Außergewöhnliche Umstände
Ein Anspruch der Fluggäste auf Schadensersatz soll nur dann nicht in Betracht kommen, wenn die Verspätung durch außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht worden sei. Um die Auslegung dieses Begriffes werden im Einzelfall auch wieder Gerichte angerufen. So zum Beispiel der BGH zum Schadenersatzanspruch, wenn Flug gecancelt wird.
Technische Probleme mit dem Flugzeug sollen allerdings nach dem EuGH-Urteil nicht unter diese Ausnahmeregel fallen. Die Ursache muss außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen, so dass die Ursache von der Fluggesellschaft nicht zu beherrschen sei. Die Beweispflicht hat die Airline. Das Landgericht Darmstadt hat im Urteil vom 29.10.2008 - 7 S 200/08 entschieden, dass Fluggesellschaften auch dann Ausgleichszahlungen leisten müssen, wenn ein seltener technischer Defekt die Ursache für eine längere Verspätung war. [Mehr hierzu im Artikel Verspätung des Flugzeugs unter Rechtsprechung].
Vertreter der Fluggesellschaften weisen darauf hin, dass für einen Großteil der Verspätungen im europäischen Flugverkehr zumindest teilweise Flughäfen und nationale Flugsicherungen mitverantwortlich sind.
Die Rechtsprechung macht keinen Unterschied zwischen Linienflug, Charterflug oder Billigflug. Gerade die Billigfluggesellschaften werden durch diese Rechtsprechung bei strikter Anwendung größere Probleme bekommen. Viele Fluggesellschaften warten wahrscheinlich zunächst die Umsetzung des EuGH-Urteils in die deutsche Rechtsprechung ab.
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Europa-Recht und Entschädigung
Fluggesellschaften müssen also nur dann nicht zahlen, wenn die Verzögerung durch nicht beherrschbare außergewöhnliche und für die Fluggesellschaft unvermeidliche Umstände verursacht wurde. Höchstrichterlich ist zwar noch nicht entschieden, ob ein Streik der eigenen Piloten (Beispiel: Streik der Lufthansa-Piloten im Februar 2010) als "höhere Gewalt" anzusehen ist. Nach der vom Europäischen Gerichtshof geforderten Betriebsfremdheit (siehe auch nachstehend) wird ein Streik des eigenen Flugpersonals von den Richtern wahrscheinlich eher als vermeidbar angesehen werden, so dass die Flugpassagiere ein Recht auf eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastverordnung haben.
So urteilten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH- Urteil zu C 402/07 und C 432/07, Sturgeon / Condor / Air France SA vom 19.11.2009 (Link zum EuGH-Urteil) zugunsten der Fluggäste. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.02.2010 - Xa ZR 95/06 und in 4 ähnlich gelagerten Verfahren die Auslegung des EuGH und damit den Anspruch der Flugpassagiere nach der Flugastrechteverordnung bestätigt.
Die Rechtsprechung des EuGH und die Bestätigung durch den BGH trifft die Fluggesellschaften hart. Bisher wurden von den Airlines derartige Ansprüche nur bei "Flugannullierung" oder "Nichtbeförderung" akzeptiert. Aus diesem Grund wurde schon mehrfach vor Gerichten um die Auslegung dieser Begriffe gestritten. So auch im Sachverhalt des EuGH-Urteils: Die betroffenen Fluggesellschaften Condor und Air France verweigerten die Zahlung von 600 Euro je Person, obwohl die Verspätung eines Charterfluges von Frankfurt nach Toronto wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs rund 25 Stunden ausmachte. Begründung: Die betreffende EU-Verordnung (Fluggastrechteverordnung) sieht Ausgleichszahlungen bei der kurzfristigen Annullierung von Flügen, nicht aber für Verspätungen vor.
Im EuGH-Urteil werden auch stark verspätete Flüge nicht als annulliert angesehen. So kann ein verspäteter Flug unabhängig von der Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn - von der Abflugzeit abgesehen - alle anderen Elemente des Fluges, insbesondere die Flugroute, unverändert bleiben. Der Schaden für die Flugreisenden sei aber vergleichbar und daher sei es nicht gerechtfertigt, Passagiere verspäteter Flüge anders als bei einer Flugstornierung zu behandeln. Nach Ansicht der Richter am EuGH widerspricht eine derart enge Auslegung dem Geist der Verordnung. Denn Passagiere einer annullierten Verbindung hätten selbst dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie auf einen anderen Flug umgebucht würden, dadurch aber drei Stunden später an ihrem Ziel einträfen als geplant. Passagiere verspäteter Flüge dürften daher nicht schlechter behandelt werden.
Nachweis der Flugverspätung
Fluggäste, die einen Ersatzanspruch gelten machen wollen, sind gut beraten, für einen Nachweis zu sorgen. Dieser Nachweis kann in der Ausstellung neuer Bordkarten und geänderten Flugnummern und Gepäckscheinen liegen. Am Counter werden die alten Flugtickets vom Airline-Personal zumeist sofort vernichtet. Es empfiehlt sich daher vorher die Gepäckscheine als Nachweis abzutrennen. Flugpassagiere können sich aber auch eine mehr als 3-stündige Verspätung am Airline-Counter bestätigen lassen. Der Erstattungsanspruch ist immer an die Fluggesellschaft zu richten.
Höhe der Entschädigungsforderung
Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und beträgt 250, 400 oder 600 Euro (siehe nachstehend). Im Gegensatz zum Reisevertragsrecht, dass für das Reklamieren und Geltendmachung von Ersatzansprüchen eine Frist von einem Monat vorsieht, gilt beim Ausgleichsanspruch gegenüber der Airline nicht diese kurze Frist.
Pauschalurlauber können nach dem Reisevertragsrecht zusätzlich beim Reiseveranstalter eine kleine Entschädigung verlangen, wenn sie zum Beispiel wegen einer Flugannullierung einen mitgebuchten Mietwagen erst später nutzen können.
Die EU-Flugpassagierrechte gelten für alle Fluggäste, die ihren Flug auf einem Flughafen in der EU antreten. Wenn der Flug gestrichen wurde und die Flugpassagiere rechtzeitig informiert wurden, haben die Fluggäste keinen Anspruch auf Entschädigung.
Fluggesellschaften nehmen nicht an Schlichtung teil
Seit dem 1. Dezember 2009 ist die "Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP)" u.a. für die Anliegen von Fluggästen zuständig. Die bundesweit neutral und unabhängig arbeitende Schlichtungsstelle bietet ihre Dienste allen Kunden von Unternehmen im Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsbereich an, die sich am Schlichtungsverfahren beteiligen. Früher war die "Schlichtungsstelle Mobilität" Anlaufstelle für Fluggäste, ihre Ansprüche auch außergerichtlich durchzusetzen. Diese Schlichtungsstelle (www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org) hat ihre Arbeit zum 30. November 2009 eingestellt.
Im Jahr 2009 hatte keine einzige deutsche Fluggesellschaft mit der "Schlichtungsstelle Mobilität" kooperiert. Auch die neue Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP) wird bisher ausschließlich von Bahnunternehmen getragen. So wie es aussieht, will auch keine Airline mit der "SÖP" zusammenarbeiten. Flugpassagieren bleibt daher sehr wahrscheinlich nur der Klageweg, wenn mit der Fluggesellschaft keine außergerichtliche Einigung erzielt werden kann.
EuGH-Rechtsprechung zu technischer Schaden
Die Rechtsposition der Flugreisenden hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in seinem Urteil vom 22.12.2008 noch gestärkt. Danach hat in der Regel ein Flugpassagier auch einen Entschädigungsanspruch an die Fluggesellschaft, wenn der Flug wegen eines Motorschadens oder anderer technischer Probleme gestrichen wurde. Eine Ablehnung eines Anspruches des Flugreisenden wegen "außergewöhnlicher Umstände" ist danach nur noch in besonderen Ausnahmefällen (Sabotage, Terror, Fabrikationsfehler usw.) möglich.
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel ein üblicher technischer Defekt bei einer Wartung kurz vor Abflug des Flugzeugs festgestellt wird. Es handelt sich dann nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Außerdem haben die Richter am Europäischen Gerichtshof in ihrem Urteil deutlich hervorgehoben, dass die Beweislast bei der Fluggesellschaft liegt, wenn sie sich auf außergewöhnliche Umstände beruft.
Im Urteilsfall hatte eine Österreicherin einen Anschlussflug in Rom verpasst, weil der gebuchte Flug von Wien nach Rom wegen eines technischen Schadens kurzfristig storniert wurde. Die Reisende berief sich auf die EU-Verordnung zu den Fluggastrechten und forderte eine Entschädigung von 250 Euro sowie 10 Euro Telefonkosten.
EuGH-Rechtsprechung zu zu Flugannullierung
Mit dem EuGH vom 9.Juli 2009 - C-204/08 hat der Europäische Gerichtshof die Rechte von Fluggästen nochmals verstärkt. Bisher bestanden die Fluggesellschaften darauf, dass die Klage beim Gericht am Geschäftssitz der Fluggesellschaft erhoben werden müsste. Der EuGH hat klargestellt, dass das Recht auf Einreichung der Klage an dem Ort erfolgen kann, der die engste Verbindung zur Dienstleistung hat. Bei Flügen ist dies nicht der Sitz der Fluggesellschaft, sondern der Flughafen. Die Flugpassagiere können dabei wählen, ob sie am Ort des Abflughafens oder des Zielflughafens klagen wollen.
Zum Sachverhalt des Urteils: Ein Fluggast, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei Air Baltic, deren Geschäftssitz sich in Riga (Lettland) befindet, einen Flug von München nach Vilnius. Die Entfernung zwischen München und Vilnius beträgt etwas weniger als 1.500 Kilometer. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die Fluggäste über die Annullierung ihres Fluges unterrichtet. Nach entsprechender Umbuchung durch Air Baltic flog der Kläger über Kopenhagen nach Vilnius, wo er mehr als sechs Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges eintraf.
Zur Begründung der Orte für Klageeinreichung
Die einzigen Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den genannten Dienstleistungen aufweisen, die in Erfüllung der Verpflichtungen entsprechend dem Gegenstand des Vertrags erbracht werden, sind der Ort des Abflugs und der Ort der Ankunft des Flugzeugs, wobei unter den Begriffen "Ort des Abflugs und Ort der Ankunft" die Orte zu verstehen sind, die in dem fraglichen, mit einer einzigen Fluggesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrag vereinbart wurden.
Jeder dieser beiden Orte weist eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits auf, so dass an beiden Orten die enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht besteht. Folglich kann eine Klage auf Ausgleichszahlung aufgrund der Annullierung eines Fluges nach Wahl des betroffenen Fluggasts bei dem Gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der Abflugort liegt, oder bei dem für den Ankunftsort zuständigen Gericht erhoben werden.
Der nachstehende Auszug aus dem EU-Papier befasst sich mit der Nichtbeförderung und Annullierung bei Flügen. Tipp: Wenn Sie das nächste Mal auf das Gepäck am Flughafen warten, suchen Sie vielleicht nach einer Hinweistafel mit den Rechten und nutzen Sie die Wartezeit zum Lesen dieser Hinweise oder folgen Sie den vorgenannten Links.
Nichtbeförderung
Übersteigt die Zahl der Passagiere die Zahl der verfügbaren Plätze, muss die Fluggesellschaft zunächst feststellen, ob Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort.
Stellen Sie Ihren Platz nicht freiwillig zur Verfügung, muss Ihnen die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten:
Die Entschädigung kann nur die Hälfte betragen,wenn sich Ihre Reise, je nach Entfernung, nicht länger als 2, 3 oder 4 Stunden verzögert. Die Fluggesellschaft muss Ihnen zusätzlich anbieten:
Annullierung
Wird Ihr Flug annulliert, muss Ihnen die befördernde Fluggesellschaft anbieten:
Die Fluggesellschaft muss Ihnen außerdem die gleiche Höhe an Entschädigung wie für Nichtbeförderung gewähren,es sei denn, Sie wurden vorab rechtzeitig und ausreichend informiert und es wurde Ihnen eine anderweitige Beförderung kurz nach der ursprünglichen Abflugzeit angeboten.
Entschädigungen oder Erstattungen müssen bar, per Überweisung, per Scheck oder – mit Ihrem schriftlichen Einverständnis – in Form von Reisegutscheinen innerhalb von 7 Tagen geleistet werden. Werden Ihnen diese Rechte vorenthalten, wenden Sie sich unverzüglich mit einer Beschwerde an die Fluggesellschaft, die den Flug durchführt.
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Aber auch Unternehmen wie zum Beispiel EUclaim oder auch Flightrightbieten gegen eine Provision professionelle Hilfe zur Durchsetzung der Ansprüche. So heißt es auf der Website von EUclaim: Bei erfolgreiche Durchsetzung Ihrer Forderung erhalten Sie 73% der Ausgleichszahlung, zuzüglich den angefallenen Zinsen. Die Differenz ist zum Ausgleich unserer Verwaltungs- und Servicekosten, sowie der juristischen Kosten bestimmt. Sie zahlen nichts, wenn wir nicht erfolgreich sind und auf der Website von Flightright: Trotz der in der FluggastrechteVO eindeutig geregelten Ansprüche auf Entschädigung ist ein dramatisches Durchsetzungsdefizit der Fluggäste bei der Anspruchsdurchsetzung festzustellen. Die Fluggesellschaften versuchen zum Teil mit fadenscheinigen Gründen, Fluggästen die vorgeschriebenen Entschädigungsansprüche zu verweigern. Der einzelne Fluggast verfügt nicht über die für eine Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Kenntnisse der Umstände der Annullierung/Verspätung und kann das von den Fluggesellschaften angeführte Verteidigungsargument der "außergewöhnlichen Umstände" und "zumutbaren Anstrengungen" nicht entkräften. Nur bei erfolgreicher Durchsetzung der Ansprüche erhält flightright 25 Prozent vom Entschädigungsanspruch..
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