So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge & Bei­trags­be­messungs­grenzen 2025 Ab wann Du keine Sozialabgaben mehr zahlst

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Jeden Monat gehen von Deinem Gehalt Beiträge ab für die Renten-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung und die Arbeitslosenversicherung. Wie viel, das kommt auf Dein Bruttogehalt an.
  • Dein Arbeitgeber zahlt die eine Hälfte der Beiträge, Du die andere Hälfte.
  • So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden nur bis zu einer Höchstgrenze von Deinem Gehalt abgezogen. Das ist die Bei­trags­be­messungs­grenze. Wer mehr verdient, muss davon nichts mehr in die Sozialversicherung zahlen.
  • Im Jahr 2025 liegt diese Grenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung monatlich bei 8.050 Euro. Für die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) liegt sie 2025 bei 5.512,50 Euro.

So gehst Du vor

  • Auf Deiner Lohnabrechnung steht, wie viel Du im Monat jeweils in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlst.
  • Liegt Dein Verdienst über der Ver­sicherungs­pflicht­grenze, kannst Du wählen, ob Du in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bleibst oder in die private Kran­ken­ver­si­che­rung (PKV) wechselst.
  • Umgekehrt gilt: Verdienst Du weniger, weil Du zum Beispiel in Teilzeit gegangen bist, kannst Du bis zum 55. Lebensjahr wieder in die GKV zurück.

Hast Du Dich schon mal gefragt, wieso von Deinem Brutto-Gehalt so wenig netto bei Dir ankommt? Das liegt an den Sozialabgaben und an den Steuern. Wir erklären Dir, wie viel Du von Deinem Lohn in die Sozialversicherung zahlen musst und bis zu welcher Höhe. Denn wer gut verdient, muss nur bis zur sogenannten Bei­trags­be­messungs­grenze einzahlen. Die ist an die Lohnentwicklung angepasst und ändert sich jedes Jahr.

Wie hoch sind die Beiträge zur Sozialversicherung?

Du zahlst als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer von Deinem Bruttogehalt – das ist das Gehalt, was Du im Arbeits­vertrag vereinbart hast – Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung. Dazu gehören die Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die gesetzliche Pflege-, Unfall- und Kran­ken­ver­si­che­rung. Die Beiträge werden prozentual von Deinem Bruttoeinkommen berechnet. Dein Arbeitgeber trägt je nach Ver­si­che­rung etwa die Hälfte. Für die gesetzliche Unfall­ver­sicherung zahlt er allein.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt in jedem Jahr die Beiträge zu den Sozialversicherungen hinsichtlich Höhe und Bemessungsgrundlagen fest. Sie richten sich nach dem Einkommen aller Versicherten. Die Löhne sind laut Bundesarbeitsministerium im Jahr 2023 um 6,44 Prozent gestiegen.

Seit Juli 2023 wird bei den Beiträgen zur Pfle­ge­ver­si­che­rung berücksichtigt, ob der Beitragszahler Kinder hat, die jünger als 25 Jahre alt sind. Mehr Kinder bedeuteten weniger Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge. Damit setzte der Gesetzgeber die Forderungen des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts um (BVerfG, 07.04.2022, Az. 1 BvL 3/18). Wie viel von Deinem Lohn für die Pfle­ge­ver­si­che­rung abgeht, kannst Du ganz einfach mit unserem Pflegebeitragsrechner herausfinden.

Der nachfolgenden Übersicht kannst Du alle Beitragssätze zur Sozialversicherung entnehmen.

Beitragssätze in der Sozialversicherung in 2025

Art der Ver­si­che­rungBeitragssatzAnteil
Arbeitgeber
Anteil
Arbeitnehmer
gesetzliche Ren­ten­ver­si­che­rung118,6 %9,3 %9,3 %
Arbeitslosenversicherung

2,6 %

1,3 %

1,3 %

gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung14,6 %

7,3 % + durchschnittlich einen Zusatzbeitrag von  1,25 %

7,3 % + durchschnittlich einen Zusatzbeitrag von 1,25 %

Pfle­ge­ver­si­che­rung23,6 %
 
1,8 %

1,8 % mit 1 Kind

Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 2 Kindern)3,35 %1,8 %1,55 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 3 Kindern)3,1 %1,8 %1,3 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 4 Kindern)2,85 %1,8 %1,05 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder mit 5 und mehr Kindern)2,6 %1,8 %0,8 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung (Mitglieder ohne Kinder)
4,2 %
 

1,8 %

2,4 %

1 Laut Bundesarbeitsministerium bleibt der Beitragssatz bis einschließlich zum Jahr 2027 stabil bei 18,6 Prozent.
2 Zur Finanzierung der Pflegekosten wurde am 8. November 2024 eine Rechtsverordnung über die Erhöhung der Beitragssätze zur Pfle­ge­ver­si­che­rung ab 2025 um 0,2 Prozent beschlossen.
Quelle: Bundesarbeitsministerium (Stand: Januar 2025)

Jede Kran­ken­kas­se legt die Höhe des Zusatzbeitrags grundsätzlich selbst fest. Im Jahr 2025 liegt der Zusatzbeitrag bei durchschnittlich 2,5 Prozent. Jedes Jahr bis spätestens Ende Dezember muss Deine Kasse ihren neuen Zusatzbeitrag bekanntgeben und Dich informieren, falls sie ihn erhöhen will. In diesem Fall steht Dir ein Son­der­kün­di­gungs­recht zu.

Beispiel: Annika hat zwei Kinder von 8 und 14 Jahren. Sie verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Sie zahlt im Jahr 2025 monatlich direkt von ihrem Gehalt:

  • 372 Euro für die Ren­ten­ver­si­che­rung,
  • 342 Euro für die Kran­ken­ver­si­che­rung,
  • 62 Euro für die Pfle­ge­ver­si­che­rung und
  • 52 Euro in die Arbeitslosenversicherung.

Annika zahlt damit insgesamt von ihrem Gehalt 828 Euro an Sozialabgaben, das entspricht rund 20 Prozent. Im Vergleich zum Vorjahr zahlt sie 22 Euro mehr an Beiträgen zur Sozialversicherung.

Willst Du berechnen, was Du netto ausgezahlt bekommst – zum Beispiel nach einer Gehaltserhöhung, kannst Du einen Brutto-Netto-Rechner nutzen. Der berücksichtigt nicht nur die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, sondern auch die Steuer. Wie Du einen guten Rechner findest, erklären wir im Ratgeber für Brutto-Netto-Rechner.

Wie hoch sind die Bei­trags­be­messungs­grenzen?

Die So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze erhoben. Für den Teil des Gehalts, der über der sogenannten Bei­trags­be­messungs­grenze liegt, fallen keine weiteren Sozialabgaben an.

Bei welchem Betrag diese Grenze liegt, richtet sich immer nach der Lohnentwicklung im Vorjahr; die Bundesregierung legt den Betrag jedes Jahr neu fest. Wenn das durchschnittliche Einkommen steigt, steigt auch die Grenze, ab der Du keine weiteren Sozialabgaben zahlen musst.

Im Jahr 2025 sind die Grenzen deutlich gestiegen: in der Kran­ken­ver­si­che­rung um monatlich  337,50 Euro und in der Ren­ten­ver­si­che­rung um 600 Euro im Monat (Ost) und 500 Euro (West) auf einheitlich 8.050 Euro. Das hängt mit den um 6,44 Prozent gestiegenen Löhnen im Jahr 2023 zusammen. Für Menschen, die gut verdienen und im Jahr 2024 knapp über den Grenzen lagen, bedeutet das, dass sie im Jahr 2025 etwas mehr an Sozialabgaben zahlen müssen. Für Menschen, die mit ihrem Brutto-Lohn unterhalb der Grenzen lagen, ändert sich nichts.
 

Bei­trags­be­messungs­grenze Kran­ken­ver­si­che­rung

JahrBei­trags­be­messungs­grenze
20255.512,50 €/Monat (=66.150 €/Jahr)
20245.175 €/Monat (= 62.100 €/Jahr)
20234.987,50 €/Monat (= 59.850 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2025, 2024 und 2023.

Bei­trags­be­messungs­grenze Ren­ten­ver­si­che­rung

JahrBei­trags­be­messungs­grenze
2025Ost + West: 8.050 €/Monat (= 96.600 €/Jahr)
2024West: 7.550 €/Monat (= 90.600 €/Jahr)
Ost: 7.450 €/Monat (89.400 €/Jahr)
2023West: 7.300 €/Monat (= 87.600 €/Jahr)
Ost: 7.100 €/Monat (85.200 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2025, 2024 und 2023.
 

Wann gilt die Bei­trags­be­messungs­grenze anteilig?

Die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze ist wichtig, wenn Du während des Jahres eine hohe Einmalzahlung bekommst. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, zum Beispiel eine Gratifikation oder ein Bonus, wird dem Kalendermonat in der Beitragsabrechnung zugeordnet, in dem es ausgezahlt wird. Auch von der Einmalzahlung werden So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abgeführt – allerdings nur bis zur jeweiligen anteiligen Bei­trags­be­messungs­grenze (§ 23a Abs. 3 SGB 4).

Beispiel: Boris verdient 4.600 Euro brutto im Monat. Im Mai 2025 bekommen alle Beschäftigten wegen eines Firmenjubiläums 5.000 Euro Sonderzahlung. Ist die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze überschritten, dann muss Boris von der Jubiläumszuwendung nur teilweise Beiträge in die Sozialversicherung zahlen.

Die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beläuft sich bis Mai auf 27.562,50 Euro (66.150 Euro / 12 Monate x 5 Monate). Boris erhält bis dahin laufende Einnahmen von 23.000 Euro. Die Jubiläumszahlung von 5.000 Euro ist nur bis zu einer Höhe von 4.562,50 Euro beitragspflichtig (27.562,50 Euro – 23.000 Euro), da er die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze wegen der Sonderzahlung im Mai überschritten hat. Ein Betrag von 437,50 Euro ist für Boris in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beitragsfrei. Hätte er die Zahlung im Vorjahr in 2024 bekommen, wären noch 2.125 Euro in der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung beitragsfrei gewesen.

Die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2025 liegt bei 40.250 Euro (96.600 Euro / 12 Monate x 5 Monate). Hier ist die Einmalzahlung in voller Höhe beitragspflichtig, da Boris mit seinen laufenden Einkünften von 23.000 Euro bis Mai  die anteilige Bei­trags­be­messungs­grenze nicht überschreitet. Das war auch im Jahr 2024 so.

Wo liegt die Ver­sicherungs­pflicht­grenze?

Ab einem bestimmten Einkommen hast Du die Möglichkeit, von der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) zu einer privaten Ver­si­che­rung (PKV) zu wechseln.

Die sogenannte Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG), auch Ver­sicherungs­pflicht­grenze genannt, richtet sich ebenfalls nach dem Lohnniveau des Vorjahres und ändert sich jedes Jahr (§ 6 Abs. 6 SGB V). Für Menschen, die bereits vor dem Jahr 2003 privat krankenversichert waren, entspricht die JAEG der jeweiligen Bei­trags­be­messungs­grenze.

Liegt Dein jährliches Bruttoeinkommen unter diesen Beträgen, bist Du automatisch in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se pflichtversichert. Falls Du Dich als Arbeitnehmer privat krankenversichert hast und jetzt unter die Jahres­arbeits­entgelt­grenze gerutscht bist, kannst Du wieder zurück zur gesetzlichen Kasse wechseln.

Ver­sicherungs­pflicht­grenze Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

JahrJahres­arbeits­entgelt­grenze
20256.150 €/Monat (= 73.800 €/Jahr)
20245.775 €/Monat (= 69.300 €/Jahr)
20235.500 €/Monat (= 66.600 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2025, 2024 und 2023.

Ver­sicherungs­pflicht­grenze für PKV-Mitglieder vor 2003

JahrJahres­arbeits­entgelt­grenze
20255.512,50 €/Monat (=66.150 €/Jahr)
20245.175 €/Monat (=62.100 €/Jahr)
20234.987,50 €/Monat (= 59.850 €/Jahr)

Quelle: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2025, 2024, 2023.

Auch wenn Du mit Deinem Gehalt oberhalb dieser Einkommensgrenzen liegst, ist ein Wechsel von der gesetzlichen in die private Kran­ken­ver­si­che­rung oft nicht ratsam. Anhand unseres Ratgebers zum Wechsel in die PKV kannst Du prüfen, ob eine private Kran­ken­ver­si­che­rung für Dich langfristig sinnvoll sein kann.

Die wichtigsten Fragen für Dich zusammengefasst

Was ist die Bei­trags­be­messungs­grenze?

Die Bei­trags­be­messungs­grenze ist eine Rechengröße, die jährlich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu bestimmt wird. Damit wird festgelegt, bis zu welcher Summe vom Gehalt Beiträge zur Ren­ten­ver­si­che­rung, Kran­ken­ver­si­che­rung, Pfle­ge­ver­si­che­rung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen.

Was ist die Ver­sicherungs­pflicht­grenze?

Die Ver­sicherungs­pflicht­grenze bestimmt, bis zu welchem Gehalt Arbeitnehmende in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sein müssen. Oder anders ausgedrückt: Ab welchem Gehalt Du Dich privat versichern kannst.

Mehr dazu »

Wie hoch sind die Bei­trags­be­messungs­grenzen 2025?

Bei­trags­be­messungs­grenze Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung

  • 2025: 66.150 €/Jahr
  • 2024: 62.100 €/Jahr

Bei­trags­be­messungs­grenze Renten- und Arbeitslosenversicherung

  • 2025: 96.600 €/Jahr
  • 2024: 90.600 €/Jahr (West); 89.400 €/Jahr (Ost)

Mehr dazu »

Wie hoch sind die Beitragssätze in der Sozialversicherung 2025?

Das sind die Beitragssätze in der Sozialversicherung im Jahr 2025:
Ren­ten­ver­si­che­rung: 18,6 %
Kran­ken­ver­si­che­rung: 14,6 % + Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,5 %
Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
Pfle­ge­ver­si­che­rung: zwischen 2,6 % und 4,2 % (differenziert nach Anzahl der Kinder)

Mehr dazu »

Mehr zum Wechsel in die private Kran­ken­ver­si­che­rung

Zum Ratgeber

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Werde Unterstützer

Werde Finanztip Unterstützer

  • Unabhängige RechercheWir können weiterhin unabhängig Recherche betreiben
  • Finanztip Academy Erhalte exklusiven Zugang zur Finanztip Academy
  • ExpertengesprächeNimm an allen Gesprächen mit unseren Experten teil und stell Deine Frage
Unterstützer werden für 5€/Monat