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Wer ist gesetzlich krankenversichert?

Die Mitglieder der GKV teilen sich in die folgenden 3 Gruppen auf: Pflichtversicherte, Freiwillig Versicherte und Familienversicherte. Die Krankenversicherung als Pflichtversicherung entsteht kraft Gesetzes und sie kann durch Absprachen jedweder Art nicht vermieden werden.

Pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer, deren Bruttoarbeitsentgelt die aktuelle Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) nicht übersteigt. Zum regelmäßigen Entgelt gehören neben dem laufenden monatlichen Bruttoarbeitsentgelt auch Einmalzahlungen (wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), sofern diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Die Versicherungspflicht wird im Sozialgesetzbuch im § 5 SGB V geregelt.

Diese Rechtsvorschrift ist schwer zu lesen. Vereinfacht kann man sagen, dass eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht für

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Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mithin Personen, die hauptberuflich selbständig bzw. freiberuflich erwerbstätig sind sowie Beamte, Richter und Zeitsoldaten. Dieser Personenkreis muss sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung absichern (siehe hierzu Antrag bei PkV).

Versicherungspflicht in der PKV (private Krankenversicherung)
Seit dem 1. Januar 2009 gilt auch für den Bereich der privaten Krankenversicherung (PKV) die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Gleichzeitig wurde ein so genannter Basistarif eingeführt, den alle privaten Krankenversicherungen anbieten müssen. Auch für den Basistarif gilt: keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar. Auch bei privat Versicherten wird so die Bezahlbarkeit der Krankenversicherung sichergestellt. Ein Basistarif darf maximal so teuer sein wie der Höchstbeitrag in der GKV. Ist das für den Versicherten nachweislich zu teuer, wird der Beitrag im Basistarif halbiert. Und wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann, bekommt einen Zuschuss vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.

Anmerkungen zur Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Versicherungspflicht aus der gesetzlichen Krankenkasse endet für den vorgenannten Personenkreis vornehmlich nur, wenn das Entgelt des Beschäftigten in einem festgelegten Zeitraum die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze sollte nicht verwechselt werden mit der für diese Versicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Im Grunde ist damit jeder Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungspflichtig. [Mehr hierzu im Artikel Bemessungsgrenze und Entgeltgrenze].

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres nicht nur vorübergehend unterschritten (zum Beispiel per Tarifvertrag durch Verringerung der Arbeitszeit), tritt die Krankenversicherungspflicht sofort ein. Keine unmittelbare Auswirkung auf die Krankenversicherungspflicht hat hingegen eine vorübergehende Verminderung, etwa durch Kurzarbeit oder eine Wiedereingliederung bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Erhöht sich zum Jahreswechsel die Jahresarbeitsentgeltgrenze und liegt das Entgelt ab 1. Januar deshalb nicht mehr darüber, tritt grundsätzlich Krankenversicherungspflicht ein. Wenn Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden, müssen sie sich innerhalb von zwei Wochen für eine Krankenkasse entscheiden. Nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter bei einer Krankenkasse seiner Wahl anmelden.

Alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung können sich nach dem Ende der Versicherungspflicht freiwillig weiter versichern. Diese Personen werden also nicht kraft Gesetz versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Dies gilt insbesondere für Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind.

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