"Ich habe Schulden aus Anschaffungsdarlehen (oder Hausbau oder...) Brauche ich dann weniger oder vielleicht keinen Unterhalt für meinen Ehegatten zu bezahlen?" Kaum eine Frage wird im Familienrecht Anwälten häufiger gestellt als diese und bei kaum einer anderen Frage lautet die Antwort: "Das kommt darauf an". Exkurs: Die Berücksichtigung von Schulden beim Anfangsvermögen für die Berechnung der Zugewinnausgleichszahlung wird auf diesen Artikel verwiesen.
Nach dem Gesetz sind Schulden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Ein Blick ins Gesetz hilft gelegentlich weiter, aber nicht immer, wie sich gleich zeigen wird. Maßgeblich sind zunächst einmal die folgenden Vorschriften
§ 1581 BGB Unterhalt
nach Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. 2Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
§ 1603 BGB Voraussetzungen
der Unterhaltsverpflichtung
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Abgesehen davon, dass diese Vorschriften eine ganze Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe beinhalten ("angemessener Unterhalt", "Billigkeit" etc.) führen die Vorschriften nur zu einer Reduzierung des Unterhalts nach Billigkeitsvorschriften, lassen aber offen, wie sich denn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten überhaupt erst einmal errechnet.
Dreh- und Angelpunkt bei der Frage, wie Schulden berücksichtigt werden, ist einmal wieder die Frage nach den "ehelichen Lebensverhältnissen", (§ 1578 BGB) Mit anderen Worten: Als Vorfrage ist immer zu klären, ob der Unterhaltsgläubiger "ehebedingte Schulden" abträgt, die in der Ehezeit oder möglicherweise bereits bei Eingehung der Ehe vorhanden waren, oder ob es sich um Schulden handelt, die erst nach der Trennung der Parteien entstanden sind. Ehebedingte Schulden werden bereits beim Bedarf des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, nachträgliche Schulden allenfalls im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Ehebedingte Schulden sind
Die praktischen Auswirkungen je nach dem, ob es sich um ehebedingte Schulden handelt oder nicht, können erheblich sein. Hierzu ein Beispiel:
Unterhaltsschuldner U verdient 7.000 netto. Er hat erhebliche Darlehensverpflichtungen, auf die er monatlich 3.000 abbezahlt. Wie hoch sind die Unterhaltsverpflichtungen an seine nicht verdienende Ehefrau ?
Die Rechtsprechung differenziert (berechtigt) sehr genau danach, ob es sich um ehebedingte Schulden handelt oder nicht. Wurden die Schulden beispielsweise während der Ehe von U aufgenommen, um sich gemeinsam mit der Ehefrau einen großzügigen Lebensstil zu ermöglichen, dann standen den Eheleuten eben während eines wesentlichen Teils der Ehe nur 4.000 zur Verfügung. Der Unterhalt wird (in etwa) nach folgender Variante ermittelt:
Einkommen: 7000
die Schulden mit 3000 Euro sind abzuziehen, da eheprägend.
Verbleiben 4000Unterhaltsbedarf der Ehefrau 3/7 hieraus entspricht etwa 1.714,00.
Haben die Eheleute während der Ehe diese Euro 7.000 verbraucht, kauft sich der Ehemann nach der Trennung der Parteien ein teures Sportcoupé, auf das er monatlich 3000 abbezahlt, sieht die Rechnung völlig anders aus:
Einkommen: 7000. Die Schulden mit 3000 sind nicht abzuziehen, da nicht eheprägend.
Unterhaltsbedarf der Ehefrau 3/7 also etwa Euro 3.000. Vielleicht würde der Unterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten geringfügig reduziert, aber wahrscheinlich muss U eben sehen, wie er zurecht kommt
Zwischen diesen Extremfällen liegen viele weniger eindeutig zu beantwortende Sachverhalte, die in starkem Maße nur fallweise zu beantworten sind.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit von Schulden allgemein:
Sehr schwierig werden die Fallösungen beispielsweise im Zusammenhang mit Schulden bei Immobilieneigentum.
| Alle Angaben ohne Gewähr, geändert: 17. Nov. 1999 © RA Hettenbach bei Finanztip.de |
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