Mit dem "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" (ist eine Begrenzung der Anerkennung von Ausbildungskosten als Sonderausgaben auf 4.000 Euro jährlich festgelegt worden § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das geltende Abzugsverbot für Kosten von Erststudien und Erstausbildungen nach § 12 Nr. 5 EStG steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten für ein Erststudium jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen im Jahre 2009 eindeutig Stellung bezogen.
Der Bundesfinanzhof hatte mit seinen Entscheidungen (BFH-Urteil vom 28.07.2011 - VI R 7/10) sowie zusätzlich (BFH-Urteil vom 28.7.2011 - VI R 38/10) zugunsten der Steuerzahler entschieden. Danach wären die Kosten für Ausbildung und hier vor allem für ein Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung anzuerkennen, wenn sie erkennbar durch eine spätere entsprechende berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Den Finanzministern war diese Entscheidung aber zu teuer. [Mehr hierzu im Artikel Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten].
Überwiegendes betriebliches Interesse
Erstattet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entstandene Fortbildungskosten, so kann die Auszahlung an den Arbeitnehmer ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialabgaben erfolgen. Logischerweise entfällt in diesem Fall der Werbungskostenabzug beim Mitarbeiter, denn ihm sind - wegen des Ersatzes durch den Arbeitgeber - letztlich keine Kosten entstanden. Voraussetzung ist, dass die Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. Ein wichtiges Indiz für das Vorliegen eines "überwiegenden betrieblichen Interesses" ist die Ausstellung der Rechnung auf den Arbeitgeber. Erfolgt die Rechnungstellung auf den Namen des Arbeitnehmers, gilt dies nur, wenn der Arbeitgeber vor Durchführung der Weiterbildung dem Arbeitnehmer die Übernahme der Kosten für die Weiterbildung verbindlich zugesagt hat.
Für die steuerliche Anerkennung der Fortbildungskosten ist ggf. ein Nachweis über die berufliche Verwendung im Zusammenhang mit der jetzigen Tätigkeit beim Finanzamt zu erbringen. Ein Indiz ist hierfür die Freistellung von der beruflichen Tätigkeit durch den Arbeitgeber. Es gibt in der Rechtsprechung sehr viele Finanzgerichtsurteile zum steuerlichen Abzug von Fortbildungskosten. Beispiel: In welchen Fällen ist der Besuch von Sprachkursen oder IT-Fortbildung beruflich veranlasst? Wann dient eine Studienreise überwiegend der beruflichen Fortbildung?
Typische Fortbildungskosten sind zum Beispiel: Seminargebühren, Fachliteratur, Arbeitszimmer (ggf. anteilige Kosten), Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungsmehraufwand (in Höhe der für Dienstreisen festgelegtenPauschbeträge) und Übernachtungskosten. Reisekosten wie Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, und ggf. auch Übernachtungskosten werden nur anerkannt, wenn die Fortbildung nicht in der gewöhnlichen Arbeitsstätte des Mitarbeiters erfolgt. Dabei gilt: Als Fahrtkosten bei Nutzung des eigenem PKW können in den ersten drei Monaten der Fortbildung 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Nach drei Monaten gelten die Regleungen der Entfernungspauschale.
Steuerlich absetzbare Werbungskosten sind (ausnahmsweise) auch gegeben bei einer erstmaligen Berufsausbildung oder einem Erststudium, wenn diese "Ausbildungsmaßnahme" Gegenstand eines Dienstverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnisses ist. Es handelt sich in diesem Fall dann insoweit nicht um steuerlich begrenzte Ausbildungskosten.
Grundsätzlich sind voll als Werbungskosten abzugsfähig die Aufwendungen für ein Zweitstudium, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem bereits absolvierten Studium anfallen. Hierbei wird jedoch vorausgesetzt, dass die Maßnahme (Zweistudium) die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Erststudium verbessert.
Fahrtkosten mit einem Kfz zu einer Fortbildungsmaßnahme sind mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer (siehe oben) absetzbar. Dabei muss nicht das eigene Auto genutzt werden. Auch wenn der Ehegatte oder ein Freund die Fahrt "durchführt", können entsprechende Kosten angesetzt werden.
Fortbildung im Ausland
Bei den Finanzämtern finden die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen im Ausland in der Regel nur dann Anerkennung, wenn ein straff organisiertes Veranstaltungsprogramm kaum Raum für touristische Betätigung zulässt. Sind die strengen Voraussetzungen erfüllt, so ist es nach einem Urteil des FG Köln unschädlich, wenn der Steuerpflichtige auf der Reise von einem Angehörigen begleitet wird.
In dem zu entscheidenden Fall wurden die von einer Ärztin geltend gemachten Kosten für eine Reise nach China zu einem Fortbildungskongress für Akupunktur und traditionelle chinesische Medizin in voller Höhe anerkannt, obwohl die Ärztin von ihrer Mutter begleitet wurde (Urteil des FG Köln - 10 K 723/96).
Fortbildungskosten zunächst auf eigene Rechnung
Aufwendungen für die berufliche Fortbildung und Weiterbildung, die der Arbeitgeber trägt, sind dann kein Arbeitslohn, wenn diese Maßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Es sollte daher keinen Unterschied machen, ob die Rechnung für die Bildungsmaßnahme zunächst vom Arbeitnehmer oder gleich vom Arbeitgeber gezahlt wird. In der Vergangenheit war die Finanzverwaltung jedoch davon ausgegangen, dass bei Bildungsmaßnahmen, die auf eigene Rechnung des Mitarbeiters erbracht und deren Kosten danach durch den Arbeitgeber ganz oder teilweise ersetzt worden sind, Werbungskostenersatz und damit steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen würde.
Die Lohnsteuerrichtlinien 2011 sehen nun für alle offenen Fälle vor, dass auch dann kein Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer Rechnungsempfänger ist. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernahme bzw. den Ersatz der Aufwendungen allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat. Das praktische Problem der manchmal erforderlichen Direktanmeldung durch den Teilnehmenden wird dadurch entschärft. Hinweis: Denken Sie aber an die Umsatzsteuer. Der Arbeitgeber ist nämlich bei Rechnungsausstellung auf den Arbeitnehmer nicht zum Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung berechtigt.
Fazit: Wichtig ist die Abgrenzung zwischen Fortbildungskosten (Werbungskosten) und Ausbildungskosten(Sonderausgaben). Daneben werden noch andere Begriffe im Sprachgebrauch verwendet, die sich aber in die zwei vorgenannten Gruppen oder in Kosten der privaten Lebensführung aufteilen lassen. Beispiel: Kosten der Umschulung oder "sonstige Kosten der Bildung" wie Aufwendungen zur Allgemeinbildung. Umschulungskosten sind in der Regel Ausbildungskosten und Aufwendungen zur Allgemeinbildung wie allgemeine Kurse an einer Volkshochschule, oder Sprachkurse (ohne konkrete Berufsbezogenheit) sind als Kosten der allgemeinen Lebensführung anzusehen. Sie sind steuerlich überhaupt nicht zu berücksichtigen.
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