| Vorsorge / Private Krankenversicherung / Krankenkasse bei Finanztip.de |
Für erwerbslose Kinder bleibt die Familienversicherung nach dem 18. Lebensjahr noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erhalten. Die Altersgrenze erhöht sich mithin vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. Sollte die Schul- oder Berufsbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert werden, verlängert sich die Familienversicherung um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus (vgl. § 10 Abs. 2 SGB V).
Behinderte Kinder, deren Behinderung während einer bestehenden Familienversicherung eingetreten ist, und die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, sind sogar ohne zeitliche Begrenzung mitversichert. Genauer gesagt: Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten Wichtig ist, dass die Behinderung während der Familienversicherung eingetreten und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen. In diesem Fall besteht keine Höchstaltersgrenze.
Beispiel: Der Ehemann (Vater) ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), während die Ehefrau (Mutter) privat krankenversichert (PKV) ist. Sie haben einen 15 Jahre Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro im Monat und die Mutter 5.800 Euro pro Monat. Da das Einkommen der Mutter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze bzw. JAEG) übersteigt und auch regelmäßig höher als das Einkommen des Vaters ist, kann der Sohn nicht günstig über die Familienversicherung des Vaters versichert werden, sondern muss separat eine Krankenversicherung abschließen.
Damit gilt bei der "gemischten Wahl" bei der Krankenversicherung folgende Regelung:Der Hauptverdiener wird Mitglied in einer PKV (Privatpatient) und der andere Partner bleibt in der GKV. Wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, sind auch die Kinder privat oder freiwillig gesetzlich zu versichern. Wenn das Einkommen des Hauptverdieners unter der JAE-Grenze liegt, können die Kinder beitragsfrei in der Familienversicherung gesetzlich versichert werden. Um trotzdem in den Genuss von gewünschten Zusatzleistungen zu kommen, kann zusätzlich eine private Krankenhauszusatzversicherung abgeschlossen werden.
Wie bei den Beihilfen für Beamte bezieht sich der Zuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung auch auf das mitversicherte Kind. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss aber nur bis zum durchschnittlichen Höchstsatz in der gesetzlichen Krankenkasse.
Wie immer in der PKV wird der Beitrag nach dem medizinischen Risiko, dem Eintrittsalter, dem Geschlecht und dem Leistungsumfang kalkuliert. Die Gesundheitsprüfung entfällt hingegen, wenn ein Neugeborenes spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats in der PKV der Eltern versichert wird. Der Vertrag des privat krankenversicherten Elternteils muss allerdings seit mindestens drei Monaten bestehen. Die Pflegepflichtversicherung wird beitragsfrei vom Krankenversicherer geführt, sofern das Kind über keine eigenen Einkünfte verfügt.
|
|