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Für Arbeitnehmer: Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zunächst für 6 Wochen Ihr Arbeitsentgelt fort (Entgeltfortzahlung). Ausgenommen sind hiervon aber Überstundenvergütungen und besondere Zahlungen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den Verdienstausfall darstellt. Diese Entgeltersatzleistung beträgt bei Arbeitnehmern 70% des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 47 SGB V. Dort heißt es gleich zu Beginn des Paragrafen: "Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)." Das Krankengeld wird allerdings als "sonstiges Einkommen" im Sinne des § 11 SGB II bereinigt um 30 Euro Versicherungspauschale auf die ALG II-Leistung angerechnet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V).
| Berechnungsgrundlage | Betrag In € |
| Beitragsbemessungsgrenze 2012 (BBG) | 3.825,00 |
| angenommener Bruttoverdienst | 5.000 |
| angenommener Nettoverdienst | 3.400 |
| 70% vom Bruttoverdienst | 3.500 |
| 70% von der BBG | 2.677,50 |
| 90% vom Nettoverdienst | 3.060 |
| es gilt der niedrigste Wert (hier 2.677,50 Euro) | |
Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflege-Krankengeld)
Das so genannte Kinderpflege-Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Bleiben Sie also zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ebenfalls Krankengeld (vgl. § 45 SGB V).
Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind im Haushalt des Versicherten lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, Ihr Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung Ihres Verdienstes verpflichtet ist (Verdienstausfall) und eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.
Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Das Kinder-Pflegekrankengeld ist jedoch auf 25 Arbeitstage und für allein erziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Berechnung des Kinderpflege-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld.
Bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter gezahlt. Die pflegende Person muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorlegen, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich hierdurch aber nicht.
Für Ehegatten und Kinder wird im Rahmen der Familienversicherung kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Ein Krankengeld wird auch nicht gezahlt, wenn der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht. Beispiel: Beispiel Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Seit dem 1. Januar 2009 haben freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Für sie gilt grundsätzlich der einheitliche Regelbeitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen. Die freiwillig versicherten Selbstständigen können jedoch einen Krankengeld-Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Wie bei jedem Wahltarif, ist der versicherte Selbstständige jedoch für 3 Jahre an seine Krankenkasse gebunden.
Hinweis: Insbesondere Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankengeld-Wahltarif abschließen, binden sich unnötigerweise. Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für den Wechsel in eine PKV jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündigen können, bewirkt der Abschluss eines Krankengeldtarifs innerhalb der GKV, dass die Selbständigen 3 Jahre lang an die GKV gebunden sind. Freiwillig Versicherte sollten daher abwägen, ob sie sich wirklich so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen. [Mehr hierzu im Artikel unter Bindungsfrist bei Wahltarifen].
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