Private Veräußerungsgeschäfte bei der ESt

Auch nach der Einführung der Abgeltungssteuer sind Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Wirtschaftgüter zusammen mit wiederkehrenden Bezüge, Alterseinkünften und Einkünften aus sonstigen Leistungen im Rahmen der "Sonstigen Einkünfte" nach § 22 EStG zu erfassen.

Privatvermögens zur Erzielung von Einnahmen

Für bestimmte Gegenständen des Privatvermögens, die irgendwann einmal der Einkünfteerzielung gedient haben und sich nun im Privatvermögen befinden, ist ein beim Verkauf entstandener Gewinn steuerpflichtig, wenn der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist nach Anschaffung oder Überführung in das Privatvermögen erfolgt. Beispiel: Gegenstände, die in der Vergangheit entgeltlich vermietet wurden. Im Gegenzug sind jedoch auch Verluste aus dem Verkauf solcher Gegenstände steuerlich zu berücksichtigen. Gewinne aus privaten Veräußerungsgewinnen bleiben insgesamt steuerfrei, wenn der erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro (Freigrenze und kein Freibetrag) betragen hat.

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften

Mit der Bezeichnung "Einkommensteuer auf Spekulationsgewinne" ist die Besteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG gemeint. Nach dieser steuerlichen Rechtsvorschrift werden Wertsteigerungen von Wirtschaftgütern bei Veräußerung innerhalb bestimmter Fristen besteuert, sofern die Wirtschaftsgüter im Privatvermögen (also nicht im Betriebsvermögen) gehalten werden. Voraussetzung: Zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung (dazu gehört auch die Entnahme in das Privatvermögen) und dem Zeitpunkt der Veräußerung besteht ein enger zeitlicher Zusammenhang, für den das Steuergesetz bestimmte Fristen vorschreibt. Das Einkommensteuerrecht sieht folgende Fristen vor:

Für den Zeitpunkt ist das jeweilige schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (z.B. Datum des Kaufvertrages) maßgeblich. Bei einem unentgeltlichem Erwerb ist für den Einzelrechtsnachfolger (z.B. Erben) der Zeitpunkt der Anschaffung des Rechtsvorgängers maßgeblich. Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften des BGB (Fristbeginn nach § 187 BGB, vgl. auch § 108 AO).

Wohnung bzw. Haus zu eigenen Wohnzwecken

Ganz wichtig: Bei bebauten Grundstücken und einer zumindest zeitweisen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ist auf eine wichtige Ausnahme hinzuweisen. So liegt bei einer Veräußerung der Wohnung bzw. des Hauses innerhalb der 10-Jahres-Frist dann kein (zu besteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn es im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangehenden vollen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde ( § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Allein aus diesem Grund ziehen manchmal Steuerzahler bei geplanter Veräußerung "vorübergehend" für gut 2 Jahre in das Gebäude wieder ein.

Beispiel zu privaten Veräußerungsgeschäften

Das folgende Beispiel verdeutlicht einige bisher getroffene Aussagen. Der Steuerzahler Max Mustermann fragt seinen Steuerberater, ob folgende Verkäufe des abgelaufenen Jahres ein Fall für die Einkomensteuer und damit für die Steuererklärung sein könnten:
Max Mustermann hat im letzten Jahr "Kasse gemacht". Ein fremdvermietetes Haus hat er vor 15 Jahren erworben und nun mit hohem Gewinn verkauft. Seine vor 9 Jahren gekaufte EG-Wohnung hatte er in den ersten 3 Jahren selbst genutzt und jetzt, da der Mieter gerade ausgezogen ist, auch mit deutlichem Gewinn verkauft. Vor 9 Jahren hat er auch ein Penthouse erworben, in das er aus der EG-Geschoss-Wohnung vor 6 Jahren eingezogen ist und bis zum Zeitpunkt des Verkaufs nur für eigene Wohnzwecke genutzt hat. Max Mustermann spielt zweimal im Monat in einem Jazz- und Blues-Club und verdient so zusätzlich 250 Euro pro Abend. Die hierfür vor 4 Jahren erworbene Klarinette hat er auch im abgelaufenen Jahr an einen Fan günstig mit Gewinn verkauft. Nach Ansicht von Max Mustermann sind diese Verkäufe kein "Fall" für die Steuererklärung.

Der Steuerberater sagt ihm, dass die Angaben in den Steuererklärungen wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 AO). Dies bedeutet für Max Mustermann: Als steuerpflichtiger Gewinn im Sinne des § 23 EStG sind zu erklären: Gewinn aus dem Verkauf der EG-Wohnung und aus dem Verkauf der Klarinette. Keine Besteuerung des Wertzuwachses aus dem fremdvermieteten Haus und der in den letzten Jahren selbstgenutzten Penthouse-Wohnung.

Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis nach Abzug der Anschaffungskosten und den Kosten der Veräußerung. Es gibt keinen Freibetrag für den Veräußerungsgewinn. Die Einkommensteuer sieht lediglich eine Freigrenze für Veräußerungsgewinne von weniger als 600 Euro pro Kalenderjahr vor, d.h. bei einem Veräußerungsgewinn von 601 Euro ist der gesamte Betrag zu versteuern.

Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften

Das Einkommensteuerrecht ist hier "streng": "Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat oder erzielt". Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften sind mithin nur innerhalb der gleichen Einkunftsart (hier: Sonstige Einkünfte) mit Veräußerungsgewinnen des Steuerpflichtigen im gleichen Veranlagungszeitraum ausgleichsfähig. Sie reduzieren jedoch private Veräußerungsgewinne des Vorjahres sowie künftiger Jahre. Bitte beachten Sie die nachstehende Einschränkung.

Verluste aus der Veräußerung

Früher galt: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können generell mit Gewinnen aus bestimmten anderen privaten Veräußerungsgewinnen innerhalb der gleichen Einkunftsart steuerlich verrechnet werden. Daher konnte man auch nach der BFH-Rechtsprechung Verluste aus dem Verkauf eines privaten Autos steuerlich mit bestimmten anderen Veräußerungsgewinnen verrechnen, wenn Kauf und Verkauf innerhalb von 12 Monaten erfolgten.

Das ging dem Finanzminister aber zu weit. Deshalb sind Verluste aus der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs wegen der Änderung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG im Jahressteuergesetz 2010 steuerlich generell nicht mehr anzuerkennen. Der Argumentation des Finanzministers, dass derartige ohne Einkunftserzielungsabsicht getätigte Verlustgeschäfte steuerrechtlich nicht relevant sind, kann man folgen.

Nach § 52a Abs. 11 Satz 3 EStG gilt diese Regelung für Veräußerungen von Gegenständen, die ab dem 14.12.2010 angeschafft wurden. Zitat: (... ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Verluste steuerlich noch insoweit geltend gemacht werden können und damit auch mit bestimmten Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften zu verrechnen sind, wenn die Veräußerung innerhalb von 12 Monaten nach der Anschaffung erfolgt. Daher sind noch bis weit in das Jahr 2011 hinein erzielte Veräußerungsverluste - zum Beispiel aus einem Autoverkauf - mit anderen Spekulationsgewinnen (aber nicht aus Aktien- bzw. Kapitalvermögen) verrechenbar.

Hinweis: Das Gesetz spricht von der Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Veräußerungen von Münz- und Briefmarkensammlungen, Schmuck, Antiquitäten, Gemälden oder anderen Kunstgegenständen sowie Oldtimern bei Autos und ähnlichen Gegenständen fallen wahrscheinlich nicht unter den Begriff "täglicher Bedarf". Entsprechend sind als Folge auch derartige Verluste weiterhin mit bestimmten anderen Spekulationsgewinnen verrechenbar.

Fazit: Es herrscht jetzt weitgehend Klarheit zum Thema "Einkommensteuer auf Verkaufsgewinn aus privaten Geschäften". Nach den Änderungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer und den Wirtschaftsgütern des täglichen Gebrauchs ist es aus steuerlicher Sicht ruhiger um die Rechtsfragen zur Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften geworden. Der früher häufig verwendete Begriff "Spekulationssteuer" ist bei der Geldanlage ohnehin kaum noch ein Thema.

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