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Lohnsteuerkarte 2011 und 2012
Die Lohnsteuerkarte auf Pappe ist entfallen. Bereits ab dem Jahr 2011 sollten nach dem ursprünglichen Plan die Lohnsteuerabzugsmerkmale aller Arbeitnehmer, wie die Steuerklasse, die Kirchensteuermerkmale, die Zahl der Kinderfreibeträge und vom Finanzamt im Ermäßigungsverfahren gewährte Freibeträge, den Arbeitgebern über ein elektronisches Verfahren zum Abruf bereit gestellt. Wegen der Umstellungsschwierigkeiten erfolgt die komplette Umstellung aber erst im Jahr 2013. Aus diesem Grund behält die Lohnsteuerkarte für den Übergangszeitraum ab dem Jahr 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre Gültigkeit.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - kurz ELStAM
ELStAM heißt das Verfahren, mit dem alles schneller und effizienter werden soll. ELStAM steht für Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale. Zunächst kommt es mit ELStAM zu einer Verlagerung der Zuständigkeit und damit der Arbeitslast von den Kommunalverwaltungen zu den Finanzämtern. Diese Zielsetzung macht auch Sinn, weil insoweit bürokratische Umwege vermieden werden und für den Steuerpflichtigen mit dem Finanzamt nur eine Behörde zuständige ist.
Alle relevanten Daten zur Ermittlung der Lohnsteuer werden beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gespeichert. Wenn ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle antritt, erfragt der Arbeitgeber beim BZSt die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten und überträgt sie in das Lohnkonto des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss bei Beginn des Arbeitsverhältnisses lediglich die eigene steuerliche Identifikationsnummer und das Geburtsdatum angeben. Der Arbeitnehmer sieht die Lohnsteuerabzugsmerkmale in den vom Arbeitgeber übersandten Gehaltsabrechnungen. Nicht ganz unwichtig: Die beim Bundeszentralamt gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale können auch zur Prüfung und Durchführung der Einkommensbesteuerung verwendet werden (§ 39e Abs. 11 EStG).
Lohnsteuer-Verfahren ab 2011 bzw. 2012
Bürger, die im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigten, erhielten vom zuständigen Finanzamt eine Bescheinigung in Form einer Art "Ersatzlohnsteuerkarte". Statt Lohnsteuerkarte teilen die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber zum Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) die eigene steuerliche Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum mit. Der Arbeitgeber kann mit diesen Daten die ELStAM für den Arbeitnehmer elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZst) abrufen.
Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)
Mit einem Informationsschreiben hatte das Bundesministerium der Finanzen die Spitzenverbände der Industrie, Arbeitgeberverbände, Banken, des Handels, Handwerks sowie des Versicherungswesens über die wesentlichen Veränderungen, die mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte und der Abschaffung der bisherigen Lohnsteuerkarte verbunden sind, informiert. Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website Elster - Die elektronische Lohnsteuerkarte.
Nachstehend ein kleiner Auszug, der im wesentlichen den Arbeitnehmer interessiert:
Die Lohnsteuerkarte behält für den Übergangszeitraum ab dem Jahr 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber hat die bisherige Lohnsteuerkarte aufzubewahren und die darauf enthaltenen Eintragungen (zum Beispiel Freibeträge) unabhängig vom Gültigkeitsbeginn einmalig auch für den Lohnsteuerabzug zugrunde zu legen.
Beispiel:
Jahresfreibetrag 2010: 12.000 €, gültig ab 01.07.2010 = 2.000 € Monatsfreibetrag
Jahresfreibetrag 2011: 12.000 €, gültig ab 01.01.2011 = 1.000 € Monatsfreibetrag
Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer wieder auszuhändigen. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.
Wird nun erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die seit dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis aufgenommen haben. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.
Übermittelt der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung und erteilt er die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte, sind Besonderheiten (weitere Informationen unter www.elster.de) zu berücksichtigen.
Die Lohnsteuerkarte soll nun im Jahr 2013 durch ein elektronisches Verfahren ersetzt werden. Bereits gewechselt hat die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z. B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Die Finanzämter sind somit bereits zuständig, falls die Änderungen den Lohnsteuerabzug betreffen.
Die Angaben auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte (Steuerklasse, Anzahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge und Religionszugehörigkeit) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung zum elektronischen Abruf für die Arbeitgeber bereitgestellt und künftig als Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) bezeichnet.
Für den Arbeitgeber werden die ELStAM seiner Arbeitnehmer erst nach einer Registrierung im ElsterOnline-Portal unter www.elsteronline.de zur Anfrage und zum Abruf bereit gestellt. In der Regel besteht eine solche Registrierung schon, da dieser Weg für die Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen bereits gesetzlich vorgeschrieben ist. Werden diese Tätigkeiten durch einen Vertreter der steuerberatenden Berufe oder einen Dienstleister übernommen, erfolgt der Abruf über dessen Registrierung. In diesen Fällen ist eine Registrierung des Arbeitgebers nicht erforderlich.
Für das neue Verfahren müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt.
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