Kinderzuschlag für Eltern mit geringem Einkommen

Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass arbeitende Eltern nur wegen der Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Der Kinderzuschlag beträgt 140 Euro pro Kind. Der Kinderzuschlag ist eine Ergänzung zum Kindergeld. Das Verfahren zur Berechnung des Zuschlages ist sehr kompliziert, weil einerseits Einkommenshöchstgrenzen und andererseits Einkommensmindestgrenzen bestehen. Nur wer mit seinem Einkommen zwischen diesen beiden Grenzen liegt, erhält den vollen oder geminderten Kinderzuschlag. Als Faustregel gilt: Eltern mit Kindern, die nur Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder Sozialhilfe beziehen und sonst kein Einkommen bzw. Vermögen haben, können daneben nur das Kindergeld, aber keinen Kinderzuschlag erhalten.

Kinderzuschlagsrechner 2011
Das Familienministerium bietet auf ihrer Website einen Rechner zur Ermittlung des Kinderzuschlags. Dieser Rechner soll Auskunft darüber geben, ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Dabei beschränkt sich der Kinderzuschlagrechner auf häufig vorkommende Fälle von Haushalten von (Ehe-)Paaren oder Alleinerziehenden. Mindestens eine im Haushalt lebende Person muss dabei erwerbsfähig sein (Studentenhaushalte und "Drei-Generationen-Haushalte" können nicht betrachtet werden).

Fazit: Der Kinderzuschlag richtet sich an gering verdienende Eltern, die mit ihren Einkünften zwar ihren eigenen Unterhalt finanzieren können, nicht aber den Unterhalt ihrer Kinder. Ohne Kinderzuschlag wären diese Eltern zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen.


Wer hat Anspruch auf den Kindergeldzuschlag?
Eltern haben gemäß § 6a BKK (Bundeskindergeldgesetz) einen Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

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Wahl zwischen Arbeitslosengeld II plus Zuschlag nach § 24 SGB II und Kinderzuschlag
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich. Sofern aber ein erwerbsfähiges Mitglied der Familie nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I zum Arbeitslosengeld II den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II beanspruchen kann und diese Leistungen zusammen höher sind als Kinderzuschlag und evtl. zustehendes Wohngeld, kann die Familie wählen, ob sie Kinderzuschlag und evtl. zustehendes Wohngeld oder Arbeitslosengeld II plus Zuschlag nach § 24 SGB II in Anspruch nehmen möchte. In diesen Fällen kann der Antragsteller mit Wirkung für die Zukunft erklären, dass er den Anspruch auf Kinderzuschlag nicht geltend machen will.

Schulstarterpaket
Alleinerziehende und Elternpaare erhalten jährlich für jedes Kind, für das im August Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 Euro ("Schulstarterpaket"). Voraussetzung dafür ist, dass das jeweilige Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht und keinen Anspruch auf Ausbildungsvergütung hat. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Mindesteinkommensgrenze
Für Elternpaare gilt eine Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 900 Euro, für Alleinerziehende in Höhe von 600 Euro. Damit sollen deutlich mehr Anspruchsberechtigte in den Genuss der Zahlung des Zuschlages kommen. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z.B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Höchsteinkommensgrenze
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und -vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den angemessenen Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit hält hierzu ein Rechenbeispiel bereit: Ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern bekommt Kindergeld in Höhe von 462 Euro im Monat. Die angemessene monatliche Miete beträgt 900 Euro, der Vater verdient monatlich 2.625 Euro brutto. Nach allen Abzügen würde sich ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 1.601 Euro ergeben. Die Höchsteinkommensgrenze, errechnet aus Grund- und Wohnbedarf der Eltern sowie dem höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag liegt bei 1.612 Euro. Da das zu berücksichtigende Einkommen nicht diese Höchsteinkommensgrenze überschreitet, besteht grundsätzlich Anspruch auf Kinderzuschlag. Das Einkommen ist in diesem Fall aber aber höher als die Bemessungsgrenze von 1.192 Euro. Deshalb stünde der Familie nur ein verminderte Kinderzuschlag von 220 Euro für die drei Kinder im Monat zu. Hilfreich und nützlich ist der vorgenannte Kinderzuschlagrechner.

Einkommen und Vermögen des unverheirateten Kindes bis zum 25. Lebensjahr
Hat ein Kind eigenes Einkommen und Vermögen, wird in einem ersten Schritt dieses Einkommen und Vermögen vom höchstmöglichen Kinderzuschlagsbetrag (140 Euro) abgezogen. Bei mehreren Kindern wird nicht erst die Summe des höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlagsbetrages für sämtliche Kinder gebildet und dann hiervon deren Gesamteinkommen und -vermögen abgezogen. Vielmehr wird von dem für jedes einzelne Kind zustehenden höchstmöglichen Kinderzuschlagsbetrag das jeweilige Einkommen und Vermögen dieses Kindes abgezogen und dann werden die individuellen geminderten Kinderzuschlagsbeträge zum Gesamtkinderzuschlagsbetrag zusammengerechnet.

Verbleiben nach individuellem Abzug von Einkommen und Vermögen jedes der Kinder vom jeweiligen Kinderzuschlag einzelne zusammenzurechnende Kinderzuschlagsbeträge, wird dieser restliche Gesamtkinderzuschlag in einem zweiten Schritt noch durch das die Mindesteinkommensgrenze übersteigende Einkommen und Vermögen der Eltern vermindert.

An wen wird der Kinderzuschlag gezahlt?
Für ein und dasselbe Kind kann immer nur eine Person den Kinderzuschlag erhalten. In aller Regel wird der Kinderzuschlag an denjenigen Elternteil gezahlt, der auch das Kindergeld beantragt hat oder bezieht. Der Kinderzuschlag wird zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt.

Ist der Kindergeldanspruch ausgeschlossen und sind die Kinder außer beim Antragsteller auch bei dem im gemeinsamen Haushalt lebenden anderen Elternteil zu berücksichtigen, können diese untereinander bestimmen, wer den Kinderzuschlag erhalten soll. Kann eine solche Bestimmung nicht einverständlich erreicht werden, legt das Vormundschaftsgericht auf Antrag fest, an wen der Kinderzuschlag gezahlt wird.

Wie ist der Kindergeldzuschlag zu beantragen?
Der Kinderzuschlag muss gesondert schriftlich beantragt werden; Antragsformulare gibt es bei jeder Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit oder zum Herunterladen im Internet unter www.familienkasse.de. Der direkte Link zum Download für Formulare zum Kinderzuschlag scheint bei der Bundesagentur für Arbeit häufiger zu wechseln. Bei Erstellung dieses Artikels funktionierte der Link Download Formulare Kinderzuschlag.

Anträge auf Kinderzuschlag nimmt ausschließlich die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegen, sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Bei Fragen zur Antragstellung wendet sich der Antragsteller am besten an die für seinen Wohnort zuständige Familienkasse. Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ist telefonisch von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr unter der Servicerufnummer 0180 1-54 63 37 erreichbar (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise abweichend)

Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Familienkasse einzureichen. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Das Einkommen und Vermögen ist grundsätzlich durch entsprechende Nachweise zu belegen. Welche Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aus dem Antrag auf Kinderzuschlag. Wurde bei einer Agentur für Arbeit oder einer Arbeitsgemeinschaft Arbeitslosengeld II beantragt, braucht dort bereits nachgewiesenes Einkommen und Vermögen nicht nochmals belegt zu werden. Die Familienkasse holt die erforderlichen Angaben zum Einkommen und Vermögen dann unmittelbar dort ein.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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