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Altersrente für Schwerbehinderte

Als schwerbehindert gelten Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent aufweisen. Diese Schwerbehinderung wird durch einen Schwerbehindertenausweis dokumentiert. Die gesetzliche Grundlage zur Rente wegen Erwerbsminderung findet sich im § 236a SGB VI. Sind Sie in der Zeit vom 1.1.1952 bis 31.12.1963 geboren, wird für Sie die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente stufenweise von 63 Jahren auf 65 Jahre angehoben. Gleichzeitig wird die Altersgrenze für eine vorzeitige Inanspruchnahme von 60 Jahren stufenweise auf 62 Jahre angehoben.

Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Schwerbehinderung kann daher mit dem 62. Lebensjahr erfolgen. Der Rentenabschlag beträgt dann 10,8 Prozent. Der § 236a Abs. 2 SGB VI zeigt in einer Tabelle, wie für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme angehoben werden.

Voraussetzungen der abschlagsfreien Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Einen Anspruch auf eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Personen, wenn sie

Was heißt schwerbehindert bei dieser Altersrente?
Es ist zu unterscheiden zwischen Schwerbehinderung im Sinne des Arbeitsrechtes und ausreichende Schwerbehinderung für die Altersrente. Für einen Rentenanspruch auf die Altersrente muss ein Schwerbehinderungsgrad von 50 Prozent gegeben sein. Im Arbeitsrecht reicht hingegen eine Schwerbehinderung von 30 Prozent aus, um Vergünstigungen zu beanspruchen. Andererseits ist der Wegfall der Schwerbehinderung kein Grund für den Wegfall einer einmal gewährten Schwerbehindertenrente. Entfällt mithin die Schwerbehinderteneigenschaft nach Rentenbezug, so hat dies keine Auswirkungen.


Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit (bis 31.12.2000)
Bis zum 31. Dezember 2000 galten andere Regelungen. Danach konnten Personen auch in den Genuss der Altersrente kommen, wenn sie statt einer Schwerbehinderung lediglich berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren. Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, gilt insoweit eine Bestandsschutzregelung, nach der sie Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte haben, wenn sie

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Wer vor dem 1. Januar 1951 geboren wurde, benötigt daher nicht unbedingt einen Schwerbehindertenausweis um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen.

Eine weitere Vertrauensschutzregelung gilt bei der Anhebung der Altersgrenze auf 65 Jahre für den abschlagsfreien und auf 62 Jahre für den vorzeitigen Rentenanspruch. In den Genuss dieser Regelung kommen Versicherte, die bis zum 31.12.1963 geboren wurden. Auch hier erfolgt die Anhebung der Altersgrenze wieder stufenweise. Die Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erteilen Auskunft, für welches Geburtsjahr und ggf. Geburtsmonat der Vertrauenschutz greift.

Das frühere Schwerbehindertengesetz ist im Jahre 2001 durch das Schwerbehindertenrecht SGB IX (Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch ) abgelöst worden. Ziel des Schwerbehindertenrechtes ist es, Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen in ihrer Selbstbestimmung und in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

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