ die Kran­ken­kas­se die Zahlung von Krankengeld nicht einfach einstellen darf. Denn es gibt keine Regel, wonach krankenversicherte Personen in regelmäßigen Abständen erneuerte Bescheinigungen vorlegen müssen. Im konkreten Fall war es daher unzulässig, dass die Kasse die Auszahlung gestoppt hatte (BSG, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. B 1 KR 20/11 R, LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. April 2015, Az. L5 KR 254/14).

Was musst Du tun, um Krankengeld zu bekommen?

Du musst keinen gesonderten Antrag stellen, um Krankengeld zu erhalten. Deine Kran­ken­kas­se nimmt mit Dir Kontakt auf, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. So ist der übliche Ablauf:

Arbeitgeber schickt Verdienstbescheinigung

Deine Krankenkasse schickt zum Ende der sechs Wochen Lohnfortzahlung einen Vordruck für Deine Verdienstbescheinigung an Deinen Arbeitgeber. Der ist verpflichtet, das ausgefüllte Formular wieder an Deine Kasse zurückzuschicken. Er muss dabei alle notwendigen Angaben machen, damit die Kasse das Krankengeld berechnen kann.

Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung holen

Krankengeld erhältst Du nur, wenn die sechs Wochen der Entgeltfortzahlung vorbei sind und Du weiterhin krankgeschrieben bist. Deshalb solltest Du daran denken, dir rechtzeitig eine neue Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin zu holen, wenn die alte endet und Du noch nicht gesund bist.

Seit Januar 2023 gibt es verpflichtend den digitalen Krankenschein. Deine Arztpraxis übermittelt die elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) digital an Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se und Dein Arbeitgeber fordert die Krankschreibung dann ebenfalls elektronisch von Deiner Ver­si­che­rung an. Damit musst Du den gelben Schein nicht mehr selbst an die Kran­ken­kas­se und Deinen Arbeitgeber schicken. Du bekommst nur noch eine Ausführung auf Papier für Deine Unterlagen. Die eAU gilt zunächst nur für gesetzlich Krankenversicherte. Für Privatversicherte bleibt vorläufig alles beim Alten. Mehr zu diesem Thema liest Du in unserem Ratgeber zu Krankmeldung beim Arbeitgeber.

Im Rahmen der Einführung der elektronischen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung gab es immer wieder technische Probleme. Es kann Dir also durchaus passieren, dass Du doch noch einen Krankenschein in Papierform bekommst, wenn die Arztpraxis aus technischen Gründen vorübergehend keine elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) ausstellen kann. In diesem Fall solltest Du die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung selbst an die Kasse schicken, damit Du rechtzeitig Krankengeld bekommst. Das machst Du am besten per Einwurf-Einschreiben. So hast Du einen Beleg dafür, dass Deine Kran­ken­kas­se die Bescheinigung auch erhalten hat. Alternativ kannst Du die Krankschreibung faxen und den Sendebericht aufheben. Oder Du gibst die Bescheinigung in einer Geschäftsstelle der Kran­ken­kas­se ab und lässt Dir den Empfang quittieren. Manche Kassen ermöglichen es auch, die eingescannte Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung per App oder auf einem Service-Portal hochzuladen.

Übrigens: Das Sozialgericht in Dresden hat entschieden, dass die Probleme bei der Einführung der elektronischen Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung nicht zulasten der Versicherten gehen dürfen (SG Dresden, Urteil vom 19. Januar 2022, Az. S 45 KR 575/21). Verhandelt wurde ein Fall, in dem die Kran­ken­kas­se für bestimmte Zeiträume kein Krankengeld zahlen wollte, weil die Krankschreibung bei ihr zu spät eingegangen war. Der Umstand, dass die Praxis die technischen Voraussetzungen für die eAU nicht erfüllte, dürfe keine negativen Folgen für die Patientin haben, entschied das Dresdener Gericht. Allerdings gibt es zu dieser Frage noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung.

Prüfung und Auszahlung

Du bekommst das Krankengeld, sobald die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung bei der Kasse angekommen ist und diese sie geprüft hat. Das Krankengeld wird immer rückwirkend bis zum ersten Tag der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Information an Deinen Arbeitgeber

Vergiss nicht, Deinen Arbeitgeber zu informieren. Auch wenn er keinen Lohn mehr zahlt, muss er wissen, ob und wann Du wieder arbeiten kannst. Solltest Du arbeitslos sein und ALG I beziehen, informiere die Agentur für Arbeit.

Wie viel Krankengeld gibt es?

Die Höhe des Krankengelds ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes (§ 47 SGB V). Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt. Dabei werden die entsprechenden Beiträge direkt von den Zahlungen abgezogen. Den Restbetrag bekommst Du dann als Krankengeld ausgezahlt.

Tipp: Einige Kran­ken­kas­sen bieten Krankengeldrechner an, mit deren Hilfe Du die Höhe Deines Krankengelds berechnen kannst, zum Beispiel die TK.

Ein Beispiel, wie Krankengeld berechnet wird: Eine Angestellte verdient laut ihrer letzten Gehaltsabrechnung 3.000 Euro brutto. Sie ist unverheiratet, 34 Jahre alt und hat keine Kinder. Ihr monatlicher Nettoverdienst beläuft sich auf 2.057 Euro. Dabei ist ein Zusatzbeitrag für die Kran­ken­kas­se von 1,2 Prozent berücksichtigt.

Beispiel für eine Krankengeldberechnung 

Berechnungsgrundlage Betrag
monatliches Bruttogehalt3.000 €

monatliches Nettogehalt

(Lohnsteuerklasse I, keine Kinder)

2.057 €
70 % des Bruttogehalts2.100 €
90 % des Nettogehalts1.851 €
monatliches Krankengeld brutto1.851 €

abzüglich Anteil

Ren­ten­ver­si­che­rung (9,3 %)

172 €

abzüglich Anteil

Arbeitslosenversicherung (1,30 %)

24 €

abzüglich Anteil

Pfle­ge­ver­si­che­rung (1,7 %)

31 €

Zuschlag für

Kinderlose (0,6 %)

11 €
monatliches Krankengeld netto1.613 €
tägliches Krankengeld netto54 €
Differenz zum Nettoeinkommen444 €

Werte gerundet, Rundungsdifferenzen möglich
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 2 Januar 2024)

Zum Brutto- oder Nettoverdienst wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt hinzugerechnet (§ 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Das heißt: Weihnachts- und Urlaubsgeld werden zu Deinen Gunsten berücksichtigt.

Krankengeldlücke bei Gutverdienern

Der Gesetzgeber begrenzt die Höhe des Krankengelds auf einen Maximalbetrag von 70 Prozent der Bei­trags­be­messungs­grenze. Damit können Versicherte in diesem Jahr pro Tag höchstens 120,75 Euro brutto Krankengeld bekommen; das sind rund 3.623 Euro brutto im Monat. Davon gehen aber noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ab.

Falls Du Gutverdiener mit einem deutlich höheren regulären Nettoeinkommen bist und hohe monatliche Ausgaben hast, reicht das Krankengeld unter Umständen nicht aus. Die Lücke zwischen Nettogehalt und Krankengeld kannst Du mit einer privaten Krankentagegeld-Versicherung schließen.

Einige Arbeitgeber zahlen einen Zuschuss zum Krankengeld. Dieser gleicht die Differenz zum Nettoarbeitsentgelt aus. Frage bei Deinem Arbeitgeber nach, ob er eine solche Regelung anbietet.

Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld-Versicherung

  1. Für Selbstständige und manche Angestellte ist ein Krankentagegeld bei langer Krankheit sinnvoll.

  2. Von uns emp­foh­lenes Portal für den Tarifvergleich: Acio

Zum Ratgeber

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Das Krankengeld läuft relativ lange – nämlich 78 Wochen lang innerhalb von drei Jahren pro Erkrankung (§ 48 SGB V). Dabei musst Du nicht am Stück krankgeschrieben sein. Die Zeiträume werden zusammengezählt. Die Wartezeit von sechs Wochen, in der Du als Angestellter noch Lohn von Deinem Arbeitgeber bekommst, fällt also nur einmal an. Bei weiteren Krankschreibungen wegen desselben, medizinisch nicht ausgeheilten Leidens bekommst Du sofort Krankengeld. Diese Regel gilt auch für Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Allerdings weigern sich einige Kran­ken­kas­sen, sie anzuwenden. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

Bist Du bereits krankgeschrieben und es kommt eine weitere Erkrankung hinzu, wird die Leistungsdauer von 78 Wochen nicht verlängert (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V).

Von den 78 Wochen werden Zeiten abgezogen, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht. Das ist zum Beispiel der Fall, solange der Arbeitgeber das Gehalt fortzahlt oder Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst – also in der Regel während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Leistungsdauer verkürzt sich entsprechend. In der Regel gibt es für Arbeitnehmer deshalb nach den sechs Wochen Entgeltfortzahlung noch bis zu 72 Wochen Krankengeld. Das Krankengeld ruht auch während der Elternzeit.

Hat ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum begonnen und bei Dir tritt dasselbe Leiden wieder auf, aufgrund dessen Du bereits einmal 78 Wochen arbeitsunfähig warst, beginnt der Anspruch auf Krankengeld von vorne. Dazu musst Du aber weiterhin in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se und entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder arbeitssuchend sein. Und in der Zwischenzeit darf Dich für mindestens sechs Monate kein Arzt wegen dieser speziellen Erkrankung krankgeschrieben haben.

Was passiert, wenn das Krankengeld ausgelaufen ist, erklären wir am Ende dieses Texts.

Krankengeld ist steuerfrei

Auf das Krankengeld musst Du keine Steuern zahlen. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dadurch wird das Krankengeld zum zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet. Der somit ermittelte höhere Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewandt. So vermeidet der Fiskus, dass Versicherte, die Krankengeld bezogen haben, einen geringeren Steuersatz haben als Versicherte, die kein Krankengeld bekommen haben.

Was hilft bei Ärger mit der Kran­ken­kas­se?

Obwohl es Dein gutes Recht ist, Krankengeld zu beziehen, kann es vorkommen, dass sich Deine Kasse querstellt. So kannst Du Dich bei häufigen Problemen wehren:

Unerwünschte Anrufe von der Kran­ken­kas­se

Patientenberatungsstellen berichten, dass sich viele Versicherte von ihrer Kran­ken­kas­se am Telefon unter Druck gesetzt fühlen. In einigen Fällen sollen Kassenmitarbeiter den Angerufenen sogar geraten haben, ihren Job zu kündigen und Ar­beits­lo­sen­geld zu beantragen. Auf solche Vorschläge solltest Du niemals eingehen.

Grundsätzlich darf Dich die Kran­ken­kas­se für eine individuelle Beratung zum Krankengeld anrufen – allerdings nur, wenn Du dem ausdrücklich schriftlich oder elektronisch zugestimmt hast. Die Zustimmung kannst Du jederzeit widerrufen (§ 44 Abs. 4 SGB V).

Falls Du Dich von Deiner Kasse bedrängt fühlst, solltest Du ihr mitteilen, dass Du keine telefonische Beratung wünschst und notwendige Fragen gerne schriftlich beantwortest. Sollte Dich der Kassenmitarbeiter auf Deine „Mitwirkungspflichten“ hinweisen, lass Dich nicht verunsichern. Tatsächlich hast Du bestimmte Mitwirkungspflichten (§ 60 bis 67 SGB I), etwa wenn es darum geht, zu prüfen, ob Du wirklich Anspruch auf Krankengeld hast. Du kannst Auskünfte also nicht komplett verweigern. Deiner Mitwirkungspflicht kannst Du aber schriftlich nachkommen.

Viele Informationen über Deine persönliche und gesundheitliche Situation musst Du der Kran­ken­kas­se gar nicht geben, sondern nur dem Medizinischen Dienst (früher MDK). Dieser ist dafür zuständig, Deine Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen, nicht die Kran­ken­kas­se. Die große Koalition hat mit einem im Juli 2021 in Kraft getretenen Gesetz (GVWG) klare Grenzen zwischen der vom Versicherten erwünschten Beratung und sonstigen Nachfragen gesetzt. Um zu entscheiden, ob sie Deine Arbeitsunfähigkeit vom Medizinischen Dienst überprüfen lässt, darf eine Kran­ken­kas­se nur nach den folgenden zwei Dingen fragen – und zwar schriftlich:

  1. Ist es absehbar, dass Du bald wieder arbeiten kannst? Wenn ja, wann?
  2. Sind Behandlungen geplant, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen?

Falls Du einer telefonischen Abfrage dieser Informationen zugestimmt hast, muss die Kasse ein Protokoll des Telefonats anfertigen.

Wenn Du unsicher bist, was Du auf Nachfrage Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung preisgeben musst, wende Dich an eine Beratungsstelle.

Der Medizinische Dienst hält Dich für arbeitsfähig

Die Kran­ken­kas­se schreibt Dir, dass Du arbeitsfähig bist und sie bald kein Krankengeld mehr zahlt – das haben schon viele Versicherte erlebt. Meist beruft sich die Kasse dann auf ein Gutachten des Medizinischen Diensts, früher MDK genannt. Den muss die Kran­ken­kas­se einschalten, wenn sie der Auffassung ist, dass Du längst wieder gesund bist und arbeiten kannst. Der Medizinische Dienst (MD) urteilt meist nach Aktenlage, nur in Ausnahmefällen wirst Du zu einer persönlichen Untersuchung gebeten.

Eine Beurteilung nur nach Aktenlage muss allerdings nicht immer rechtens sein. Das hat das Hessische Landessozialgericht im Fall einer Bauingenieurin festgestellt, die wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig war. Die Richter entschieden, dass die Kran­ken­kas­se – gerade bei einem psychischen Leiden – umfangreiche Ermittlungen zum Gesundheitszustand anstellen muss, bevor sie das Krankengeld einstellt. Die Kran­ken­kas­se hätte die Betroffene persönlich untersuchen lassen und aussagekräftige Stellungnahmen der behandelnden Ärzte anfordern müssen (Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. L 8 KR 228/06).

Falls die Kasse das Krankengeld einstellen will, solltest Du schnellstens das Gutachten des MD anfordern und binnen eines Monats Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, dass Du die Begründung für den Widerspruch nachreichst – beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nachdem Du das Gutachten erhalten hast.

Bitte Deinen Arzt oder Deine Ärztin außerdem, ein Zweitgutachten bei der Kran­ken­kas­se zu beantragen (§ 6 Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie). Ist Dein Arzt nicht dazu bereit, dann solltest Du in Deinem Wi­der­spruchs­schrei­ben an die Kasse alle behandelnden Ärzte auflisten mit einem Hinweis wie „für die medizinische Begründung des Widerspruchs wenden Sie sich bitte an die folgenden Behandler“. Wenn die Kran­ken­kas­se die Ärzte um eine Stellungnahme bittet, müssen sie antworten und können die Leistung auch abrechnen.

Viele Widersprüche sind erfolgreich. Ein Mus­ter­schrei­ben und weitere Infos findest Du in unserem Ratgeber zum Widerspruch gegen die Kran­ken­kas­se.

Du sollst eine Reha beantragen

Es kann passieren, dass die Kran­ken­kas­se Dich auffordert, eine Reha bei der Ren­ten­ver­si­che­rung zu beantragen. Das darf sie nämlich tun, wenn sie glaubt, dass Dir eine Erwerbsunfähigkeit droht (§ 51 Abs. 1 SGB V). Du kannst Dir für den Antrag allerdings zehn Wochen Zeit lassen. Eine kürzere Frist darf die Kran­ken­ver­si­che­rung nicht setzen. Am besten verschickst Du den Reha-Antrag per Einwurf-Einschreiben, damit Du nachweisen kannst, dass Du ihn fristgerecht gestellt hast. Beantragst Du die Rehabilitation nicht innerhalb von zehn Wochen, kann die Kasse das Krankengeld einstellen. Allerdings kannst Du gegen die Aufforderung zur Reha Widerspruch einlegen.

Lass Dich von der Reha-Aufforderung nicht verunsichern und wende Dich an eine Beratungsstelle, wenn Du Bedenken hast. Vielleicht kann Dir die Reha helfen, wieder fitter zu werden. Du kannst die Klinik sogar selbst aussuchen. Ein Mus­ter­schrei­ben dafür findest Du in unserem Ratgeber Reha beantragen.

Während der Reha bekommst Du allerdings kein Krankengeld, sondern das sogenannte Übergangsgeld. Dieses musst Du beim Träger Deiner Reha beantragen – meist ist das die gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung. Das Übergangsgeld beträgt 68 Prozent des letzten Nettogehalts. Hast Du ein Kind, sind es 75 Prozent. Damit ist die Zahlung niedriger als das Krankengeld. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Übergangsgeld.

Wenn Du nach der Reha immer noch arbeitsunfähig bist, läuft das Krankengeld weiter. Falls hingegen festgestellt wird, dass Du langfristig erwerbsunfähig bist, wird Dein Reha-Antrag rückwirkend umgewandelt in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te. Wird diese genehmigt, bekommst Du kein Krankengeld mehr.

Urlaub ist erlaubt

Auch wenn Du Krankengeld beziehst, darfst Du Urlaub machen – solange das Deiner Genesung nicht schadet. Nur wenn Dein Reiseziel außerhalb Deutschlands liegt, brauchst Du dafür die Zustimmung der Kasse. Reisen innerhalb der EU müssen Kran­ken­kas­sen aber fast immer zustimmen, hat das Bundessozialgericht 2019 entschieden (Az. B 3 KR 23/18 R).

Falls Du ins Ausland reist, solltest Du vorher mit Deinem Arzt über Deine Pläne sprechen und Dir von ihm bescheinigen lassen, dass die Reise Deine Genesung nicht beeinträchtigt. Informiere Deine Kran­ken­ver­si­che­rung ebenfalls mehrere Wochen vor der Reise und lege Widerspruch ein, falls sie nicht zustimmt. Mehr zum Thema liest Du bei Finanztip-News.

Hol Dir Hilfe von einer Beratungsstelle

Solltest Du Schwierigkeiten mit Deiner Kran­ken­kas­se haben, weil diese den Krankengeldanspruch ablehnt oder Dich zu Reha-Maßnahmen auf Kosten der Ren­ten­ver­si­che­rung auffordert, lass Dich unbedingt beraten und unterstützen. Beratung bieten beispielsweise die Unabhängige Patientenberatung (UPD), Verbraucherzentralen oder Sozialverbände wie der VDK an. Sie können Dir erklären, welche Rechte Du in Deiner Situation hast und helfen, einen Widerspruch zu formulieren.

Falls Dein Widerspruch nicht erfolgreich ist, bleibt Dir noch eine Klage vor dem Sozialgericht. Das kostet keine Gerichtsgebühren. Es ist aber sinnvoll, sich von einem Fachanwalt für Sozialrecht vertreten zu lassen. Dessen Honorar musst Du selbst zahlen, falls Du den Prozess verlierst. Wäge also das Kostenrisiko ab, falls Du keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung hast.

Was passiert nach Ende des Krankengelds?

Bist Du auch nach der 78. Woche der Krankengeldzahlung – dem Ende des Krankengelds – nicht arbeitsfähig, deutet vieles auf eine Erwerbsunfähigkeit hin. Du hast eventuell Anspruch auf eine Er­werbs­min­de­rungs­ren­te.

Deine Kran­ken­kas­se fordert Dich spätestens drei Monate vor dem Auslaufen des Krankengelds auf, einen Antrag auf eine medizinische Reha zu stellen. Daraufhin wird geprüft, ob eine Reha-Maßnahme Deine Arbeitsfähigkeit innerhalb von drei bis sechs Monaten wiederherstellen kann. Ist dies nicht zu erwarten, wird der Antrag auf Reha in einen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te umgewandelt.

Melde Dich spätestens drei Monate vor Ablauf des Krankengelds bei der Agentur für Arbeit. Denn wenn Dein Krankengeld ausläuft, während die Deutsche Ren­ten­ver­si­che­rung Deinen Antrag auf Er­werbs­min­de­rungs­ren­te prüft, hast Du Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SBG III).

Achtung: Wenn Du eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung hast, solltest Du frühzeitig einen Leistungsantrag bei Deiner Versicherung stellen, schon während Du noch Krankengeld bekommst. Denn die Entscheidung über deinen Antrag dauert meist mehrere Monate. Du kannst gleichzeitig Krankengeld und eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­rente erhalten. Diese schließen sich nicht gegenseitig aus.

Sicher Dich frühzeitig gegen eine Be­rufs­un­fä­hig­keit ab

  • Bei längerer Krankheit reicht die staatliche Er­werbs­min­de­rungs­ren­te nicht aus, eine Be­rufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung ist für fast jeden sinnvoll.
  • Lass Dich vor Abschluss einer BU unbedingt beraten und hole über Ver­si­che­rungsmakler mehrere Angebote ein.
  • Von uns emp­foh­lene Makler: Hoesch & Partner, Buforum24, Zeroprov, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung, P&F.

Zum Ratgeber 

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wie viel Krankengeld gibt es?

Wie lange wird Krankengeld gezahlt?

Wer hat Anspruch auf Krankengeld?

Was ist bei der Krankschreibung zu beachten?

Was musst Du tun, um Krankengeld zu bekommen?

Autoren
Julia Rieder

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