Arbeitsrecht Ratgeber - Kündigungsfristen
6. Kündigungsfrist
6.1 maßgebliche Kündigungsfrist 6.2 Berechnung der Kündigungsfrist
6.1 maßgebliche Kündigungsfrist
Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist einzuhalten. Ist eine Kündigungsfrist nicht eingehalten worden, kann hiergegen Klage eingereicht werden. Das Gericht stellt dann in seinem Urteil den richtigen Beendigungszeitpunkt fest.
6.1.1 Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich grundsätzlich nach einem Tarifvertrag, wenn dieser auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist und arbeitsvertragliche keine günstigere Regelung vereinbart worden ist.
Ein Tarifvertrag ist grundsätzlich anwendbar, wenn
- beide Parteien reguläre Mitglieder der Tarifvertragsparteien, d.h. in der Gewerkschaft bzw. im Arbeitgeberverband sind oder
- die Anwendbarkeit des Tarifvertrages arbeitsvertraglich vereinbart wurde oder
- der Tarifvertrag für Allgemeinverbindlich erklärt worden ist.
Zu einzelnen Tarifverträgen lässt sich hier nicht Stellung nehmen. Es sei jedoch insbesondere auf allgemeinverbindliche Tarifverträge, z. B. im Bau-, Friseur-, Maler- und Lackier- sowie im Gebäudereinigungsgewerbe hingewiesen.
6.1.2 Ist kein Tarifvertrag anwendbar richtet sich die Kündigungsfrist nach dem Arbeitsvertrag. Arbeitsvertragliche Regelungen können nicht wirksam zum Nachteil des Arbeitnehmers die gesetzlichen Fristen abkürzen. Eine Ausnahme gilt für bis drei Monaten beschäftigte Aushilfen und Arbeitnehmer in Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern für die ersten zwei Jahre - Minimum vier Wochen Kündigungsfrist - (vgl. § 622 Abs. 5 Satz 1 BGB). Grundsätzlich ist die Verlängerung der Kündigungsfrist möglich, soweit die Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als die des Arbeitgebers.
6.1.3 Wenn der Arbeitsvertrag keine Regelung enthält oder auf das Gesetz verweist dann richtet sich die einzuhaltende Dauer der Kündigungsfrist nach Gesetz (§ 622 BGB).
Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist, so sind nach § 622 Abs. 1 BGB Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich berechtigt unter Einhaltung der Grundkündigungsfrist mit einer Frist von vier Wochen zum fünfzehnten oder zum Monatsende zu kündigen. (Ausnahme: Probearbeitsverhältnis, siehe unten 8.).
Nur für den Arbeitgeber verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 BGB diese Frist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen länger besteht, wie folgt:
Bei zwei Jahren auf einen Monat zum Ende des Kalendermonats, bei fünf Jahren auf zwei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei acht Jahren auf drei Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zehn Jahren auf vier Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwölf Jahren auf fünf Monate zum Ende des Kalendermonats, bei fünfzehn Jahren auf sechs Monate zum Ende des Kalendermonats, bei zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Ende des Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden jedoch Zeiten die vor dem 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt. (Ob die Nichtbeachtung der Dienstzeit vor dem 25. Lebensjahr einer europarechtlichen Überprüfung standhalten würde, darf bezweifelt werden; Weitere Informationen unter http://www.antidiskriminierungsgesetz.org).
6.1.4 Sind mehrere verschiedene Kündigungsfristen einschlägig, gilt die für den Arbeitnehmer günstigste.
Beispiel: Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrages, der eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht, vereinbaren die Parteien folgendes im Arbeitsvertrag: " ... Im übrigen finden auch die gesetzlichen Regelungen auf das Arbeitsverhältnis Anwendung." In diesem Fall ist neben der tarifvertraglichen auch die für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB vereinbart. Die einzuhaltende Kündigungsfrist richten sich hier nach § 622 BGB, weil diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist.
6.2 Berechnung der Kündigungsfrist
Die Berechnung der Kündigungsfrist erfolgt nach §§ 186 ff. BGB. Danach gilt vereinfacht folgendes:
6.2.1 Frist nach Wochen:
Der Tag an dem die Kündigung zugeht, entspricht dem Wochentag an dem die Frist endet.
Beispiel: Wird einem Arbeitnehmer die Kündigung mit einer Frist von vier Wochen am Montag, den 3. Juli 2006 übergeben, so endet Frist entsprechend mit Ablauf des Montag, den 31. Juli 2006.
Bei einer Kündigungsfrist von zwei Wochen wäre das Arbeitsverhältnis also, wenn es am 31. Juli 2006 beendet werden sollte, spätestens mit dem 17. Juli 2006 zu kündigen gewesen.
6.2.2 Frist nach Monaten:
Die Fristberechnung ist wie bei wöchentlichen Fristen, jedoch entsprechen sich hier die Kalendertage. Ist der Monat in dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll kürzer als der Monat in dem die Kündigung erklärt wird. Gilt der letzte Tag des Monats.
Beispiel: Ging dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben am 31. Mai 2006 zu, so hätte ihm unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30. Juni 2006 gekündigt werden können.
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