Nichteheliche Lebensgemeinschaft So kannst Du auch eine wilde Ehe regeln

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Für nichteheliche Lebensgemeinschaften gibt es kein Gesetz, das das Zusammenleben oder die Trennung des Paares regelt.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist für Unverheiratete wichtig, damit Ihr im Notfall füreinander Entscheidungen treffen könnt.
  • Da nichteheliche Lebenspartner nach dem Gesetz nicht erben, ist ein Testament oder ein Erbvertrag wichtig, wenn Ihr den anderen finanziell absichern wollt.

So gehst Du vor

  • Überlegt Euch, ob Ihr nicht heiraten wollt. Damit sind viele Dinge einfacher und rechtlich klar geregelt.
  • Falls eine Heirat für Euch nicht infrage kommt, dann überlegt, ob Ihr mit einem Partnerschaftsvertrag Eure eigenen Regeln festlegen wollt. Das ist sinnvoll, wenn Ihr gemeinsam Kinder bekommt oder eine gemeinsame Immobilie wollt.
  • Lasst Euch anwaltlich beraten. Auch eine notarielle Beurkundung ist zu empfehlen. Die Kosten für die Beratung und den Entwurf des Vertrags richten sich nach Eurem Vermögen.

 

Heiraten findet Ihr spießig? Die Ehe ein Auslaufmodell und die Scheidungskosten wollt Ihr Euch sparen? Wer als Paar zusammenlebt, muss nicht heiraten. Aber mit Trauschein seid Ihr rechtlich in vielen Situationen besser abgesichert, und einiges wird deutlich einfacher. Wir erklären Euch, welche Regeln für nichteheliche Lebensgemeinschaften gelten und wann ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll ist.

Welche Regeln gelten für eine nichteheliche Gemeinschaft?

Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahr 2019 von den rund 20,8 Millionen Paaren in Deutschland rund 3,3 Millionen unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammen. Tendenz steigend – verglichen mit 2009 um 21 Prozent, wohingegen die Anzahl der Ehen im Vergleichszeitraum um 4 Prozent zurückging.

Die Gründe für ein Zusammenleben ohne Trauschein sind vielfältig: Einige möchten vor der Ehe ausprobieren, ob der gemeinsame Alltag funktioniert; andere lehnen die Ehe als Familienmodell ab, haben vielleicht schon eine Scheidung hinter sich. Viele Paare leben zunächst ohne Trauschein zusammen, heiraten dann aber später, vielleicht wenn Kinder auf die Welt kommen.

Aber: Nicht jede Wohngemeinschaft ist sofort eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Es kommt schon darauf an, ob Ihr füreinander einstehen wollt, ohne verheiratet zu sein. Das kann sich zum Beispiel daran zeigen, dass Ihr schon lange zusammenlebt oder Ihr Euch gemeinsam um Eure Eltern kümmert (BVerfG, 02.09.2004, Az. 1 BvR 1962/04).

Keine gesetzliche Regelung

Für Paare, die zusammenleben, ohne verheiratet zu sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Ehe nicht. Es gibt auch keine anderen Regelungen für nichteheliche Partnerschaften. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist diese Lebensform nicht vorgesehen. Sie war auch gesellschaftlich bis in die 1980er-Jahre oft nicht akzeptiert. Mit erhobenem Zeigefinger wurde von wilder Ehe und Sittenverfall gesprochen. Das alles gehört in Deutschland der Vergangenheit an.

Gerichte haben in den letzten Jahrzehnten einige Aspekte der eheähnlichen Gemeinschaft herausgearbeitet; so hat der Bundesgerichtshof mögliche, finanzielle Folgen und Ausgleichsansprüche geklärt, wenn sich ein unverheiratetes Paar trennt (BGH, 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05).

Auch in verschiedenen Gesetzen finden sich punktuell Vorschriften, die für eheähnliche Partnerschaften gelten (§§ 563 Abs. 2 BGB, 1766a BGB). Von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist danach auszugehen, wenn zwei erwachsene Menschen seit mindestens vier Jahren in einem gemeinsamen Haushalt leben oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes eheähnlich zusammenleben.

Dementsprechend ist die nichteheliche Lebensgemeinschaft rechtlich in Deutschland als eine mögliche Lebensform von Paaren anerkannt, aber nicht umfassend reguliert.

Sozialrecht

Im Sozialrecht, insbesondere beim Bürgergeld, finden sich Vorschriften zu eheähnlichen Gemeinschaften. Paare, die in einem Haushalt leben und füreinander einstehen und Verantwortung übernehmen wollen, werden als Bedarfsgemeinschaft eingeordnet. Eine solche kann man vermuten,

  • wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
  • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
  • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
  • befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB2).

Obwohl es keine gesetzliche Unterhaltspflicht für das Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt, sieht es im Sozialrecht anders aus. Das Einkommen und das Vermögen des Partners berücksichtigt das Jobcenter bei der Antragsprüfung. Bürgergeld kannst Du dementsprechend nur beziehen, wenn Du Dich selbst nicht unterhalten kannst, aber auch Deine Partnerin oder Dein Partner über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt. Das führt faktisch dazu, dass der leistungsfähige Partner den anderen unterhalten muss, bevor der Sozialleistungen beziehen kann.

Eingetragene Lebenspartnerschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist nicht zu verwechseln mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Dieser Weg stand gleichgeschlechtlichen Paaren offen, die bis zur Einführung der Ehe für alle nicht heiraten durften. Von 2001 bis 2017 konnten gleichgeschlechtliche Paare beim Standesamt eine Lebenspartnerschaft eintragen.

Verantwortungsgemeinschaft

Neu: Die Regierungsparteien wollen laut Koalitionsvertrag das Familienrecht reformieren und eine sogenannte Verantwortungsgemeinschaft einführen. Damit sollen Menschen rechtliche Sicherheit bekommen, die dauerhaft im Alltag Verantwortung füreinander übernehmen, aber weder verheiratet sind, noch eine eheähnliche Beziehung haben. Zum Beispiel Freunde oder Nachbarn, die sich regelmäßig im Alltag unterstützen.

Die Verantwortungsgemeinschaft soll unbürokratisch auf dem Standesamt geschlossen werden können. Das Leben im Alltag soll dadurch leichter werden, indem Auskunfts- und Vertretungsrechte klar geregelt sind.

 

Was passiert, wenn Ihr ohne Trauschein Kinder bekommt?

Spätestens bei der Geburt Eures ersten Kindes solltet Ihr Euch fragen, wie Ihr das Zusammenleben als Familie regeln möchtet. Es gibt ein paar wichtige rechtliche Dinge, die Ihr wissen, klären und regeln solltet.

Anerkennung Vaterschaft

Wenn Ihr nicht miteinander verheiratet seid, dann sollte der Vater die Vaterschaft anerkennen. Erst damit ist das Kind im Rechtssinne mit seinem Vater verwandt, wenn der nicht mit seiner Mutter verheiratet ist. Und damit hat das Kind dann Anspruch auf Unterhalt und ist erbberechtigt. Die Anerkennung ist eine formelle Erklärung des Vaters. Zusätzlich muss die Mutter zustimmen – und zwar vor dem Jugend- oder Standesamt oder in einem Notariat.

Wird die Vaterschaft bereits vor der Geburt rechtswirksam anerkannt, dann wird der Vater in der Geburtsurkunde aufgeführt. Erfolgt die Anerkennung erst nachdem das Kind geboren ist, wird das Geburtsregister ergänzt und gegebenenfalls eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.

Sorgerecht

Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, sieht das Gesetz für sie automatisch die gemeinsame elterliche Sorge vor. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern ist das anders. Die elterliche Sorge steht Ihnen gemeinsam nur dann zu, wenn sie ausdrücklich erklären, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsam übernehmen wollen. Ohne Sorgerechtserklärung steht der Mutter allein die elterliche Sorge zu. Das bedeutet: Nur sie entscheidet in allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen.

Die Sorgeerklärung könnt Ihr schon vor der Geburt des Kindes abgeben. Sie wird öffentlich beurkundet. Das zuständige Jugendamt erteilt Euch auch einen entsprechenden Nachweis zum gemeinsamen Sorgerecht, mit dem Ihr Eure Vertretungsbefugnis belegen könnt.

Namensrecht

Habt Ihr Euch als Eltern für das gemeinsame Sorgerecht entschieden, so entscheidet Ihr auch gemeinsam, welchen Familiennamen das Kind haben soll. Hat nur einer vor Euch das elterliche Sorgerecht, dann bekommt das Kind dessen Familiennamen. Ihr könnt Euch aber auch auf den Namen des anderen einigen. Habt Ihr erst später erklärt, dass Ihr das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollt, dann könnt Ihr innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes nochmal ändern und den anderen Namen wählen.

Umgangsrecht

Zum Wohl des Kindes gehört das Recht zum Umgang mit beiden Elternteilen, gleich, ob diese verheiratet sind oder nicht. Nach einer Trennung der Eltern kommt es über das Umgangsrecht oft zu Streit. Können sich die Eltern über den Umgang nicht einigen, können sie sich an das Jugendamt oder das Familiengericht wenden.

Unterhalt für Kinder

Eltern, die nicht verheiratet sind, schulden ihrem Kind den gleichen Unterhalt wie verheiratete Eltern. Der Elternteil, der das Kind betreut, erbringt seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil muss Barunterhalt zahlen, wobei die Höhe von seinem Einkommen abhängt. Was Du zahlen musst, kannst Du in der Düsseldorfer Tabelle ablesen.

Zusätzlich zum Kindesunterhalt kann ein Elternteil für die Betreuung des Kindes auch eigenen Unterhalt verlangen, auch wenn das Paar nie verheiratet war (§ 1615l BGB). Das gilt in der Regel in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, wenn ein Elternteil wegen der Betreuung beruflich kürzertreten muss. Wieviel Unterhalt zu zahlen ist, hängt davon ab, wieviel der betreuende Elternteil ohne die Geburt verdient hätte. Auch wichtig ist, wie viel der Unterhaltsverpflichtete überhaupt zahlen kann.

Was passiert in medizinischen Notfällen?

Ist Dein Lebensgefährte krank, so besteht für Ärzte und Pflegepersonal die ärztliche Schweigepflicht Dir gegenüber, auch wenn Du seit Jahren mit ihm oder ihr in einer nichtehelichen Partnerschaft lebst. Das neue Ehegattennotvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten gilt für Euch als unverheiratetes Paar nicht (§ 1358 BGB).

Wichtig ist für Euch deshalb eine Vorsorgevollmacht, damit Ihr im Notfall Auskunft über den gesundheitlichen Zustand Eures Partners oder Eurer Partnerin bekommt und Entscheidungen für den anderen treffen könnt. Auch eine Patientenverfügung schafft Rechtsklarheit in medizinischen Fragen.

Gibt es steuerliche Besonderheiten bei einer wilden Ehe?

Lebt Ihr in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, könnt Ihr Euch – anders als Eheleute – nicht gemeinsam steuerlich veranlagen lassen (BFH, 26.04.2017, Az. III B 100/16).

Falls einer von Euch viel und der andere weniger verdient, könnt Ihr dementsprechend nicht vom Ehegattensplitting profitieren. Jeder wird einzeln veranlagt, beim Lohnsteuerabzug ist die Steuerklasse 1 anzuwenden – mit den höchsten Abzügen. Es soll Paare geben, die aus steuerlichen Gründen heiraten. Wer kurz vor Jahresende heiratet, kann sich für das gesamte Jahr steuerlich als Ehepaar veranlagen lassen.  

Zahlt einer von Euch Unterhalt an den anderen, weil der bedürftig ist, so kann er seine Leistungen als außergewöhnliche Belastung von seinem zu versteuernden Einkommen abziehen, soweit der andere deshalb keine oder geringere Sozialleistungen bekommen hat (§ 33a EstG).

Das ist ein Ausgleich dafür, dass das Einkommen des leistungsfähigen Partners in der Bedarfsgemeinschaft sozialrechtlich mit berücksichtigt wird.

Was passiert, wenn Ihr Euch trennt?

Wenn Du Dich von Deinem Partner oder Deiner Partnerin trennst, dann spart Ihr Euch auf jeden Fall die Scheidungskosten - denn zum Gericht müsst Ihr nicht. Im Umkehrschluss bedeutet das auch: Selbst wenn Ihr über Jahre zusammengelebt hat, muss im Fall der Trennung keiner für den anderen einstehen oder zahlen. Die Regelungen für den Trennungsunterhalt oder für Unterhaltsansprüche nach der Scheidung gelten ausschließlich für verheiratete Paare.

Wer immer die Miete für die gemeinsame Wohnung bezahlt hat, kann im Fall der Trennung nicht die anteilige Zahlung vom anderen für die Vergangenheit verlangen.

Ist am Ende der Partnerschaft klar, dass einer von Euch wertvolle Gegenstände in die Lebensgemeinschaft eingebracht hat, so gehören ihm diese Sachen nach wie vor. Jeder bekommt die Dinge, die ihm gehören oder die er während des Zusammenlebens angeschafft hat, wieder zurück – das Eigentum ist entscheidend.

Habt Ihr Hausrat oder Möbel gemeinsam angeschafft, so gehören sie grundsätzlich Euch beiden. Dann müsst Ihr Euch einigen, wer was bekommt und wer wofür einen Ausgleich zahlen muss. Habt Ihr ein gemeinsames Konto, wird das Guthaben im Fall einer Trennung halbiert – es kommt nicht darauf an, wer wie viel Geld auf das Konto eingezahlt hat.

Kompliziert kann es werden, wenn Ihr zusammen eine Immobilie gekauft oder gebaut habt und dafür eine Baufinanzierung aufgenommen habt. Es ist sehr sinnvoll, vor dem Hauskauf ein paar Punkte zu überlegen und festzuhalten: Wer bringt wieviel Eigenkapital ein, nehmt Ihr das Darlehen gemeinsam auf, wer steht als Eigentümer im Grundbuch und wer soll im Fall der Trennung die Immobilie behalten und was bekommt der anderes als Ausgleich (vgl. BGH, 11.07.2018, Az. XII ZR 108/17).

Besonders schwierig wird es dann, wenn die Eltern etwas zur Immobilie beigesteuert haben und die Beziehung dann scheitert. Dann wird schnell über die Schenkung gestritten und Rückzahlung verlangt (vgl. BGH, 18.06.2019, Az. X ZR 107/16).

Einen allgemeinen Anspruch auf Vermögensausgleich gibt es nicht, wenn sich unverheiratete Paare trennen. Insbesondere sind die Regeln über den Zugewinnausgleich nicht anwendbar. Für den wirtschaftlich schwächeren Partner ist das ein großer Nachteil. Das wird noch dadurch verschärft, dass es auch keine Teilung der Rentenansprüche gibt – auch ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Was passiert, wenn ein Partner stirbt?

Der nichteheliche Lebenspartner ist in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Ihr erbt also nichts voneinander, wenn Ihr ohne Trauschein zusammengelebt habt. Wenn Ihr jeweils Erbe des anderen werden wollt, dann müsst Ihr ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen.

Wichtig: Ihr solltet an die Erbschafts­steuer denken. Ein Ehepartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro bei der Erbschafts­steuer. Ohne Trauschein steht Dir als Partner oder Partnerin nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu.

Kinder und Eltern können allerdings Ansprüche auf ihren Pflichtteil erheben, wenn Ihr Eure Lebenspartnerin oder Euren Lebenspartner als Erben einsetzt und damit die gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt.

Ihr könnt dem anderen auch ein Vermächtnis zukommen lassen, dann wird er zwar kein Erbe im formalen Sinn; Ihr hinterlasst ihm aber das, was Ihr möchtet. Ein gemeinschaftliches Testament könnt Ihr nicht errichten, das bleibt Eheleuten vorbehalten.

Eure Kinder sind den ehelichen Kindern in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt. Sie sind also nach ihrer Mutter und ihrem (rechtlichen) Vater erbberechtigt, unabhängig davon, ob Ihr verheiratet wart oder nicht.

Keine Witwen- oder Witwerrente

Ohne verheiratet zu sein, hat der länger Lebende von Euch keinen Anspruch aus der Sozialversicherung auf Witwen- oder Witwerrente. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf eine beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung für Unverheiratete.

Das bedeutet einen erheblichen finanziellen Verlust. Denn als Hinterbliebenenrente wären immerhin 55 Prozent von der Rente der verstorbenen Person weitergezahlt worden. Ende 2021 erhielten rund 4,5 Millionen Frauen eine Witwenrente von durchschnittlich 700 Euro im Monat; rund 700.000 Männer bekamen eine Witwerrente von monatlich 380 Euro. Für die Ren­ten­ver­si­che­rung ist das finanziell gut, wenn unverheiratete Versicherte versterben, dann entfallen weitere Rentenzahlungen für die Zukunft.

Eintrittsrecht in den Mietvertrag

Was passiert mit Eurer Wohnung, wenn Ihr als unverheiratetes Paar zusammengelebt habt und einer verstirbt? Seid Ihr gemeinsam Mieter der Wohnung und habt beide den Mietvertrag unterschrieben, wird das Mietverhältnis mit dem überlebenden Partner allein fortgesetzt (§ 563a BGB).

War allein der verstorbene Partner Mieter der Wohnung, so tritt der Überlebende in das Mietverhältnis ein, wenn er mit dem verstorbenen Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat (§ 563 Abs. 2 Satz 3 BGB).

Wann ist ein Partnerschaftsvertrag sinnvoll?

Wenn Ihr ohne Trauschein zusammenleben wollt, dann solltet Ihr Euch fragen, ob Ihr Euch nicht dennoch gegenseitig absichern wollt. Da es für eine Lebensgemeinschaft außerhalb der Ehe oder der gesetzlich geregelten Partnerschaft im Gesetz keine Regelungen gibt, kann es sinnvoll sein, rechtsverbindliche Regelungen zu vereinbaren. Dies gilt für das Zusammenleben selbst, aber auch für die Trennung und für den Fall, dass einer von Euch sterben sollte.

In einem Partnerschaftsvertrag könnt Ihr viele Dinge regeln: das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Unterhalt und Altersvorsorge für denjenigen, der sich mehr um die Kinder kümmert und deshalb beruflich kürzertritt, Ansprüche aus gemeinsamen Vermögen wie etwa einer Immobilie.

Hilfreich ist auf jeden Fall ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Dann gibt es zumindest im Fall der Trennung keinen Streit über das Ausgangsvermögen.

Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, sollte vertraglich festhalten, was damit im Trennungsfall passiert. Wer darf nach der Trennung in der Immobilie bleiben? Bekommt der andere eine Nutzungsentschädigung bei Auszug? Wer zahlt die Raten nach der Trennung? All diese Fragen können Paare im Partnerschaftsvertrag klären.

Vertraglich vereinbaren lässt sich auch eine Altersvorsorge zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Partners. Dadurch könnt Ihr allerdings keine Anrechte aus der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung oder der Beamtenpension übertragen. Zulässig ist aber ein anderer Versorgungsausgleich, der Abschluss einer Le­bens­ver­si­che­rung zugunsten des Partners oder dessen freiwillige Ver­si­che­rung in der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung.

Ihr solltet Euch anwaltlich beraten lassen – meist wird die Beratung zu einem Pauschalpreis angeboten. Auch Notarinnen und Notare beraten nichteheliche Lebensgemeinschaften, erstellen Entwürfe für einen Partnerschaftsvertrag und beurkunden ihn auch.

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