Nichteheliche Lebensgemeinschaft So kannst Du Deine wilde Ehe regeln

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du in einer Partnerschaft lebst und nicht verheiratet bist, gibt es keine besonderen gesetzlichen Regelungen für Euer Zusammenleben oder für den Fall der Trennung.
  • Deshalb müsst Ihr selbst aktiv werden: Wichtig ist eine Vorsorgevollmacht. Nur so könnt Ihr Auskunft von Ärzten und Krankenhäusern bekommen und im Notfall füreinander Entscheidungen treffen.
  • Wenn Ihr Euch als unverheiratetes Paar finanziell für den Todesfall absichern wollt, müsst Ihr ein Testament oder einen Erbvertrag machen.

So gehst Du vor

  • Überlegt Euch, ob Ihr heiraten wollt. Damit sind viele Dinge einfacher und rechtlich klar geregelt.
  • Falls eine Heirat für Euch nicht infrage kommt, könnt Ihr mit einem Partnerschaftsvertrag eigene Regeln festlegen.
  • Das ist sinnvoll, wenn Ihr gemeinsam Kinder bekommt oder eine gemeinsame Immobilie wollt.

 

Heiraten findet Ihr spießig? Die Ehe ist ein Auslaufmodell und die Scheidungskosten wollt Ihr Euch sparen? Klar, wenn Ihr als Paar zusammenlebt, müsst Ihr nicht heiraten. Aber mit Trauschein seid Ihr rechtlich in vielen Situationen besser abgesichert, und einiges wird deutlich einfacher. Und damit ist nicht nur der steuerliche Aspekt gemeint. Wir erklären Euch, welche Regeln für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gelten und wann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll ist.

Welche Regeln gibt es für eine nichteheliche Gemeinschaft?

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich in Deutschland als eine mögliche Lebensform von Paaren anerkannt, aber nicht umfassend reguliert. Deshalb solltet Ihr als Paar bei großen Anschaffungen und wichtigen Entscheidungen einiges selbst festhalten. Wer hat was gezahlt? Was soll damit passieren, falls Ihr Euch mal trennt? Ein Partnerschaftsvertrag kann sinnvoll sein. Ausführlich dazu weiter unten

Es gibt im Gesetz punktuell Regelungen für eheähnliche Lebensgemeinschaften, zum Beispiel im Mietrecht (§ 563 Abs. 2 BGB). Stirbt zum Beispiel einer von Euch, tritt der andere in das Mietverhältnis ein, wenn Ihr dauerhaft einen gemeinsamen Haushalt geführt habt. Rechtlich werdet Ihr in diesem Punkt genauso behandelt wie ein verheiratetes Paar. 

Als nicht verheiratetes Paar gelten für Euch die gleichen Regeln zur Adoption von Kindern eines Partners durch den anderen wie bei einem Ehepaar (§ 1766a BGB). Ihr könnt das Kind des anderen als eigenes annehmen, wenn Ihr in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. 

Davon ist auszugehen, wenn zwei erwachsene Menschen seit mindestens vier Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben oder als Eltern eines gemeinsamen Kindes eheähnlich zusammenwohnen. Es kommt darauf an, ob Ihr füreinander einstehen wollt, ohne verheiratet zu sein. Das kann sich daran zeigen, dass Ihr schon lange zusammenlebt oder Euch gemeinsam um Eure Eltern kümmert (BVerfG, 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04). 

Wie viele Paare leben unverheiratet zusammen?

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lebten in Deutschland im Jahr 2023 von den rund 20,8 Millionen Paaren rund 3,4 Millionen unverheiratet zusammen. Tendenz steigend – verglichen mit 2013 ein Anstieg bei den eheähnlichen Lebensgemeinschaften um 21 Prozent. Die Zahl der Ehen sank im Vergleichszeitraum um ein Prozent.

Die Gründe für ein Zusammenleben ohne Trauschein sind vielfältig: Einige möchten vor der Ehe ausprobieren, ob der gemeinsame Alltag funktioniert; andere lehnen die Ehe als Familienmodell ab, haben vielleicht schon eine teure Scheidung hinter sich. Viele Paare heiraten später, vielleicht wenn Kinder auf die Welt kommen. 

Unverheiratete Paare und Sozialleistungen

Beantragt eine Person Bürgergeld und lebt mit einer anderen Person in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dann berücksichtigt das Jobcenter auch das Einkommen und Vermögen des Partners. Das bedeutet: Bürgergeld kannst Du nur beziehen, wenn Du selbst nicht genug Geld für Deinen Lebensunterhalt hast und Deine Partnerin oder Dein Partner Dich nicht unterstützen kann.

Entscheidend für die Höhe des Bürgergelds ist, ob Ihr vom Jobcenter als Bedarfsgemeinschaft bewertet werdet. Unter diesen Voraussetzungen kann man eine Bedarfsgemeinschaft annehmen (§ 7 Abs. 3a SGB 2): 

  1. Zwei Personen leben länger als ein Jahr zusammen.
  2. Zwei Personen leben mit einem gemeinsamen Kind zusammen.
  3. Zwei Partner versorgen Kinder oder Angehörige im Haushalt.
  4. Beide Personen können über Einkommen und Vermögen des anderen verfügen, weil sie zum Beispiel ein Gemeinschaftskonto haben. 

Anders als beim Bürgergeld gibt es bei der Grundsicherung im Alter als Teil der Sozialhilfe den Begriff der Bedarfsgemeinschaft nicht (§ 41 ff. SGB 12). Aber die Einkünfte und das Vermögen des Partners werden ebenfalls berücksichtigt, mit dem Du in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebst.

Beim Wohngeld wird der unverheiratete Partner als Haushaltsmitglied berücksichtigt. Sein Einkommen wird zum Haushaltseinkommen hinzugerechnet.

Welche Regeln gelten, wenn Ihr unverheiratet Kinder bekommt?

Spätestens bei der Geburt Eures ersten Kindes solltet Ihr Euch fragen, wie Ihr das Zusammenleben als Familie regeln möchtet. Es gibt fünf wichtige rechtliche Dinge, die Ihr wissen, klären und regeln solltet, wenn Ihr als Eltern nicht verheiratet seid.

1. Die Vaterschaft anerkennen

Wenn Ihr nicht miteinander verheiratet seid und ein Kind bekommt, sollte der Vater die Vaterschaft anerkennen (§ 1594 BGB). Erst damit ist das Kind im Rechtssinne mit seinem Vater verwandt. Und damit hat das Kind Anspruch auf Unterhalt. Es wird nach gesetzlicher Erbfolge erbberechtigt. Die Anerkennung ist eine formelle Erklärung des Vaters. Zusätzlich muss die Mutter zustimmen – und zwar vor dem Jugend- oder Standesamt oder in einem Notariat (§ 1595 BGB).

Wird die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt, dann wird der Vater in der Geburtsurkunde aufgeführt. Erfolgt die Anerkennung erst nach der Geburt, wird das Geburtsregister ergänzt. Das Standesamt stellt eine neue Geburtsurkunde aus.

2. Das Sorgerecht gemeinsam übernehmen

Verheiratete Eltern haben nach dem Gesetz das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind. Wollt Ihr als nicht verheiratetes Paar das gemeinsame Sorgerecht für Euer Kind, müsst Ihr das ausdrücklich erklären (§ 1626a BGB). Ohne Sorgerechtserklärung steht allein der Mutter die elterliche Sorge zu (§ 1626a Abs. 3 BGB). Das bedeutet: Nur sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen.

Die Sorgeerklärung könnt Ihr schon vor der Geburt des Kindes abgeben. Sie wird öffentlich beurkundet. Das zuständige Jugendamt erteilt Euch auch einen entsprechenden Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht, mit dem Ihr Eure Vertretungsbefugnis belegen könnt.

3. Den Familiennamen auswählen

Habt Ihr Euch als Eltern für das gemeinsame Sorgerecht entschieden, so entscheidet Ihr auch gemeinsam, welchen Familiennamen das Kind haben soll (§ 1617 BGB). Hat nur einer vor Euch das elterliche Sorgerecht, dann bekommt das Kind dessen Familiennamen (§ 1617a BGB). Ihr könnt Euch aber auch auf den Namen des anderen einigen. Habt Ihr erst später erklärt, dass Ihr das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollt, dann könnt Ihr innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes ändern und den anderen Namen wählen.

4. Das Umgangsrecht regeln

Zum Wohl des Kindes gehört das Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen, gleich, ob diese verheiratet sind oder nicht. Nach einer Trennung der Eltern kommt es über das Umgangsrecht oft zu Streit. Gut ist es deshalb, wenn Ihr als unverheiratete Eltern rechtzeitig festlegt, wo die Kinder hauptsächlich wohnen und wie Ihr den Umgang an den Wochenenden und in den Ferien regeln wollt, falls Ihr Euch einmal trennen solltet. Könnt Ihr Euch über den Umgang mit Euren Kindern nach der Trennung nicht einigen, wäre das Jugendamt eine gute Anlaufstelle zur Vermittlung. Anderenfalls könntet Ihr Euch an das Familiengericht wenden.

5. Unterhalt für das Kind regeln

Eltern, die nicht verheiratet sind, schulden ihrem Kind den gleichen Unterhalt wie verheiratete Eltern. Lebt Ihr unverheiratet gemeinsam mit Eurem Kind in einem Haushalt, muss keiner für das Kind Unterhalt zahlen. Jeder leistet nach Absprache seinen Beitrag – bei der Betreuung des Kindes und zum Haushaltseinkommen. Solange Ihr Euch einig seid, ist das unproblematisch. 

Kümmert sich einer von Euch mehr um das Kind und arbeitet deshalb zum Beispiel Teilzeit, leistet er Betreuungsunterhalt. Vom Grundsatz her muss der andere Elternteil Barunterhalt zahlen, wobei die Höhe von seinem Einkommen abhängt. Was Du zahlen musst, kannst Du in der Düsseldorfer Tabelle ablesen. 

Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Elternteil für die Betreuung des Kindes auch eigenen Unterhalt verlangen, auch wenn das Paar nie verheiratet war (§ 1615l BGB). Das gilt in der Regel in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung beruflich kürzertreten muss. Wie viel Unterhalt angemessen ist, hängt davon ab, wie viel der betreuende Elternteil ohne die Geburt verdient hätte. Auch wichtig ist, wie viel der Unterhaltsverpflichtete überhaupt zahlen kann.  

6. Kindererziehungszeiten für die Rente

Auch wenn Ihr nicht verheiratet seid, Euch aber beide um die Erziehung der Kinder kümmert, könnt Ihr die Kindererziehungszeit für Eure Rentenansprüche aufteilen. Da immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren kann, müsst Ihr eine gemeinsame Erklärung abgeben. Darin erklärt Ihr, wer das jeweilige Kind überwiegend erziehen wird und wem die Beitragszeit in der Rentenversicherung gutgeschrieben werden soll. Ihr werdet in diesem Punkt nicht anders behandelt als verheiratete Eltern. Ausführliche Informationen zu den Kindererziehungszeiten findest Du im Ratgeber Mütterrente.

Steuern in einer eheähnlichen Gemeinschaft

Lebt Ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, könnt Ihr Euch – anders als Eheleute – nicht gemeinsam steuerlich veranlagen lassen (BFH, 26.04.2017, Az. III B 100/16).

Damit könnt Ihr nicht vom Ehegattensplitting profitieren, wenn einer von Euch viel und der andere weniger verdient. Jeder wird einzeln veranlagt. Beim Lohnsteuerabzug ist die Steuerklasse 1 anzuwenden. Das bedeutet sehr hohe Abzüge.   

Achtung: Alleinerziehende verlieren ihre Steuerklasse 2 und den dazugehörigen Entlastungsbetrag, wenn eine zweite volljährige Person im Haushalt lebt. Ausgenommen sind volljährige Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird. Lebt Ihr unverheiratet zusammen, kann niemand von Euch Steuerklasse 2 beantragen. 

Zahlt einer von Euch Unterhalt an den nicht verheirateten Partner, weil der bedürftig ist, so kann er seine Leistungen als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehen. Das gilt nur dann, wenn der andere wegen des Unterhalts keine oder weniger Sozialleistungen bekommen hat (§ 33a EstG). Es bedeutet einen Ausgleich dafür, dass das Einkommen des leistungsfähigen Partners in der Bedarfsgemeinschaft beim Bürgergeld berücksichtigt wird.

Tipp: Ihr solltet einmal durchrechnen, was Ihr mit einer Heirat an Steuern sparen würdet. Weitere Infos findest Du im Ratgeber Steuerklassen für Ehepaare.

Was passiert in medizinischen Notfällen?

Seid Ihr nicht verheiratet und wird einer von Euch ernsthaft krank, besteht für Ärzte und Pflegepersonal die ärztliche Schweigepflicht. Ihr bekommt keine Auskunft über den anderen, auch wenn Ihr seit Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Das Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gilt für Euch als unverheiratetes Paar nicht (§ 1358 BGB).  

Wichtig ist für Euch deshalb eine Vorsorgevollmacht. Damit bekommt Ihr im Notfall Auskunft über den gesundheitlichen Zustand Eures Partners oder Eurer Partnerin und könnt Entscheidungen für den anderen treffen. 

Übrigens: Wenn Ihr Eure Freundin oder Euren Freund als Notfallkontakt angegeben habt, kann es sein, dass Ihr trotzdem keine umfassende Auskunft über den anderen bekommt. Genaugenommen dürfte Euch ein Krankenhaus oder ein Arbeitgeber nur darüber informieren, dass es einen Notfall gegeben hat.

Wie empfehlen zusätzlich auch eine Patientenverfügung zu erstellen. Damit schaffst Du Rechtsklarheit in medizinischen Fragen und kannst Deinen Partner oder Partnerin als bevollmächtigt eintragen. Das funktioniert auch, wenn Ihr nicht verheiratet seid.

Tipp: Wir empfehlen die Rechtsdienstleister Afilio und PatientenverfügungPlus für die Erstellung von Vorsorgedokumenten. Mehr zu unseren Kriterien und unserer Bewertung erfährst Du im Ratgeber zur Patientenverfügung.

Wir recherchieren und bewerten für Dich. Unsere Experten vergleichen und testen die besten Produkte.

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Dienstleister Vorsorgedokumente

Wir haben sieben Rechtsdienstleister angeschrieben; vier Unternehmen haben unseren ausführlichen Fragebogen beantwortet.

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Bewertungskriterien

Wir haben die Dienstleistung der Unternehmen anhand von sechs Kriterien bewertet. Die Dienstleister konnten insgesamt 130 Punkte erzielen.

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Empfehlung

Wir haben zwei konkrete Empfehlungen herausgearbeitet, mit der Du Deine Vorsorgedokumente erstellen kannst: Afilio und PatientenverfügungPlus.

Was passiert, wenn Ihr Euch trennt?

Wenn Du Dich von Deinem Freund oder Deiner Freundin trennst, dann spart Ihr Euch auf jeden Fall die Scheidungskosten – denn zum Gericht müsst Ihr nicht. Im Umkehrschluss bedeutet das auch: Selbst wenn Ihr über Jahre zusammengelebt habt, muss im Fall der Trennung keiner für den anderen einstehen oder zahlen. Die Regelungen für den Trennungsunterhalt oder für Unterhaltsansprüche nach der Scheidung gelten nur für verheiratete Paare.

Einen allgemeinen Anspruch auf Vermögensausgleich gibt es nicht, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner ist das ein großer Nachteil. Das wird noch dadurch verschärft, dass es auch keinen Versorgungsausgleich gibt. Also keine Teilung der Rentenansprüche.

Trennung: Wer bleibt in der Mietwohnung?

Wohnt Ihr zusammen in einer gemieteten Wohnung und habt beide den Vertrag unterschrieben, müsst Ihr überlegen, was Ihr im Fall der Trennung mit der Wohnung macht. Kündigen könnt Ihr nur gemeinsam

Will einer von Euch allein in der Wohnung bleiben, kann es schwierig werden. Ihr habt zwei Möglichkeiten: Entweder einer wird Alleinmieter oder Ihr belasst es bei dem Mietvertrag und regelt den Auszug nur zwischen Euch beiden.

Will einer von Euch allein den Mietvertrag übernehmen, müsst Ihr mit dem Vermieter oder der Vermieterin sprechen. Vielleicht entlässt er die Person, die auszieht, aus dem Vertrag. Ihr könnt dazu eine Entlassungsvereinbarung aufsetzen, in der die wichtigsten Punkte geregelt sind. Vom Datum des Auszugs bis zum Umgang mit der Mietkaution. Derjenige, der wohnen bleiben will, muss sich die Wohnung auch allein leisten können und der Vermieter muss damit einverstanden sein.

Will der Vermieter einen von Euch nicht aus dem Vertrag entlassen, könntet Ihr unabhängig vom Vermieter eine Vereinbarung treffen. Ihr könntet regeln, dass derjenige, der ausgezogen ist, zwar weiter Vertragspartei bleibt, aber nichts mehr zahlen muss. Er wird von allen Forderungen der Vermieterseite freigestellt. Unter Euch müsst Ihr klären, ob die ausziehende Person beim Auszug einen Teil der Kaution vom Mitmieter bekommt. Der Vermieter kann sich in dieser Variante nach wie vor an beide Vertragspartner wenden, auch wenn einer schon ausgezogen ist. Für die ausziehende Person ist das rechtlich ein Risiko.  

Hat nur einer von Euch den Mietvertrag unterschrieben, kann er dem anderen kündigen, falls er mit ihm einen Untermietvertrag abgeschlossen hat. Ist einer ohne Vertrag zu dem anderen in die Wohnung gezogen, ist es rechtlich klar: Im Fall der Trennung kann der rechtmäßige Mieter von dem anderen verlangen, dass er auszieht.

Übrigens: Wer in der Vergangenheit die Miete für die gemeinsame Wohnung allein bezahlt hat, kann im Fall der Trennung für die Vergangenheit keine anteilige Miete vom anderen verlangen. 

Trennung: Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen?

Ihr habt keinen Anspruch auf Vermögensausgleich, wenn Ihr Euch trennt. Die Regelungen zum Zugewinnausgleich gelten nur für verheiratete Paare.

Hausrat: Habt Ihr Möbel oder Dinge für den Haushalt gemeinsam angeschafft, gehören sie grundsätzlich Euch beiden. Dabei ist egal, wer wie viel gezahlt hat. Dann müsst Ihr Euch einigen, wer was bekommt und wer wofür einen Ausgleich zahlen muss. Am besten macht Ihr eine Liste über Eure gemeinsamen Möbel und den Hausrat.

Konto: Habt Ihr ein gemeinsames Konto, wird das Guthaben im Fall einer Trennung halbiert – es kommt nicht darauf an, wer wie viel Geld auf das Konto eingezahlt hat.

Trennung: Was passiert mit dem gemeinsamen Haus?

Kompliziert kann es werden, wenn Ihr zusammen eine Immobilie gekauft oder gebaut habt. Es ist sehr sinnvoll für Euch als eheähnliche Lebensgemeinschaft, vor dem Hauskauf ein paar Punkte zu überlegen und festzuhalten: Wer bringt wie viel Eigenkapital ein, nehmt Ihr die Baufinanzierung gemeinsam auf und wer steht als Eigentümer im Grundbuch. Wer soll im Fall der Trennung die Immobilie behalten? Was bekommt der andere als Ausgleich? (vgl. BGH, 11.07.2018, Az. XII ZR 108/17).

Besonders schwierig wird es, wenn die Eltern etwas zur Immobilie beigesteuert haben und die Beziehung dann scheitert. Dann wird schnell über die Schenkung gestritten und Rückzahlung verlangt (vgl. BGH, 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).  

Was passiert, wenn ein Partner stirbt?

Wenn Ihr nicht verheiratet seid, erbt Ihr nach der gesetzlichen Erbfolge nichts voneinander. Wenn Ihr Euch für den Todesfall finanziell absichern wollt, dann müsst Ihr ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Kinder und Eltern sind gesetzliche Erben. Sie können Ansprüche auf ihren Pflichtteil erheben, wenn Ihr Eure Lebenspartnerin oder Euren Lebenspartner als Erben einsetzt und damit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt.

Ihr könnt dem anderen auch ein Vermächtnis zukommen lassen, dann wird er zwar kein Erbe im formalen Sinn. Ihr hinterlasst ihm aber das, was Ihr möchtet. Ein gemeinschaftliches Testament könnt Ihr nicht errichten, das bleibt Eheleuten vorbehalten. Möglich ist aber ein notarieller Erbvertrag.

Eure Kinder sind ehelichen Kindern in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Sie sind also nach ihrer Mutter und ihrem Vater erbberechtigt, unabhängig davon, ob Ihr verheiratet wart oder nicht.

Für den Fall, dass einer von Euch stirbt, habt Ihr als eheähnliche Lebensgemeinschaft zwei große Nachteile gegenüber einem verheirateten Paar:

1. Niedriger Steuerfreibetrag bei der Erbschaft

Ihr solltet an die Erbschaftssteuer denken. Ein Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro bei der Erbschaftssteuer. Ohne Trauschein steht Dir als Partner oder Partnerin nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Du kannst mit unserem Erbschaftssteuerrechner kurz überschlagen, was an Erbschaftssteuer anfällt, wenn Ihr den anderen finanziell absichern wollt.

2. Keine Witwen- oder Witwerrente

Ohne verheiratet zu sein, hat der länger Lebende von Euch keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine Beamtenpension für unverheiratete Partner.

Das bedeutet einen erheblichen finanziellen Verlust. Denn als Hinterbliebenenrente wären immerhin 55 Prozent von der Rente der verstorbenen Person weitergezahlt worden. Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung zum Rentenbestand Ende 2023 erhielten rund 4,5 Millionen Frauen eine Witwenrente von knapp 780 Euro im Monat; rund 740.000 Männer bekamen eine Witwerrente von monatlich 460 Euro. Für die Rentenversicherung ist es finanziell gut, wenn unverheiratete Versicherte versterben, dann entfallen weitere Rentenzahlungen für die Zukunft.

Wann ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?

Wenn Ihr ohne Trauschein zusammenlebt, dann solltet Ihr Euch fragen, ob Ihr Euch finanziell gegenseitig absichern wollt. Einige Regeln sind sinnvoll. Dies gilt für das Zusammenleben selbst, aber auch für die Trennung und für den Fall, dass einer von Euch sterben sollte.

In einem Partnerschaftsvertrag könnt Ihr viele Dinge regeln: das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Unterhalt und Altersvorsorge für denjenigen, der sich mehr um die Kinder kümmert und deshalb beruflich kürzertritt. 

Hilfreich ist, ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Dann gibt es im Fall der Trennung keinen Streit über das Ausgangsvermögen.

Vertraglich vereinbaren lässt sich auch eine Altersvorsorge zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners. Dadurch könnt Ihr allerdings keine Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenpension übertragen. Zulässig ist aber ein anderer Versorgungsausgleich, der Abschluss einer Lebensversicherung zugunsten des Partners oder dessen freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, sollte vertraglich festhalten, was damit im Trennungsfall passiert. Wer darf nach der Trennung in der Immobilie bleiben? Bekommt der andere eine Nutzungsentschädigung bei Auszug? Wer zahlt die Raten nach der Trennung? All diese Fragen könntet Ihr in einem Partnerschaftsvertrag klären.

Ihr solltet Euch anwaltlich beraten lassen – meist wird die Beratung zu einem Pauschalpreis angeboten. Auch Notarinnen und Notare beraten nichteheliche Lebensgemeinschaften, erstellen Entwürfe für einen Partnerschaftsvertrag und beurkunden ihn auch. Eine Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig, es sei denn, im Partnerschaftsvertrag werden Regelungen zu den Eigentumsverhältnissen an einer Immobilie oder zum Erbrecht getroffen.   

Unterschied zur eingetragenen Lebenspartnerschaft

Die eheähnliche Lebensgemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieser Weg stand gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die in der Vergangenheit nicht heiraten durften. Von 2001 bis 2017 konnten zwei Frauen oder zwei Männer beim Standesamt eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Rechtlich und steuerlich waren eingetragene Lebenspartner verheirateten Ehepaaren fast gleichgestellt.

Seit 2018 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland heiraten. Die Ehe für alle wurde eingeführt (§ 1353 BGB). Es gibt rechtlich keinen Unterschied mehr. Die Zugewinngemeinschaft gilt genauso wie der Versorgungsgleich, ganz unabhängig vom Geschlecht der Eheleute.

Was ist eine Verantwortungsgemeinschaft?

Die Verantwortungsgemeinschaft ist eine Reformidee der ehemaligen Ampel-Koalition. Das Bundesjustizministerium stellte sie im Februar 2024 in einem Eckpunktepapier vor. Damit sollten Menschen rechtliche Sicherheit bekommen, die dauerhaft im Alltag Verantwortung füreinander übernehmen, aber nicht verheiratet sind und auch keine eheähnliche Beziehung haben. Zum Beispiel Freunde oder Nachbarn.

Die Verantwortungsgemeinschaft sollte einen notariellen Vertrag voraussetzen. Der kann unterschiedliche Module enthalten: Modul Auskunft und Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten, Modul Zusammenleben, Modul Pflege und Fürsorge, Modul Zugewinngemeinschaft. Die Zukunft der Verantwortungsgemeinschaft ist ungewiss – wahrscheinlich wird die neue Regierung dieses Reformprojekt nicht weiterverfolgen.

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