In Kürze: Vom Grundsatz her soll jeder Ehegatte nach der geschiedenen Ehe für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen. Sofern trotzdem Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich die Höhe der Unterhaltszahlung nach den ehelichen Lebensverhältnisssen (vgl. § 1578 abs. 1 BGB).
Die vom BGH im Jahre 2008 entwickelte so genannte Dreiteilungsmethode ist mit dem Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 vom Bundesverfassungsgericht gekippt worden. Folge: Urteile oder Vergleiche, die aufgrund der - für verfassungswidrig erklärten - Rechtsprechung des BGH ergangen sind, können durch einen Abänderungsantrag ggf. zu neuen Unterhaltstiteln führen. [Mehr hierzu im Artikel Nachehelicher Unterhalt für Ex-Ehegatten].
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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