| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Die Aufwendungen für die Mitarbeiter-Beköstigung sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig. Es stellt sich nur die Frage, ob und inwieweit diese Zuwendungen beim Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, mit der Folge, dass dieser Vorteil der Lohnsteuer zu unterwerfen ist. Grundsatz: Aufwendungen, die der Arbeitgeber bei Arbeitsessen überwiegend in seinem eigenbetrieblichen Interesse tätigt und sofern der Wert der Mahlzeit von untergeordneter Bedeutung ist, unterliegen nicht der Lohnsteuer. Deartige Leistungen gelten als Aufmerksamkeiten und gehören nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
So ist die Bereitstellung und Gewährung von Speisen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anlässlich betrieblicher Tätigkeiten (z.B. Besprechung) im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse unentgeltlich überlässt, als Aufmerksamkeit anzusehen, wenn deren Wert 40 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Der Betrag von 40 Euro gilt hier als ein Wert von untergeordneter Bedeutung.
Im Gegensatz zu einem Arbeitsessen liegt ein Geschäftsessen vor, wenn Geschäftspartner vom Unternehmen oder im Auftrag des Arbeitgebers bewirtet werden. Die Aufwendungen für ein Geschäftsessen sind zwar Betriebsausgaben. Sie sind allerdings nur in Höhe von 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen ertragsteuerlich abzugsfähig (§ 4 Abs. 5 EStG). Siehe hierzu den Artikel Abzug von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgabe und voller Abzug der Vorsteuer.
|
|
|
|