Klagefrist beim Arbeitsgericht
Eine Kündigungsschutzklage, mit der die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt werden soll, ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung gemäß § 4 KSchG zu erheben. Diese Ausschlussfrist gilt für alle Arten von Kündigungen (ordentliche Kündigung und außerordentliche Kündigung). Auch Änderungsschutzklagen sowie Entfristungsklagen (Geltendmachung, dass die Befristung des Arbeitsvertrages unwirksam ist) sind gemäß § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG innerhalb drei Wochen einzureichen. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen kann auch noch eine verspätete Klage erhoben werden (vgl. § 5 KSchG und § 6 KSchG).
Die Kündigungsschutzklage ist eine Feststellungsklage. Der Antrag vor dem Arbeitsgericht lautet daher: "Es soll festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers ... mit dem Arbeitgeber ... durch die Kündigung vom ... nicht aufgelöst worden ist. Das Arbeitsgericht weiß nicht, ob es dem Arbeitnehmer nur vorrangig auf das Herausschlagen einer Abfindung ankommt. Gute Erfolgsaussichten bestehen regelmäßig für diejenigen Arbeitnehmer, für die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. [Mehr hierzu im Artikel Kündigungschutz für Arbeitnehmer].
Ablauf des Verfahrens
Zunächst wird ein Gütetermin angesetzt. Im Gütetermin wird von einem Richter lediglich versucht, eine einvernehmliche Lösung des Konflikts mit den Parteien herbeizuführen. Häufig endet hier schon das Verfahren mit einem Vergleich und der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung.
Wenn in der Güteverhandlung keine Einigung erzielt werden kann, wird ein weiterer Termin angesetzt, der vor der vollständig besetzten Kammer des Arbeitsgerichts stattfindet (daher Kammertermin). Es ergeht ein Urteil oder man einigt sich jetzt doch noch gütlich auf einen Vergleich. Gegen ein ergangenes Urteil kann die unterlegene Partei Berufung beim Landesarbeitsgericht (LAG) einlegen. Erst vor dem Landesarbeitsgericht ist die Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben (§ 11 Abs.2 ArbGG). Die Kündigungsschutzklage (Feststellungsklage) kanndaher der Arbeitnehmer selbst im eigenen Namen ohne Rechtsanwalt erheben.
Kosten im Kündigungsschutzprozess
Die Kosten des Rechtsanwalts trägt bei arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten bis zum Abschluss der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht die jeweilige Partei selbst. Dies gilt auch dann, wenn die Partei den Prozess gewonnen hat. Erst in den folgenden Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht trägt der Prozessverlierer die Kosten für die anwaltliche Vertretung des Gegners (vgl. § 12a ArbGG). [Mehr hierzu im Artikel Kosten des Rechtsanwalts sowie zur Gewährung von Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe].
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die ihre besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf einem bestimmten Gebiet gegenüber der Rechtsanwaltskammer erfolgreich nachgewiesen haben. Die Höhe der gesetzlichen Anwaltsgebühren ist von der Führung der Bezeichnung als Fachanwalt unabhängig. Dies bedeutet, dass nach den gesetzlichen Vorschriften die anfallenden Anwaltsgebühren durch das Recht eines Rechtsanwaltes zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung nicht erhöht werden. Für die Führung eines Arbeitsgerichtprozesses bietet sich daher der Rat eines Fachanwaltes für Arbeitsrecht an.
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