Für den Mieter gilt einheitlich die Dreimonatsfrist
Seit dem 1. Juni 2005 können nahezu alle Mieter ihren Mietvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Damit ist von Gesetzes wegen klar gestellt, dass die 3-Monats-Frist für alle Standardmietverträge gilt, wenn der Mietvertrag nach dem 31. August 2001 geschlossen wurde. Die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung findet sich im § 573c BGB und die Kündigungsfrist im Mietrecht beträgt daher in der Regel mindestens knapp drei Monate.
Die Dreimonatsfrist für Mieter gilt auch für einen vor dem 1. September 2001 abgeschlossenen Mietvertrag, wenn längere, gestaffelte Kündigungsfristen vorgesehen sind. Ausgenommen bleiben hiervon lediglich vor diesem Zeitpunkt individuell vereinbarte Regelungen im Mietvertrag. Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den gestaffelten Kündigungsfristen. § 542 BGB regelt dass Ende des Mietverhältnisses.
Kündigungsfrist für den Vermieter
Der Vermieter hat für die Kündigung eines Mietvertrages für Wohnraummietverhältnisse längere Kündigungsfristen zu beachten. Seine Kündigungsfrist verlängert sich, abhängig davon, wie lange das Mietverhältnis schon besteht. Es bestehen mithin für Mieter und Vermieter unterschiedliche Kündigungsfristen.
Kündigungsfristen für Vermieter:
Bei einer Mietvertragsdauer von mindestens 5 Jahre beträgt die Kündigungsfrist für den Vermieter 6 Monate und bei mindestens 8-jähriger Dauer des Mietvertrages schon 9 Monate.
Ist im Mietvertrag eine andere und längere Kündigungsfrist vereinbart, so gilt sie nur für den Vermieter. Haben Mieter und Vermieter hingegen kürzere als die gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen vereinbart, so kann hiervon nur der Mieter Gebrauch machen.
Außerordentliche Kündigung des Mietvertrages
Sowohl Mieter als auch Vermieter können den Mietvertrag außerordentlich und fristlos kündigen, wenn ihnen eine Fortsetzung des Mietvertrages nicht zugemutet werden kann. So wenn zum Beispiel sich eine Mietvertragspartei nachhaltig vertragswidrig verhält. Gemäß § 543 Abs. 3 BGB ist in der Regel jedoch zunächst eine Abmahnung erforderlich, sofern nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen greift.
Die Richter am BGH haben in ihrem Urteil vom 4. Mai 2011 – VIII ZR 146/10 entschieden, dass der Vermieter rechtswirksam eine Zahlungsklage auf zukünftige Leistung für den Fall vornehmen kann, wenn der Mieter in erheblichem Umfang seiner Zahlungspflicht aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. Im Urteilsfall hatte der Vermieter nach einer Kündigung den Mieter auf eine zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verklagt. Begründung: Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters ist begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass die Beklagten die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen werden.
Kürzere Kündigungsfristen
Das BGB sieht im Einzelfall auch kürzere Kündigungsfristen vor. So kann eine Mietwohnung, die nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, nach vertraglicher Vereinbarung ggf. auch mit einer kürzeren Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
Lebt ein Mieter möbliert in einer vom Vermieter mitbewohnten Wohnung kann mit einer maximal vierwöchigen Frist gekündigt werden (§ 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Bei einer solchen Wohngemeinschaft ist Voraussetzung, dass der möbliert vermietete Wohnraum auch Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und überwiegend mit Einrichtungsgegenständen vom Vermieter auszugestattet ist. Beispiel: Wohngemeinschaft unter Studenten oder Pendlern. Für Wohnraum in einem Studentenheim oder Jugendwohnheim gelten andere Vorschriften (§ 549 Abs. 3 BGB).
Bei Werkmietwohnungen kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 S. 2 BGB auch mit kürzeren Fristen kündigen, wenn die Wohnung für dienstliche Zwecke benötigt wird § 576 BGB).
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