| Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse bei Finanztip.de |
Kostengünstigste Krankenversicherung
Die kostengünstigste Krankenversicherung für eine Familie ist die so genannte Familienversicherung. Ohne zusätzliche Beiträge sind die vorgenannten Familienangehörigen – unter bestimmten Voraussetzungen – (kostenfrei) mitversichert. In diesem Fall spricht man auch von der Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung. Sind beide Elternteile selbst Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, so kann gewählt werden, über welche Mitgliedschaft die Familienversicherung erfolgen soll. Auch aus diesem Grund ist ein Leistungsvergleich der Krankenkassentarife innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkassen sehr sinnvoll.
Voraussetzungen für Mitversicherung der Familienangehörige
Zu den Voraussetzungen (vgl. § 10 Abs. 1 SGB V) für eine beitragsfreie Mitversicherung der Angehörigen (z.B. Ehefrau) gehört:
Für erwerbslose Kinder bleibt die Familienversicherung nach dem 18. Lebensjahr noch bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres erhalten. Die Altersgrenze erhöht sich mithin vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist. In Ausnahmefällen ist eine Mitversicherung der Kinder auch über deren 25. Lebensjahr hinaus möglich. Sollte die Schul- oder Berufsbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Dienstpflicht unterbrochen oder verzögert werden, verlängert sich die Familienversicherung um die Dauer des Grundwehr- oder Zivildienstes über das 25. Lebensjahr hinaus (vgl. § 10 Abs. 2 SGB V).
Behinderte Kinder, deren Behinderung während einer bestehenden Familienversicherung eingetreten ist, und die nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, sind sogar ohne zeitliche Begrenzung mitversichert. Genauer gesagt: Kinder, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten Wichtig ist, dass die Behinderung während der Familienversicherung eingetreten und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen. In diesem Fall besteht keine Höchstaltersgrenze.
Ausschluss von der Familienversicherung
Eine Mitversicherung von Kindern ist aber ausgeschlossen, wenn von den miteinander verheirateten Eltern lediglich der Elternteil mit dem niedrigen Einkommen gesetzlich krankenversichert ist und das Gesamteinkommen des höherverdienenden Elternteils die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt. In anderen Worten: Die Möglichkeit, Kinder beitragsfrei mitzuversichern fällt weg, wenn der besser verdienende Elternteil privat versichert ist und regelmäßig ein monatliches Gesamteinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze erzielt.
In der Gesetzessprache des § 10 Abs.3 SGB V lautet die Regelung wie folgt: "Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt."
Eltern sind in der PKV und in der GKV
Beispiel: Der Ehemann (Vater) ist Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), während die Ehefrau (Mutter) privat krankenversichert (PKV) ist. Sie haben einen 15 Jahre Sohn. Der Vater verdient 3.700 Euro im Monat und die Mutter 5.800 Euro pro Monat. Da das Einkommen der Mutter die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze bzw. JAEG) übersteigt und auch regelmäßig höher als das Einkommen des Vaters ist, kann der Sohn nicht günstig über die Familienversicherung des Vaters versichert werden, sondern muss separat eine Krankenversicherung abschließen.
Diese Ausschlussregelung ist nach dem Beschluss des BVerfG vom 14.6.2011 - 1 BvR 429/11 auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit ist gesichert, dass besserverdienende Ehepaare ihre Kinder nicht beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenkasse mitversichern lassen dürfen, wenn das Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist. Durch die Regelung werden verheiratete Elternteile bei Vorliegen der einkommensbezogenen Voraussetzungen gegenüber unverheirateten Elternteilen zwar schlechter gestellt. Der Ausschluss der Kinder aus der Familienversicherung wird jedoch über die Berücksichtigung von Krankenversicherungsbeiträgen der Kinder in der Steuererklärung hinreichend ausgeglichen.
Studenten in der Familienversicherung (Krankenkasse)
Grundsätzlich gilt: Gesetzlich versicherte Studenten sind bis zum 25. Geburtstag beitragsfrei über die Familienversicherung der Eltern krankenversichert. Wer unmittelbar zwischen Abitur und Studium den Wehr- oder Ersatzdienst abgeleistet hat, für den verlängert sich diese Frist für die Familienversicherung noch um die Dauer des Wehr- oder Ersatzdienstes.
Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Wer als Student nicht mehr beitragsfrei in der Familienversicherung krankenversichert ist, muss der studentischen Krankenversicherung beitreten. Die Beiträge sind sehr günstig.
Die studentische Krankenversicherung gilt aber nach der Sonderregelung für Studenten auch nicht unbegrenzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet sie zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Auf jeden Fall endet die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach dem 14. Fachsemester im aktuellen Studiengang. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student.
Wer von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist, kann sich auch privat gegen Erkrankung versichern. Für Studenten bieten einige private Krankenversicherer bis zum 30. Lebensjahr (analog zur GKV) spezielle Studententarife in der PKV an.
Beitrag in der studentischen Krankenkasse
Seit dem 1. Januar 2011 beträgt der Beitragssatz 10,85% in der studentischen Krankenversicherung. Damit zahlen die Studenten für ihre Kranken- und Pflegeversicherung 66,81 Euro (55,55 Euro für Krankenversicherung und 11,26 Euro für Pflegeversicherung). Für Studenten mit Kinder bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind es in der Pflegeversicherung nur 9,98 Euro.
Die Krankenkassenbeiträge für Studenten steigen grundsätzlich bei einer Erhöhung der BAföG-Sätze. Wenn die BAföG-Sätze per Gesetz angehoben werden, erhöht sich auch die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankenkassenbeitrags für Studenten. Als Folge müssen BAföG-Empfänger als Mitglied in einer studentischen Krankenversicherung mehr zahlen. Durch die Erhöhung der BAföG-Sätze zum Sommersemester steigen daher auch die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung noch einmal zum 1. April 2011. Sie betragen dann 77,90 Euro (64,77 Euro für Krankenversicherung und 13,13 Euro für Pflegeversicherung). Für Studenten mit Kinder bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sind es knapp 2 Euro weniger, nämlich 11,64 Euro in der Pflegeversicherung.
Mehr Informationen zur studentischen Krankenversicherung finden Sie auch auf der Website von Studis Online.
|
|