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Anspruch auf Krankengeld in der GKV

Einen Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer als Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (siehe weiter unten). Versicherte haben nach dem Gesetz dann einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus oder einer Reha-Einrichtung behandelt werden müssen. Selbstständige müssen seit dem 1. August 2009 einen Wahltarif für Krankengeld abschließen, um den Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Die Alternative ist eine private Krankentagegeld-Versicherung. [Mehr hierzu im Ratgeber Krankentagegeldversicherung].

Für Arbeitnehmer: Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber zunächst für 6 Wochen Ihr Arbeitsentgelt fort (Entgeltfortzahlung). Ausgenommen sind hiervon aber Überstundenvergütungen und besondere Zahlungen. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankengeld ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den Verdienstausfall darstellt. Diese Entgeltersatzleistung beträgt bei Arbeitnehmern 70% des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 47 SGB V. Dort heißt es gleich zu Beginn des Paragrafen: "Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt)." Das Krankengeld wird allerdings als "sonstiges Einkommen" im Sinne des § 11 SGB II bereinigt um 30 Euro Versicherungspauschale auf die ALG II-Leistung angerechnet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V).

Beispiel zur Berechnung der Versorgungslücke bei Bezug von Krankengeld

Bei Versicherten in der GKV wird das Krankengeld nach dem Brutto- bzw. Nettoeinkommen berechnet. So werden 70 Prozent des Bruttoeinkommens zu Grunde gelegt, maximal aber 90 Prozent des Nettoeinkommens. Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt und der Restbetrag wird dann als Krankengeld gezahlt. Hierzu ein Beispiel zur Berechnung der Versorgungslücke bei Bezug von Krankengeld:
Berechnung bei Bezug von Krankengeld
BerechnungsgrundlageBetrag In €
Beitragsbemessungsgrenze 2012 (BBG)3.825,00
angenommener Bruttoverdienst5.000
angenommener Nettoverdienst3.400
70% vom Bruttoverdienst3.500
70% von der BBG2.677,50
90% vom Nettoverdienst3.060
es gilt der niedrigste Wert (hier 2.677,50 Euro)

Von dem niedrigsten der 3 Werte (hier 2.677,50 Euro) sind noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen wird hier grob ein "anschaulicher" Betrag von 377,50 Euro "gegriffen". Danach würde sich ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 2.300 Euro und eine Deckungslücke von 1.100 Euro ergeben. Außerdem tut der Empfänger gut daran, etwas Geld für das Finanzamt zurückzulegen, denn das Krankengeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt. [Mehr hierzu im Artikel Informationen zum Progressionsvorbehalt]. Dies hat der BFH im Urteil vom 26.11.2008 - X R 53/06 bestätigt.

Dauer der Zahlung des Krankengeldes

Das Krankengeld erhalten Sie bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich für einen Zeitraum von längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren (vgl. § 48 SGB V). Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.

Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (Kinderpflege-Krankengeld)
Das so genannte Kinderpflege-Krankengeld zahlt die Krankenkasse bei Erkrankung des Kindes, wenn ein berufstätiger Elternteil die Betreuung oder Pflege übernehmen muss. Zuständig ist die Krankenkasse des Elternteils, der diese Leistung in Anspruch nimmt. Bleiben Sie also zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fern, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse ebenfalls Krankengeld (vgl. § 45 SGB V).

Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind im Haushalt des Versicherten lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist, Ihr Arbeitgeber nicht zur Weiterzahlung Ihres Verdienstes verpflichtet ist (Verdienstausfall) und eine andere in Ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.

Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung des Kindes besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, für allein erziehende Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Das Kinder-Pflegekrankengeld ist jedoch auf 25 Arbeitstage und für allein erziehende Versicherte auf 50 Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Die Berechnung des Kinderpflege-Krankengelds erfolgt wie beim Krankengeld.

Bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II werden bei Pflege eines erkrankten Kindes weiter gezahlt. Die pflegende Person muss der Agentur für Arbeit die ärztliche Bestätigung vorlegen, dass Pflege, Betreuung und Aufsicht des Kindes durch diese bestimmte Person erforderlich sind. Arbeitslosen steht dieselbe Anzahl an Kinderpflegetagen wie Berufstätigen zu. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengelds verlängert sich hierdurch aber nicht.

Besonderheiten und Nichtzahlung von Krankengeld in der GKV

Der Versicherte hat vom Krankengeld die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung zu zahlen. Die Satzung der Krankenkasse kann für freiwillig Versicherte den Anspruch auf Krankengeld ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt beginnen lassen.

Für Ehegatten und Kinder wird im Rahmen der Familienversicherung kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt. Ein Krankengeld wird auch nicht gezahlt, wenn der Versicherte ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt bezieht. Beispiel: Beispiel Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Seit dem 1. Januar 2009 haben freiwillig versicherte Selbstständige in der GKV keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Für sie gilt grundsätzlich der einheitliche Regelbeitragssatz aller gesetzlichen Krankenkassen. Die freiwillig versicherten Selbstständigen können jedoch einen Krankengeld-Wahltarif bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen. Wie bei jedem Wahltarif, ist der versicherte Selbstständige jedoch für 3 Jahre an seine Krankenkasse gebunden.

Krankengeld für Selbständige

Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. August 2009 wieder Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass sie den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte den Krankengeldanspruch für Selbstständige zunächst zum 01.01.2009 gestrichen und die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Wahltarife für die Zahlung von Krankengeld anzubieten. Jetzt müssen sich gesetzlich Versicherte zwischen dem vollen Krankenversicherungsbeitrag und dem Abschluss eines neuen Wahltarifs bei der Krankenkasse entscheiden. Mit der Änderung sollen insbesondere ältere Selbstständige besser gestellt werden, denn sie mussten im "alten" Wahltarif für den Krankengeldschutz einen deutlich höheren Beitrag zahlen als jüngere Versicherte. Für die jetzt geltenden Wahltarife zum Krankengeld dürfen die Krankenkassen keine altersabhängigen Beitragszuschläge extra verlangen.

Hinweis: Insbesondere Selbständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Krankengeld-Wahltarif abschließen, binden sich unnötigerweise. Obwohl sie nicht in der GKV versicherungspflichtig sind und ihre freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse für den Wechsel in eine PKV jederzeit zum Ablauf des übernächsten Monats ordentlich kündigen können, bewirkt der Abschluss eines Krankengeldtarifs innerhalb der GKV, dass die Selbständigen 3 Jahre lang an die GKV gebunden sind. Freiwillig Versicherte sollten daher abwägen, ob sie sich wirklich so lange an eine gesetzliche Krankenkasse binden wollen. [Mehr hierzu im Artikel unter Bindungsfrist bei Wahltarifen].

Einmalzahlungen des Arbeitgebers

Nach dem Urteil des BSG vom 21.02.2006 - B 1 KR 11/05 R sind Einmalzahlungen des Arbeitgebers in bestimmten Fällen selbst dann vollständig bei der Berechnung des Krankengeldes zu berücksichtigen, wenn dies dazu führt, dass das Krankengeld das laufende Arbeitsentgelt übersteigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die Einmalzahlung zu mindestens zwei Dritteln aus Vergütungsbestandteilen zusammensetzt, die der Arbeitgeber bei krankheitsbedingten Fehltagen des Arbeitnehmers kürzen oder ganz verweigern kann.
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