Krankengeld für Selbstständige So stehst Du bei Krankheit auf der sicheren Seite

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Selbstständiger hast Du keinen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld, wenn Du länger krank bist.

  • Möchtest Du einen solchen Lohnersatz bekommen, musst Du Dich extra absichern.

  • Das ist in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung möglich – wenn Du mehr Beitrag zahlst. Alternativ kannst Du auch eine private Krankentagegeld-Versicherung abschließen.

So gehst Du vor

  • Willst Du Krankengeld von der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bekommen, dann gib bei Deiner Kasse eine sogenannte Wahlerklärung ab. Du erhältst dann ab dem 43. Tag der Krankschreibung Lohnausgleich. Dafür zahlst Du 0,6 Prozentpunkte mehr Beitrag.
  • Brauchst Du vor dem 43. Krankheitstag finanzielle Unterstützung, kannst Du zusätzlich einen Wahltarif bei Deiner Kasse abschließen. Passen die Angebote Deiner Kasse nicht, denke über einen Kassenwechsel nach. 
  • Alternativ kannst Du eine private Krankentagegeld-Versicherung nach Deinem Bedarf abschließen. Einen bezahlbaren Vertrag bekommst Du aber nur, wenn Du noch recht gesund bist.

Wer als Selbstständiger länger krank ist, steht unter Umständen schnell vor einem existenzbedrohenden Problem. Denn anders als bei Angestellten gibt es keinen Arbeitgeber, der sechs Wochen lang das Gehalt weiterzahlt. Und Selbstständige haben auch per se keinen Anspruch auf Krankengeld von ihrer Kran­ken­kas­se.

Als Unternehmer musst Du Dich extra gegen finanzielle Risiken absichern, die durch Krankheit entstehen können. Wie das genau funktioniert, hängt davon ab, ob Du freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung oder Mitglied in der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bist.

Wann gibt es Krankengeld für Selbstständige?

Als gesetzlich krankenversicherter Selbstständiger kannst Du Dir bei Deiner Kasse einen Anspruch auf Krankengeld sichern. Du erhältst dann bei längerer Krankheit bis zu 70 Prozent Deines Arbeitseinkommens als Krankengeld. Um Dich bei der gesetzlichen Kran­ken­kas­se für einen längeren Verdienstausfall abzusichern, gibt es zwei Möglichkeiten:

Gesetzlicher Krankengeldanspruch gegen höheren Beitrag

Du zahlst für Deine Kran­ken­ver­si­che­rung statt des ermäßigten Beitragssatzes von 14 Prozent den normalen Beitragssatz von derzeit 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag, also 0,6 Prozentpunkte mehr als ohne Krankengeldanspruch. Dafür erhältst Du Krankengeld wie ein Arbeitnehmer ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Außerdem hast Du Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld vor und nach der Geburt.

Wie bei der Kran­ken­ver­si­che­rung wird auch der Beitragsaufschlag für das Krankengeld nur auf das Einkommen bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze fällig. Du zahlst also höchstens rund 28 Euro im Monat für das Krankengeld. Gleichzeitig ist die Höhe des gesetzlichen Krankengelds gedeckelt: auf 70 Prozent der Bei­trags­be­messungs­grenze. Damit liegt das maximale Krankengeld im Jahr 2023 bei rund 116 Euro am Tag. Mehr bekommst Du nicht, auch wenn Dein reguläres Einkommen deutlich höher liegt.

Um Dir den Anspruch auf Krankengeld zu sichern, musst Du bei Deiner Kasse eine formlose, schriftliche Wahlerklärung einreichen. So könnte sie aussehen:

„Ich bin hauptberuflich Selbstständige/-r und möchte meine freiwillige Mitgliedschaft mit einem Anspruch auf gesetzliches Krankengeld ab dem 43. Tag einer Arbeitsunfähigkeit mit dem allgemeinen Beitragssatz erweitern. Über die Bedingungen der Leistungserweiterung bin ich informiert. Mir ist bekannt, dass ich drei Jahre ab Teilnahmebeginn an meine Wahl gebunden bin.
[Datum, Unterschrift]“

An die Entscheidung für das Krankengeld und damit den regulären Beitragssatz bist Du drei Jahre gebunden – auch dann, wenn Du die Kran­ken­kas­se zwischendurch wechselst. Du kannst in dieser Zeit auch nicht in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln.

Zusätzlicher Wahltarif für das Krankengeld

Wenn für Dich der gesetzliche Krankengeldanspruch nicht ausreicht, kannst Du ihn aufstocken, indem Du bei Deiner Kasse einen Wahltarif abschließt, für den Du zusätzlich Beitrag zahlst. Ab wann und in welcher Höhe Du Geld bekommst, hängt davon ab, was Du konkret mit Deiner Kasse vereinbarst. Üblich sind Wahltarife, in denen die Kasse schon ab dem 15. oder dem 22. Tag der Erkrankung zahlt, ähnlich wie eine private Krankentagegeld-Versicherung.

Es gibt zwei Varianten von Wahltarifen: Tarife, die das gesetzliche Krankengeld ergänzen und solche, die es ersetzen.

Einen sogenannten Ergänzungstarif kannst Du nur abschließen, wenn Du auch den Anspruch auf gesetzliches Krankengeld vereinbart hast. In der Regel sollen diese Tarife die Zeit bis zum 43. Krankheitstag überbrücken; ab dann gibt es das gesetzliche Krankengeld. Mit einigen dieser Tarife kannst Du auch die Höhe des Krankengelds aufstocken, wenn Du Gutverdiener bist und der gedeckelte gesetzliche Satz Dir deshalb nicht ausreicht. Für die Ergänzungstarife zahlst Du eine Extra-Prämie zusätzlich zum regulären Kran­ken­kas­senbeitrag. Wie hoch die ist, hängt davon ab, wie viel Krankengeld Du bekommen möchtest und ab welchem Tag.

Alternativ bieten einige Kassen auch Wahltarife an, die das klassische Krankengeld komplett ersetzen. Du kannst in solchen Tarifen einen früheren oder späteren Beginn der Krankengeldzahlung vereinbaren. Im Gegenzug zahlst Du den ermäßigten Beitragssatz von derzeit 14 Prozent plus Zusatzbeitrag und den Extra-Beitrag für den Wahltarif. Wie teuer die Wahltarife sind, ist von Kasse zu Kasse verschieden.

Der Vorteil von Wahltarifen: Anders als private Kran­ken­ver­si­che­rungen dürfen die gesetzlichen Kran­ken­kas­sen niemanden wegen einer Vorerkrankung ablehnen oder Beitragszuschläge des Alters wegen verlangen.

Der Nachteil: An jeden Wahltarif bist Du für drei Jahre gebunden. Anders als bei der Entscheidung fürs gesetzliche Krankengeld kannst Du während dieser Frist nicht in eine andere gesetzliche Kran­ken­kas­se wechseln. Zudem können sich die Wahltarife je nach Kasse deutlich in Preis und Leistungen unterscheiden. Jede Kasse kann selbst festlegen, wie viel Krankengeld sie pro Tag maximal versichert und welchen Beitrag sie dafür verlangt.

Deshalb solltest Du Dir den Abschluss genau überlegen und die Angebote verschiedener Kassen vergleichen. Hat Deine Kasse keinen passenden Wahltarif, kann sich ein Wechsel lohnen. Bist Du noch jung und gesund, kann eventuell eine private Krankentagegeld-Versicherung günstiger für Dich sein als ein Wahltarif. Mehr dazu liest Du im nächsten Abschnitt.

Wie funktioniert eine private Krankentagegeld-Versicherung?

Die Alternative zur gesetzlichen Ver­si­che­rung mit Krankengeldanspruch oder mit Wahltarif ist eine private Krankentagegeld-Versicherung. Berechne Deine laufenden monatlichen Ausgaben und teile das Ergebnis durch 30 Tage. So erhältst Du den Betrag, den Du als tägliches Krankentagegeld versichern solltest. Viele Selbstständige entscheiden sich für eine Zahlung ab dem 22. Krankheitstag, einige Anbieter leisten aber auch schon ab dem achten Tag. Je früher und je mehr Krankentagegeld die Ver­si­che­rung zahlt, desto teurer ist der Vertrag.

Der Nachteil der privaten Absicherung: Selbstständige können nicht sicher sein, dass sie eine private Krankentagegeld-Versicherung bekommen. Das hängt vom individuellen Gesundheitsrisiko ab, das sich aus Alter, Geschlecht und Vorerkrankungen ergibt.

Mehr dazu im Ratgeber Krankentagegeld-Versicherung

  1. Für Selbstständige und manche Angestellte ist ein Krankentagegeld bei langer Krankheit sinnvoll.

  2. Von uns emp­foh­lenes Portal für den Tarifvergleich: Acio

Zum Ratgeber

Wie viel Krankengeld bekommen Selbstständige?

Das Krankengeld beträgt bei Selbstständigen 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Für die Berechnung orientiert sich die Kasse an dem Einkommen, aus dem sie vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit die Kran­ken­kas­senbeiträge berechnet hat. Nicht berücksichtigt werden Nebeneinnahmen wie Mieteinkünfte, Kapitalerträge oder Einkünfte aus beitragsfreien geringfügigen Beschäftigungen.

Die Kran­ken­kas­se rechnet mit dem tatsächlichen Arbeitseinkommen. Das bedeutet, je weniger Du verdient hast, desto weniger Krankengeld bekommst Du. Hauptberuflich Selbstständige, die nichts verdienen oder Verlust machen, haben somit keinen Anspruch auf Krankengeld. Und es gibt eine Obergrenze für das Krankengeld. So wird bei der Berechnung das Einkommen höchstens bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung berücksichtigt. Damit beträgt das Krankengeld im Jahr 2023 höchstens 116,38 Euro täglich.

Seit Januar 2019 gibt es eine positive Neuerung: Auf Krankengeld und Mut­ter­schafts­geld müssen Selbstständige keine Mindestbeiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung mehr zahlen, wenn sie in dieser Zeit kein Arbeitseinkommen haben. Das regelt das GKV-Versichertenentlastungsgesetz.

Was müssen Selbstständige tun, wenn sie krank sind?

Sofern Du die Wahlerklärung abgegeben hast und deshalb den regulären Beitragssatz zahlst, hast Du Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Krankschreibung, wenn:

  • Du arbeitsunfähig erkrankt und von einem Arzt bereits länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist oder
  • Du stationär in einer Klinik oder einer Reha-Einrichtung behandelt wirst und bereits länger als sechs Wochen krankgeschrieben bist.

Für Krankschreibungen gibt es seit 2016 nur noch ein Formular. Ein Auszahlschein zum Bezug von Krankengeld ist nicht mehr nötig. Der Arzt stellt Dir eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus. Du erhältst einen Durchschlag der Krankschreibung für Deine Unterlagen und eine Ausfertigung, die Du an die Kran­ken­kas­se weiterleiten musst. Wenn Deine Krankheit länger andauert, achte unbedingt darauf, dass Dich Dein Arzt ohne Unterbrechung weiter krankschreibt. Was im Detail bei der Krankschreibung zu beachten ist, erklären wir in unserem Ratgeber Krankengeld.

Seit Oktober 2021 sollte Dein Arzt die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung digital an Deine gesetzliche Kran­ken­kas­se übermitteln, damit Du den Schein nicht mehr selbst an die Kran­ken­kas­se schicken musst. Allerdings verfügen viele Arztpraxen noch immer nicht über die notwendige Technik. Die Testphase für das neue System wurde deshalb auf unbestimmte Zeit verlängert. Kann die Arztpraxis aus technischen Gründen noch keine elektronische Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAU) ausstellen, darf sie Dir den Krankenschein weiterhin in Papierform geben.

Frage deshalb unbedingt bei Deiner Ärztin oder Deinem Arzt nach, ob die Praxis Deine Krankschreibung digital an die Kran­ken­kas­se übermittelt. Ist das nicht der Fall, musst Du die Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung selbst an die Kasse schicken, damit Du rechtzeitig Krankengeld bekommst. Das macht Du am besten per Einwurf-Einschreiben. So hast Du einen Beleg dafür, dass Deine Kran­ken­kas­se die Bescheinigung auch erhalten hat. Alternativ kannst Du die Krankschreibung faxen und einen Sendebericht aufheben. Oder Du gibst die Bescheinigung in einer Geschäftsstelle der Kran­ken­kas­se ab und lässt Dir den Empfang quittieren. Manche Kassen ermöglichen es auch, die eingescannte Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung per App oder auf einem Service-Portal hochzuladen.

Krankengeld ohne erneute Wartezeit

Krankheitszeiten wegen ein und derselben Erkrankung müssen die Kran­ken­kas­sen zusammenrechnen, selbst wenn Du zwischen zwei Krankschreibungen einige Zeit gearbeitet hast. So soll verhindert werden, dass mehrfach die Wartezeit von sechs Wochen entsteht, bevor das Krankengeld gezahlt wird. Das bedeutet, wenn Du wegen einer Krankheit bereits 42 Tage arbeitsunfähig warst, bekommst Du bei einer erneuten Krankschreibung wegen dieses Leidens direkt ab dem ersten Tag Krankengeld. 

Diese für Arbeitnehmer ganz selbstverständliche Regel wenden die Kassen bei Selbstständigen aber nicht an, berichtet die Unabhängige Patientenberatung. Stattdessen verhängen die Kassen erneut anderthalb Monate Wartezeit, wenn ein Selbstständiger einige Tage vergeblich versucht hat, wieder zu arbeiten.

Das solltest Du Dir nicht gefallen lassen und Widerspruch einlegen, falls es Dir genauso geht. Denn das Bundessozialgericht hat schon 2019 entschieden, dass für Selbstständige dieselben Regeln gelten wie für angestellte Versicherte: Einzelne Krankheitszeiten wegen derselben Erkrankung müssen zusammengezählt werden (Urteil vom 28. März 2019, Az. B 3 KR 15/17 R). Auf diese Entscheidung kannst Du Dich bei der Begründung Deines Widerspruchs berufen. 

Ein Mus­ter­schrei­ben und viele weitere Informationen zum Widerspruchsverfahren findest Du in unserem Ratgeber Widerspruch gegen die Kran­ken­kas­se. In unserem Ratgeber Krankengeld haben wir weitere häufige Probleme beim Krankengeldbezug gesammelt und zeigen, wie Du sie lösen kannst.

Erhalten Selbstständige auch Kinder­kranken­geld?

Wenn Du selbstständig tätig bist und eine Wahlerklärung fürs Krankengeld abgegeben hast, dann hast Du auch Anspruch auf Kinder­kranken­geld. Das bedeutet, Du bekommst, genau wie Angestellte auch, einen finanziellen Ausgleich, wenn Du Dich um Dein krankes Kind kümmerst und deshalb nicht arbeiten kannst. Dieser Anspruch besteht schon ab dem ersten Krankheitstag des Kindes. Das hat die Kran­ken­kas­senaufsicht, das Bundesamt für Soziale Sicherung, in ihrem Tätigkeitsbericht 2015 klar gestellt. Einen Anspruch auf Kinder­kranken­geld hast Du aber nur, wenn Dein Kind gesetzlich krankenversichert ist.

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Autor
Julia Rieder

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