Arbeitsrecht Ratgeber - ordentliche Kündigung

In Kürze: Eine ordentliche Kündigung (auch genannt fristgerechte Kündigung) ist eine Kündigung, die das Arbeitsvertragsverhältnis unter Beachtung einer Kündigungsfrist zum zulässigen Zeitpunkt beendet wird. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung hängen von verschiedenen Umständen, ggf. auch von den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen, ab. Im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wird unterschieden zwischen der betriebsbedingten Kündigung, der personenbedingten Kündigung und der verhaltensbedingten Kündigung.

Nach dem KSchG ist die ordentliche Kündigung unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, d. h. nicht durch Gründe in der Person (z.B. schlechte Arbeitsleistung) oder im Verhalten des Arbeitnehmers (z.B. Rationalisierung, einschränkung der Produktion) oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sind (§ 1 Abs. 2 KSchG). [Mehr zu den Voraussetzungen für die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes und einer wirksamen Kündigung bietet der Artikel zum Kündigungsschutz für Arbeitnehmer].

Kündigung vor Arbeitsantritt (Vorabkündigung)
Ob eine Kündigung bereits vor Arbeitsantritt möglich ist, hängt in erster Linie von der Ausgestaltung des Arbeitsvertrages ab. So ist es arbeitsvertraglich möglich eine Kündigung vor Arbeitsbeginn auszuschließen. Ohne eine solche Regelung im Arbeitsvertrag wird eine Kündigung vor Dienstbeginn als zulässig angesehen. Etwas unsicher ist, ob die einzuhaltende Kündigungsfrist ab Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber oder erst ab dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Tag des Arbeitsantritts beginnt. Nach vorwiegender Meinung beginnt die Kündigungsfrist erst ab Arbeitsbeginn zu laufen.

Bei einer Klausel "Eine Kündigung vor Arbeitsantritt ist ausgeschlossen" ist eine Kündigung vor Arbeitsantritt unwirksam. Es kann dann am ersten Arbeitstag gekündigt werden. Ohne eine derartige Klausel gelten für eine vorzeitige Kündigung die üblichen Kündigungsfristen. In diesem Fall beginnt die Kündigungsfrist bereits mit Erklärung der Kündigung. Das Recht der Kündigung vor Arbeitsaufnahme hat auch der Arbeitgeber. Im BAG-Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 283/05 haben die Richter entschieden, dass auch eine vom Arbeitgeber vor Arbeitsantritt ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Sobald die Kündigung zugestellt ist, beginne die für die Probezeit vereinbarte Frist zu laufen. Endet die Kündigungsfrist noch vor dem ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme, so kommt es gar nicht zu einem Arbeitsbeginn.

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Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei der Kündigung durch den Arbeitnehmer ist keine Angabe eines Kündigungsgrundes erforderlich. Schon im Hinblick auf die noch ausstehende Erteilung eines Arbeitszeugnisses und ggf. einer Rückfrage beim "alten" Arbeitgeber, sind in den meisten Fällen die Arbeitnehmer gut beraten, im Kündigungschreiben einen allgemeinen oder einen besonderen Grund (z.B. "neue Herausforderung...") anzuführen und eine Dankesformel für die "Unterstützung und ..." aufzunehmen. Der Arbeitnehmer muss nur die Kündigungsfrist einhalten.

Der Arbeitnehmer braucht diese Frist nur dann nicht einzuhalten, wenn er einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB zur Kündigung hat (siehe unter - 4. Kündigung, außerordentlich (fristlos)). Hält der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ein, obgleich er keinen wichtigen Grund dafür hat, so kann er vom Arbeitgeber nicht - auch nicht mit Hilfe von Gericht oder Gerichtsvollzieher - zur Arbeit gezwungen werden. Allerdings besteht die Gefahr, dass sich der Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig macht. Der Arbeitnehmer ist dem Arbeitgeber gegenüber zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die der Arbeitgeber durch ein vorzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers erlitten hat. Zulässig ist auch die Vereinbarung von Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag für ein vorzeitiges Ausscheiden.

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