Grundsatz: Wer eine fremde Sache beschädigt oder eine Person verletzt, muss dafür nach dem BGB einstehen, d.h. der Schaden ist zu ersetzen und der verletzten Person ggf. auch ein Schmerzensgeld zahlen. In der Nachbarschaftshilfe neigen viele Richter zu einer Annahme. Die Richter "unterstellen", dass Helfer und und die andere Partei stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart haben. Folglich brauchen Nachbarschaftshelfer zumindest für leicht fahrlässig verursachte Schäden nicht einzustehen. Anderes sieht es aus bei grober Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz.
Wenn der Nachbarschaftshelfer sich etwas sicherer fühlen möchte, kann er auf einen kleinen schriftlichen Zettel bestehen. Der Inhalt könnte einfach lauten: "Mein Freund (Nachbar) Max Müller-Lüdenscheidt haftet bei meinem Umzug nicht für verursachte Schäden. Ausgenommen sind nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit." Verursacht der Helfer Schäden am Eigentum von Dritten Personen, so müssen sich diese Personen folglich - zumindest bei leichter Fahrlässigkeit - an den Auftraggeber halten, sofern nicht doch die Haftpflichtversicherung des Helfers einspringt.
Bei Bauvorhaben gelten besondere Regelungen. So müssen die Bauherren dafür Sorge tragen, dass Passanten oder spielende Kinder auf einer Baustelle nicht zu Schaden kommen können und die Baustelle ist möglichst gut abzusichern. Eine spezielle Bauherrenhaftpflichtversicherung ist in vielen Fällen dem Bauherren zu empfehlen.
Innerhalb von einer Woche nach Baubeginn müssen alle Bauhelfer bei der zuständigen Bauberufsgenossenschaft angemeldet sein. Ausnahme: Kleine und nur kurzfristige Gefälligkeitsleistungen zwischen Verwandten, oder wenn alle Helfer zusammen nicht länger als 40 Stunden auf dem Bau tätig sind. Informationen über Voraussetzungen einer erforderlichen Anmeldung oder Ausnahme gibt der Bundesverband der Unfallkassen. Dass Schwarzarbeit selbstverständlich geahndet wrid, braucht an dieser Stelle sicherlich nicht extra betont zu werden. Der Übergang vom Bauhelfer zum Schwarzarbeiter ist oft fließend.
Die Freude an der gut funktionierenden Nachbarschaft wurde jedoch getrübt, als einer der Männer beim Reinigen der Dachrinne von der Leiter fiel und sich schwere Schädelverletzungen zuzog. Der Unfall war umso folgenreicher, als die gesetzliche Unfallversicherung jegliche Ersatzleistung mit der Begründung verweigerte, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Das Bundessozialgericht teilte die Auffassung der Versicherung. Gesetzlich unfallversichert sind zwar nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch andere abhängig Beschäftigte. Eine solche Gleichstellung erfordert aber, dass bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine Tätigkeit von gewissem wirtschaftlichem Wert einem fremden Unternehmen dienen soll. Dieses Kriterium sahen die Richter bei einer bloßen Nachbarschaftshilfe nicht erfüllt. Im Ergebnis musste die Versicherung nicht für die Unfallkosten aufkommen.
Urteil des BSG vom 05.07.2005 - B 2 U 22/04 R
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