Aufteilung auf mehrere Banken
Sofern rechtzeitig ein Freistellungsauftrag bei der Bank gestellt wurde, bleiben Zinsen und Kapitalerträge bis zur Höhe von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für zusammen veranlagte Ehegatten vom Abzug befreit (Sparerpauschbetrag). [Mehr hierzu im Artikel Sparerpauschbetrag auf Kapitalerträge].
Der gesamte Freistellungsbetrag kann auch im Jahr 2012 weiterhin auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden. Für die korrekte Aufteilung muss der Steuerpflichtige selbst achten. Die Summe aller erteilter Freistellungsaufträge ist auf den Sparerpauschbetrag begrenzt. Die Finanzverwaltung nimmt einen Abgleich vor, so dass "überhöhte" Freistellungsaufträge herausgefiltert werden. Auch wenn der Sparer nicht gleich einen "Balken" auf seiner Steuerakte beim Finanzamt bekommt, ist es sehr zu empfehlen, auf die Richtigkeit beim Ausfüllen des Freistellungsauftrages zu achten. Eheleute müssen bei jedem Kreditinstitut einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, wenn sie gemeinsam steuerlich veranlagt sind.
Der Freistellungsauftrag gilt grundsätzlich für alle Konten und Depots bei der jeweiligen Bank. Der Freistellungsauftrag kann daher nicht auf einzelne Konten oder Depots der jeweiligen Bank beschränkt werden. Die Bank bzw. Sparkasse hat jetzt die Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Anleger müssen daher im Freistellungsauftrag auch ihre Steueridentifikationsnummer angeben (vgl. § 44a EStG). Andernfalls ist die Bank gezwungen, von den Kapitalerträgen die Abgeltungsteuer einzubehalten. Durch die Ergänzung der Identifikationsnummer verursachen Schreibfehler und Zahlendreher nicht mehr den Mehraufwand wie in der Vergangenheit. Bestehende Freistellungsaufträge bleiben jedoch bis zum Ende des Jahres 2015 weiterhin gültig. Ab dem Jahr 2016 ist auch bei diesen "Alt"-Freistellungsaufträgen die Steuer-Identifikationsnummer erforderlich.
Wird aufgrund des geringen Einkommens im neuen Jahr voraussichtlich keine Einkommensteuer festgesetzt, kann auch eine so genannte NV-Bescheinigung (Nichtveranlagungsbescheinigung) beim Finanzamt beantragt werden. Diese wird für jeden ausgestellt, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Liegt die NV-Bescheinigung der Bank vor, so werden alle Kapitalerträge ohne Abzug ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn die Zinserträge höher sind als der Sparer-Pauschbetrag.
Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung
Das Formular für den Freistellungsauftrag gilt auch als "Antrag auf ehegattenübergreifende Verlustverrechnung". Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag zulässig. Dabei erfolgt die Verlustverrechnung zwischen allen bei einer Bank für die Ehegatten geführten Konten und Depots. Dazu gehören alle Einzelkonten und Depots sowie Gemeinschaftskonten und Gemeinschaftsdepots. Ob die Eheleute in der Steuererklärung die Zusammenveranlagung oder die getrennte Veranlagung wählen, ist hierbei ohne Belang. Die übergreifende Verlustverrechnung erfolgt rückwirkend zum Jahresende. Die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung ist bindend und kann auch im Rahmen der Veranlagung über die Einkommensteuererklärung nicht mehr geändert werden.
Freistellungsauftrag über 0 Euro
Wenn Sie den Vordruck genau lesen, "stolpern" Sie vielleicht das Kästchen, ein Freistellungsbetrag über 0 Euro zu beantragen. Dieses Wahlrecht ist für die übergreifende Verlustverrechnung vorgesehen. Hintergrund: Falls Eheleute ihr Freistellungsvolumen bereits bei einer Bank ausgeschöpft haben und nun bei einer anderen Bank dennoch eine übergreifende Verlustverrechnung durchführen lassen möchten, so ist dies mit dieser Option möglich: Die Eheleute erteilen bei dieser Bank einen gemeinsamen "Freistellungsauftrag über 0 EUR" und kreuzen hierzu das entsprechende Feld an.
Zum Steuerabzug bei betrieblichen Kapitalerträgen
Bei betrieblichen Kapitalerträgen kann der Steuerabzug unterbleiben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge gegenüber der Bank die betriebliche Zugehörigkeit bestätigt. Mit dieser "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug" braucht die Bank keine Kapitalertagsteuer einzubehalten. Diese Erklärung zur Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat die Bank sechs Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren entspricht der Aufbewahrungsfrist für den Freistellungsauftrag.
Kurz zum altes Recht
Bis zum 31. Dezember 2008 hießen die Freibeträge "Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag". Seit dem 1.1.2007 beträgt der Freistellungshöchstbetrag für Alleinstehende nur noch 801 Euro (vor 2007 waren es 1.421 Euro) und für Verheiratete nur noch 1.602 Euro (vor 2007 2.842 Euro).
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