Weihnachtsgeld - Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb
Ob dem Arbeitnehmer Weihnachtsgeld (ggf. anteilig) zusteht, wenn er schon vor
Weihnachten aus dem Betrieb ausscheidet, hängt einerseits von der vertraglichen
Vereinbarung und andererseits (ähnlich wie bei möglichen Kürzungen wegen Fehlzeiten) vom Charakter der Weihnachtsgeldzahlung ab:
- Hat die Weihnachtsgeldzahlung reinen Entgeltcharakter, dann steht dem vorzeitig
ausscheidenden Arbeitnehmer anteiliges Weihnachtsgeld zu. Verlässt der Arbeitnehmer
beispielsweise am 30.06. den Betrieb, dann muss ihm in diesem Falle das halbe
Weihnachtsgeld ausgezahlt werden.
- Hat die Weihnachtsgeldzahlung "Mischcharakter", dann wird mit dem Weihnachtsgeld auch die Betriebstreue belohnt. Das hat zur Folge, dass der vorzeitig vor Weihnachten ausscheidende Mitarbeiter keinen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld hat.
Etwas anderes gilt nur, wenn im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, dass dem Arbeitnehmer ein anteiliges Weihnachtsgeld zustehen soll. Nach der Rechtsprechung hat die Weihnachtsgeldzahlung im Zweifel Mischcharakter, so dass dem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer also im Normalfall kein Weihnachtsgeld zusteht.
- Liegt eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über eine anteilige Zahlung vor,
dann gilt diese. Häufig ist vertraglich vereinbart, dass dem Arbeitnehmer ein
Weihnachtsgeld zusteht, wenn er sich zu einem bestimmten Stichtag (meist der 31.12.)
"in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befindet". Bei einer solchen
Vereinbarung kommt es nach der Rechtsprechung darauf an, dass das Arbeitsverhältnis noch
nicht gekündigt ist.
Beispiel: Der Arbeitnehmer hat eine 4-monatige Kündigungsfrist (wegen entsprechend langer
Betriebszugehörigkeit). Der Arbeitgeber hat ihm am 15.11. zum 31.03. des nächsten Jahres
gekündigt. Am 31.12. befand sich der Arbeitnehmer folglich in einem gekündigten
Arbeitsverhältnis mit der Folge, dass ihm kein Weihnachtsgeld mehr zusteht. Das
Bundesarbeitsgericht hält dies für zulässig. Es geht sogar noch weiter: Hat der
Arbeitnehmer eine 4-monatige Kündigungsfrist und kündigt ihm der Arbeitgeber am 15.12. zum 30.06. des folgenden Jahres, überschreitet er also sogar die notwendige
Kündigungsfrist, soll dem Arbeitnehmer gleichwohl keine Weihnachtsgeldzahlung zustehen. Etwas anderes gilt nur, wenn es der Arbeitgeber ersichtlich nur darauf angelegt hat, das Weihnachtsgeld zu sparen. Das muss der Arbeitnehmer aber beweisen was im Einzelfalle nicht einfach sein dürfte.