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Vorteile der Zusammenveranlagung
Grundsätzlich ist die Form der Zusammenveranlagung steuerlich günstiger für die Ehegatten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern existieren. Verdient zum Beispiel die Frau weniger als der Mann, muss bei einer Zusammenveranlagung weniger Einkommensteuer gezahlt werden. Dies ergibt sich aus dem progressiven Steuertarif und der Anwendung der Splittingtabelle auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen des Ehepaares.
Zur "Steuertechnik": Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zwar getrennt ermittelt aber dann zusammengerechnet und die Ehegatten werden gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt (§ 26b EStG). Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren berechnet. Dabei wird für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens die Steuer nach der Grundtabelle berechnet und die Steuer dann verdoppelt. Bedingt durch diese Berechnung ergibt sich bei diesem Verfahren in der Regel eine niedrigere Steuer als bei getrennter Veranlagung. Das Splitting-Verfahren hat den höchsten Vorteil, wenn nur ein Ehegatte Einkünfte erzielt. Es verpufft hingegen, wenn beide Ehegatten gleich hohe steuerliche Einkünfte erzielen. Beide Ehegattten haften übrigens gesamtschuldnerisch für die zu zahlende Einkommensteuer aus der Veranlagung (§ 44 AO).
In der Regel geben Ehegatten daher gemeinsam nur eine Einkommensteuererklärung für die Zusammenveranlagung ab. Dabei ist es egal, ob beide Ehegatten oder nur einer der Ehegatten Einkünfte bezogen hat. Die Einkünfte werden also getrennt ermittelt und dann für die Anwendung der Splittingtabelle zusammengerechnet. Mit dem Einkommensteuerrechner können Sie schnell die unterschiedliche Einkommensteuer für Grundtabelle (getrennte Veranlagung) und Splittingtabelle (Zusammenveranlagung) ausrechnen.
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Eine steuerliche Zusammenveranlagung kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur für Ehegatten in Betracht. Mitglieder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können somit nicht unter Ausnutzung des Splittingtarifs zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (Urteil des BFH vom 26.01.2006 - III R 51/05).
Steuerliche Zusammenveranlagung nur für standesamtlich getraute Paare
Seit dem 1. Januar 2009 können Paare auch kirchlich heiraten, ohne vorher standesamtlich getraut worden zu sein. Die kirchliche Heirat hat jedoch keine Auswirkungen auf die einkommensteuerrechtliche Situation des Ehepaares. Wird die standesamtliche Trauung noch bis zum Ende des Kalenderjahres nachgeholt, so kann das Ehepaar für das gesamte Kalenderjahr das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen.
Voraussetzung: "Nicht dauernd getrennt leben"
Wie dargelegt, gehört zu den Voraussetzungen: "Nicht dauernd getrennt leben". Ein noch weit verbreiteter Irrtum ist der Glaube, dass der Wohnsitz nach dem Melderegister von entscheidender Bedeutung ist. Beispiel: Ein Ehepartner muss aus beruflichen Gründen wegziehen. Das Melderegister ist nicht entscheidend. Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen und Einschränkungen enthät der Artikel Steuerveranlagung bei Ehepaaren.
Witwensplitting bei Tod eines Ehegatten
Eine Ehegattenveranlagung (hier: Zusammenveranlagung) erfolgt auch für das Jahr, in dem der eine Ehegatte verstorben ist.
Aus sozialen Gründen ist im Einkommensteuergesetz noch eine Vergünstigung für verwitwete Personen ("Witwensplitting") vorgesehen. Dieser Splittingvorteil gilt für das Jahr, das dem Todesjahr des Ehepartners folgt. Beispiel: Eine verwitwete Person, dessen Ehepartner im Jahr 2010 verstorben ist, kommt auch für das Jahr 2011 in den Genuss des Splittingtarifs. Teilweise wird in diesem Zusammenhang auch vom "Verwitwetensplitting" gesprochen. Selbstverständlich dürfen die Eheleute im Todesjahr des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt haben.
So heißt es im Gesetz: Das Splittingverfahren ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 EStG erfüllt haben (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Die Anwendung des Witwen-Splittings nach § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass beim Steuerpflichtigen und seinem verstorbenen Ehegatten im Zeitpunkt dessen Todes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung vorgelegen haben. Geht der verwitwete Steuerpflichtige in dem auf das Todesjahr seines früheren Ehegatten folgenden Jahres eine neue Ehe ein, so ist § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG nur dann anzuwenden, wenn für die neue Ehe die besondere Veranlagung nach § 26c EStG gewählt worden ist oder die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG nicht vorgelegen haben. Ist die neue Ehe bereits im Todesjahr des früheren Ehegatten geschlossen und im selben Kalenderjahr wieder aufgelöst worden, so gilt der Steuerpflichtige ebenfalls als Verwitweter (BFH vom 09. 06. 1965 - BStBl. III S. 590).
Betrogenen-Splitting nach Auflösung der Ehe
Neben dem Witwen-Splitting kennt der Rechtsvorschrift in der Ziffer 2 noch eine Anwendung für den Splittingtarif, der manchmal auch als "Betrogenen-Splitting" bezeichnet wird. Voraussetzung für dieses Splitting ist, dass eine Ehe, für die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung vorlagen haben, im Veranlagungszeitraum aufgelöst worden ist und (hier) der geschiedene Ehegatte im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und mit dem neuen Ehepartner ebenfalls die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllt.
Verlustabzug und gemeinsame Einkünfte
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten (§ 26b EStG) kann der Steuerpflichtige den Verlustabzug nach § 10d EStG auch für Verluste derjenigen Veranlagungszeiträume geltend machen, in denen die Ehegatten nach § 26a EStG getrennt oder nach § 26c EStG besonders veranlagt worden sind. Mehr zur Anwendung des Verlustabzugs bei der Veranlagung von Ehegatten im § 62d EStDV.
Gemeinsame Einkünfte zusammenzuveranlagender Ehegatten sind grds. gesondert und einheitlich festzustellen, sofern es sich nicht um Fälle von geringer Bedeutung handelt (§ 180 Abs. 3 AO).
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