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Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / Absicherung
Finanztip.de
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Informationen zur Rürup-Rente
Die Rürup-Rente ist eine private Leibrente, die vom Staat gefördert wird. Sie wendet sich insbesondere an Freiberufler und andere Selbständige, die eine Eigenvorsorge für ihren Ruhestand treffen müssen. Diese Form der kapitalgedeckten Altersvorsorge ist für Selbständige praktisch das Pendant zur gesetzlichen Rentenversicherung.
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Das bereits angesparte Kapital ist nicht frei vererbbar. Ein Rürup-Sparvertrag spart in der Gegenwart Einkommensteuer. Es werden vom Staat keine direkte Zulagen geleistet, sondern die Aufwendungen sind in Grenzen als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben absetzbar. Bei Erhalt der Rente im Alter werden die Rentenbezüge besteuert.
Nach dem Alterseinkünftegesetz steigt der steuerabzugsfähige Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen seit dem Jahr 2005 jährlich um 2 Prozent. Die jährlichen Zweiprozentschritte bewirken, dass im Jahr 2025 insgesamt 100 Prozent anzugsfähig sind. So können für das Jahr 2010 in der Steuererklärung 70 Prozent der Aufwendungen zur Rürup-Rente von der Steuer abgesetzt werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für Ledige und 24.000 Euro für Verheiratete. Dieser Betrag erhöht sich in den kommenden Jahre sukzessive, so dass man im Jahr 2025 100 Prozent der Aufwendungen bzw. bis zu 20.000 Euro (40.000 Euro für Ehegatten) steuerlich geltend machen kann.
Zusammenfassende Aufzählung der wichtigsten Punkte für eine Rürup-Altersvorsorge:
- Bei der Rürup-Rente handelt es sich um eine Leibrente. Der Kunde erhält frühestens ab dem 60. Lebensjahr eine monatliche Rente, die sich aus den zuvor gesparten Beiträgen sowie Erträgen aus der Geldanlage zusammensetzt. Der Begriff "Basisrente" wird häufig als Synonym für einen Vertrag der Rürup-Altersvorsorge verwendet.
- Der Staat fördert diese Form der eigenverantwortlichen Vorsorge durch Steuervergünstigungen: Ein (jährlich steigender) Teil der Beiträge ist steuerlich absetzbar. Deshalb ist die Rürup-Rente für Selbstständige und Freiberufler besonders interessant. Doch auch Arbeitnehmer können sie als sinnvolle Ergänzung ihrer Altersvorsorge nutzen.
- Die monatlichen Sparbeiträge in eine Rürup-Vorsorgevertrag können relativ flexibel gestaltet und an unterschiedliche Lebenssituationen angepasst werden. Um aber von der Rürup-Rente wirklich zu profitieren, sollten die Sparleistungen auch regelmäßig erfolgen.
- Im Unterschied zur "klassischen" Rentenversicherung oder auch zu einem Riester-Vertrag gibt es bei der Rürup-Rente kein Kapitalwahlrecht. Der angesparte Betrag darf nicht auf einen Schlag ausgezahlt, sondern muss verrentet werden.
- Besonders ältere Arbeitslose mit etwas Vermögen dürften von Rürup profitieren. Denn ähnlich wie bei einem Riester-Vertrag, ist auch die Rürup-Rente vor dem Zugriff des Staates sicher. Das heißt, im Falle von Arbeitslosengeld II muss diese Altersvorsorge nicht aufgelöst und verwertet werden.
- Außerdem gilt: Wer zum Beispiel als Selbstständiger Schulden macht, muss die Ersparnisse aus der Rürup-Rente ebenfalls nicht angreifen: Das Produkt ist – im Gegensatz zur Kapital-Lebensversicherung – vor Pfändung geschützt. Mehr Informationen zur Pfändung einer Versicherungsrente und zur Gehaltspfändung
- Unverbindliches persönliches Angebot anfordern
Zertifizierung von Rürup-Verträgen ab 2010
Bisher brauchten Rürup-Verträge - im Gegensatz zu Riester-Verträgen - nicht in einem zentralen Verfahren zertifiziert zu werden. Ab dem Jahr 2010 ist mit dem Jahressteuergesetz 2009 vorgesehen, dass auch ein Rürupvertrag zentral auf die Einhaltung der steuerlichen Vorschriften zu prüfen ist.
Als Folge sind ab 2010 nur dann noch Beiträge zu einer Rürup-Rente steuerlich als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn das Vertragswerk zertifiziert wurde (§ 10 Abs. 2 EStG). Hieraus ergeben sich für den Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung auch praktische Vorteile. Da die Basisrentenverträge zentral zertifiziert werden, kann der Anbieter des Rürupvertrages die erforderlichen Daten direkt elektronisch an die Finanzverwaltung senden. Der Steuerzahler muss seiner Steuererklärung nicht mehr die Belege über die gezahlten Beiträge beifügen und der Rürupanbieter braucht dem Rürupsparer die Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge zur Vorlage beim Finanzamt nicht zu senden.
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