Überprüfungsantrag oder Widerspruch mit Checkliste

Was kann ich tun, wenn der Bescheid über die beantragte Leistung von Arbeitslosengeld nach meiner Einschätzung falsch ist?
Grundsätzlich teilt die Agentur für Arbeit die Entscheidung über die von Ihnen beantragte Leistung Ihnen auch schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch,

Sollten Sie mit einer Entscheidung der Agentur für Arbeit nicht einverstanden sein, können Sie als Rechtsbehelf einen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch bewirkt, dass die Entscheidung der Agentur für Arbeit nochmals überprüft wird. Wenn Sie Widerspruch einlegen wollen, müssen Sie dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung tun. Der Widerspruch muss bei der Agentur für Arbeit, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich eingelegt oder dort persönlich zur Niederschrift erklärt werden.

Kann Ihrem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen werden, so erhalten Sie einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, gegen den Sie Klage erheben können. Bei welchem Gericht, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die Klage einzulegen ist, können Sie der mit dem Widerspruchsbescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung entnehmen. Für eine Klage vor dem Sozialgericht werden Ihnen auch bei einer Abweisung der Klage keine Gerichtskosten berechnet. Die Kosten für einen Rechtsbeistand sind natürlich selbst zu tragen.

Im Falle einer Klage muss die Agentur für Arbeit dem Sozialgericht generell die vollständigen Leistungsunterlagen übersenden. Ärztliche und psychologische Gutachten in diesen Leistungsunterlagen werden von der Übersendung nur dann ausgenommen, wenn Sie der Übermittlung ausdrücklich widersprochen haben.

Überprüfungsantrag für Rücknahme des Leistungsbescheides

Der § 44 SGB X hat den schönen Titel: "Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes". Der Absatz 1 lautet: "Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat."

Der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X setzt keinen Widerspruch voraus. Das Widerspruchsverfahren gilt auch nur für Leistungsbescheide, bei denen die Widerspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe) noch nicht abgelaufen ist. Als Folge kann ein Arbeitsloser praktisch "jederzeit" gegen einen fehlerhaften Bescheid vorgehen. § 40 Abs. 1 SGB II verweist auf das Zehnte Buch des SGB und damit auch auf § 44 SGB X. Damit ist die "Rechtsbrücke" zum Überprüfungsantrag gegeben. Über die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde.


Wesentliche Punkte als Checkliste zum Widerspruch

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