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Steuerrecht:   Unternehmer / Steuererklärung       Finanztip.de

Besteuerung von Dienstwagen

Die 1-Prozent-Regelung für Kfz (Dienstwagen) bleibt ein Dauerbrenner im Verhältnis Steuerbürger zum Finanzamt. Nicht nur für ertragsteuerliche, sondern auch für umsatzsteuerliche Zwecke gilt aus Vereinfachungsgründen die 1-Prozent-Regelung als Bemessungsgrundlage, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird.

1% Pauschale bei Geschäftswagen
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4, S. 2 EStG kann die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden Kalendermonat mit einem Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Fahren Sie also ein Fahrzeug im Wert von Euro 60.000, dann beträgt der Wert der privaten Nutzung dieses Wagens und damit der Betrag, den Sie zusätzlich monatlich versteuern müssen, Euro 600. Wenn Sie Ihren Wagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, müssen Sie pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,03 % aufschlagen.

Informationen zum Listenpreis bei der 1% Pauschalierung
Als Listenpreis gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung in Deutschland. Dieser Bruttolistenpreis umfasst die Umsatzsteuer sowie die Kosten für - auch nachträglich eingebaute - Sonderausstattungen. Nicht zum Listenpreis gehören hingegen

  • die Kosten für Überführung und Zulassung des Fahrzeugs
  • der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen (z.B. Winterreifen)
  • die Kosten für ein Autotelefon (Privatgespräche sind steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG)
Der Bruttolistenpreis für ein Neufahrzeug wird auch nicht reduziert, wenn der tatsächliche Kaufpreis wegen Preisnachlass (zum Beispiel Händlerrabatt) deutlich niedriger ist (BFH vom 25.5.1992 - Az.VI R146/88) oder das Auto ein Gebrauchtwagen ist und somit die Anschaffungskosten weitaus geringer waren (BFH vom 1.3.2001 - Az. IV R27/00). Es gilt immer der ursprüngliche Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Umsatzsteuer. Es ist ebenfalls egal, ob es sich um ein Leasingfahrzeug handelt oder ob der Arbeitnehmer selbst einen Teil des Anschaffungspreises aus eigener Tasche zahlt.

Dienstwagen bei Selbständigen
Die Anwendung der 1%-Pauschalmethode setzt voraus, dass bei Selbständigen der PKW mindestens zu 50% betrieblich genutzt wird. Damit können Selbständige die 1%-Besteuerung nur begehren, wenn der PKW zum notwendigen Betriebsvermögen gehört. Für Arbeitnehmer ändert sich in Bezug auf Dienstwagen nichts, denn der Dienstwagen ist beim Arbeitgeber notwendiges Betriebsvermögen.

Der Firmenwagen (Dienstwagen) ist umsatzsteuerrechtlich als Extra-Vergütung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers anzusehen. Es handelt sich um eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese Leistung ist umsatzsteuerpflichtig, wenn das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft und nicht nur gelegentlich zur privaten Nutzung überlassen wird. Soweit - so gut: Doch wer durchblickt noch alle Einzelfälle?

Die 1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010 - VI R 46/08). Der BFH hat im vorgenannten entschieden, dass die 1 %-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt werde. Mit diesem Urteil haben die Steuerrichter der von den Finanzämtern gern praktizierten Vorgehensweise des "Beweis des ersten Anscheins" einen Riegel vorgeschoben.

Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines Dienstwagens
Es kommt häufiger vor, dass die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes nicht über den Einzelfall hinaus anwendet. Dies bedeutet, dass jeder Steuerbürger neu klagen muss, um sein Recht durchzusetzen. Dazu gehört auch zum Beispiel das Urteil des BFH vom 18. Oktober 2007 - VI R 59/06 und der Vorinstanz: FG Köln vom 26. Oktober 2005 - 10 K 8005/00 zur steuerlichen Verrechnung von Zuzahlungen, die ein Arbeitnehmer zu seinem Dienstwagen leistet. Danach sind Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten eines dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens auch dann als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Nutzungsvorteil nach der Ein-Prozent-Regelung besteuert wird.

Fahrten mit Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Die Besteuerung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Dienstwagens nach der 1%-Regelung beinhaltet, dass sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhöht, sofern der Dienstwagen auch zu diesem Zweck genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 EStG). Für diesen Zuschlag kommt es aber nach zwei Urteilen des BFH vom 4. April 2008 - VI R 85/04 und BFH vom 4. April 2008 - VI R 68/05 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

Familien-Heimfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
Wenn Sie den Firmenwagen auch für Familien-Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nutzen, erhöht sich die Pauschale für jeden Entfernungs-Kilometer zwischen Beschäftigungsort und dem Ort des eigenen Hausstandes um 0,002 % des Listenpreises, es sei denn, dass Sie diese Fahrten als Werbungskosten absetzen (vgl. § 8 Abs. 2 EStG). Die gesetzliche Grundlage für den Abzug von Kosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bildet § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG. Mehr Informationen zum Nichtanwendungserlass zu diesem Thema finden Sie auf der Website welt.de.

Nutzung für andere Einkunftsarten
Mit der Methode der 1%-Pauschalierung werden nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH-Urteil vom 26.4.2006, BStBl. 2007 II S. 445) nur private Fahrten abgegolten. Mit anderen Worten: Es werden mit der Pauschalmethode nur die Privatfahrten und nicht weitere Fahrten im Rahmen anderer Einkunftsarten erfasst. Fahrten im Zusammenhang mit anderen Einkunftsarten wären danach als eine "Nutzungsentnahme zu anderen betriebsfremden Zwecken" zu erfassen und zu besteuern.

Als Basis für die Besteuerung der Nutzungsentnahme bietet sich das allgemein verwendete Kilometergeld von 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer der Nutzung für andere Einkunftsarten an. Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird seitens der Finanzverwaltung auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet, soweit diese Aufwendungen bei keiner anderen Einkunftsart abgezogen werden (OFD Münster, Kurzinformation Einkommensteuer 14/2008).

Viele Änderungen - Wer blickt noch durch?
Es hat so viele Änderungen in der Vergangenheit gegeben, dass auch versierte Steuerberater und Finanzbeamte kaum noch mitkommen. Schauen Sie selbst auf diesen Beispielslink zur Handelskammer Hamburg. Der Titel dieser Seite lautet einfach: "Geschäfts- bzw. Firmenwagen: Steuerliche Behandlung" Scrollen Sie die Webseite mal langsam runter und Sie bekommen ein Gefühl für Steuerfrust und warum Steuerberater und Finanzbeamte den Durchblick verlieren. Und wenn dann auch noch vom Bundesfinanzhof entschiedene Fälle nicht oder nur sehr zögerlich für die Allgemeinheit der Steuerbürger angewendet werden, wird es noch unübersichtlicher.

Undeutliche und wechselnde Gesetzesbestimmungen sowie unklare Verwaltungsanweisungen führen immer - so auch Anweisungen zur Besteuerung der privaten Kfz-Nutzung - zu Mehraufwand bei Unternehmer und in der Finanzbehörde. Auch die Finanzverwaltung hat dann Ärger, denn viele Einsprüche bedeuten ungeliebte Mehrarbeit und Stress.

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