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Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Durch die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 Jahren auf 67 Jahre ist eine eine neue Altersrente geschaffen worden. Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für
besonders langjährig Versicherte hat, wer
- das 65. Lebensjahr vollendet hat
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat
- und den Beruf aufgegeben hat oder nur noch Einkünfte innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt.
Damit wird ab dem Jahr 2012 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Wer mindestens 45 Jahre lang Pflichtbeiträge eingezahlt hat, erhält auch weiterhin mit dem 65. Lebensjahr die Rente ohne Rentenabschlag. Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des jüngsten Kindes zählen als erfüllte Wartezeit mit.
Auf diese Wartezeit von 45 Jahren werden aber keine Schul- und Studienzeiten angerechnet. Akademiker sind daher praktisch ausgeschlossen. Auch ist eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente vor dem 65. Lebensjahr nicht möglich. Mit dieser besonderen Form der Altersrente wird den Menschen entgegengekommen, die ein langes Arbeitsleben hinter sich gebracht haben.
Zusammenfassende Voraussetzungen im Detail
Ein Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte besteht auf Antrag für Personen,
- die nach 1946 geboren sind,
- das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllt haben
- und die Hinzuverdienstgrenzen einhalten.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden angerechnet:
- Beitragszahlungen aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
- gezahlte Pflichtbeiträge, die während einer selbständigen Tätigkeit entrichtet wurden
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragsentrichtung durch den Arbeitnehmer
- Monate aus Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelte aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
- Pflichtbeiträge für Zeiten der nicht berufsmäßigen Pflege eines Angehörigen
- Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
- Ersatzzeiten (z.B. Flucht oder politische Haft in der früheren DDR)
Nicht berücksichtigt werden:
- Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe
- Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich
- Zeiten aus einem Rentensplitting
- Zeiten für die freiwillige Beiträge entrichtet wurden
- Anrechnungszeiten