|
Die Berücksichtigung von Schulden beim Unterhalt
"Ich habe Schulden aus Anschaffungsdarlehen (oder Hausbau oder...) Brauche ich dann weniger oder vielleicht keinen Unterhalt für meinen Ehegatten zu bezahlen?" Kaum eine Frage wird im Familienrecht
Anwälten häufiger gestellt als diese und bei kaum einer anderen Frage lautet die Antwort: "Das kommt darauf an". Exkurs: Die Berücksichtigung von Schulden beim Anfangsvermögen für die Berechnung der Zugewinnausgleichszahlung wird auf diesen Artikel verwiesen.
Nach dem Gesetz sind Schulden im Rahmen der
Leistungsfähigkeit des Verpflichteten zu berücksichtigen. Ein Blick ins Gesetz hilft gelegentlich weiter, aber nicht immer, wie sich gleich zeigen wird. Maßgeblich sind zunächst einmal die folgenden Vorschriften
§ 1581 BGB Unterhalt
nach Leistungsfähigkeit
Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. 2Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.
§ 1603 BGB Voraussetzungen
der Unterhaltsverpflichtung
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts
den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
Abgesehen davon, dass diese Vorschriften eine
ganze Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe beinhalten ("angemessener Unterhalt",
"Billigkeit" etc.) führen die Vorschriften nur zu einer Reduzierung des
Unterhalts nach Billigkeitsvorschriften, lassen aber offen, wie sich denn der Bedarf des
Unterhaltsberechtigten überhaupt erst einmal errechnet.
Dreh- und Angelpunkt bei der Frage, wie Schulden
berücksichtigt werden, ist einmal wieder die Frage nach den "ehelichen
Lebensverhältnissen", (§ 1578 BGB) Mit anderen Worten: Als Vorfrage ist immer
zu klären, ob der Unterhaltsgläubiger "ehebedingte Schulden"
abträgt, die in der Ehezeit oder möglicherweise bereits bei Eingehung der Ehe vorhanden
waren, oder ob es sich um Schulden handelt, die erst nach der Trennung der Parteien
entstanden sind. Ehebedingte Schulden werden bereits beim Bedarf des
Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, nachträgliche Schulden allenfalls im Rahmen
der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.
Ehebedingte Schulden sind
- Schulden, die bereits bei Eingehung der Ehe
bestanden und während der Ehe abbezahlt werden mussten.
- Schulden, die vor der Trennung der Parteien im Einverständnis mit dem anderen Partner aufgenommen wurden. Hier ist in erster Linie an Konsumentenkredite zu denken, Kosten für die Anschaffung eines Pkws,
Überziehungskredite.
- Wird ein Überziehungskredit nach der Trennung abgelöst durch ein neu aufgenommenes Darlehen, lässt dies den Charakter der ehebedingten Schuld nicht entfallen.
Die praktischen Auswirkungen je nach dem, ob es sich um ehebedingte Schulden handelt oder nicht, können erheblich sein. Hierzu ein Beispiel:
Unterhaltsschuldner U verdient 7.000
netto. Er hat erhebliche Darlehensverpflichtungen, auf die er monatlich 3.000
abbezahlt. Wie hoch sind die Unterhaltsverpflichtungen an seine nicht verdienende Ehefrau
?
Die Rechtsprechung differenziert (berechtigt)
sehr genau danach, ob es sich um ehebedingte Schulden handelt oder nicht. Wurden die
Schulden beispielsweise während der Ehe von U aufgenommen, um sich gemeinsam mit der
Ehefrau einen großzügigen Lebensstil zu ermöglichen, dann standen den Eheleuten eben
während eines wesentlichen Teils der Ehe nur 4.000 zur Verfügung. Der Unterhalt
wird (in etwa) nach folgender Variante ermittelt:
Einkommen:
7000
die Schulden mit
3000
Euro sind abzuziehen, da eheprägend.
Verbleiben
4000
Unterhaltsbedarf der Ehefrau 3/7 hieraus entspricht etwa 1.714,00.
Haben die Eheleute während der Ehe diese Euro
7.000 verbraucht, kauft sich der Ehemann nach der Trennung der Parteien ein teures
Sportcoupé, auf das er monatlich 3000 abbezahlt, sieht die Rechnung völlig anders
aus:
Einkommen:
7000. Die Schulden mit 3000 sind nicht abzuziehen, da
nicht eheprägend.
Unterhaltsbedarf der Ehefrau 3/7 also etwa Euro
3.000. Vielleicht würde der Unterhalt aus Billigkeitsgesichtspunkten geringfügig
reduziert, aber wahrscheinlich muss U eben sehen, wie er zurecht kommt
Zwischen diesen Extremfällen liegen viele
weniger eindeutig zu beantwortende Sachverhalte, die in starkem Maße nur fallweise zu
beantworten sind.
Zur Berücksichtigungsfähigkeit
von Schulden allgemein:
Sehr schwierig werden die Fallösungen
beispielsweise im Zusammenhang mit Schulden bei Immobilieneigentum.
|
Thematische Suche in Finanztip und im Web + Recherche
| |
Finanztip nutzt die thematische Webkleber-Suche. Markieren Sie daher einfach im Text das gewünschte Suchwort und klicken Sie auf den Such-Button. Die Themen-Suche für Familienrecht umfasst insbesondere Ratgeber-Informationen, Hinweise, Rechtsprechung, Rechtstipps, Leitfaden und Checkliste zu Familienrecht, Eherecht, Scheidungsrecht, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Umgangsrecht, Sorgerecht ...
|
|
Artikel per Zufallswahl:
Familienrecht - Kindesunterhalt
Was ist, wenn die Scheidung ausgesprochen wurde. Bin ich ab dann geschieden?
Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Unbilligkeit
Umgangsrecht für Großeltern
Bei Falschverdächtigung weniger Unterhalt
Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß
Namensrecht, weiterer Vorname, Familienname
Verwirkung des Ehegattenunterhalts
Familienrecht: Anwaltszwang (Unterhaltsprozess, Sorgerechtsprozess)
Kindesunterhalt, wiederverheiratete Mutter
|
|
| |
",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
"",
""
)
var num = Math.floor(Math.random() * argsw.length);
document.write(argsw[num]);
// -->
|
|
|