Sparerpauschbetrag
Für private Anleger gilt ab 01.01.2009 ein Sparerpauschbetrag für die Einkünfte aus Kapitalvermögen von 801 Euro (bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung). Dies entspricht der Zusammenfassung von Sparerfreibetrag und Werbungskosten-Pauschbetrag. Der "alte" Sparerfreibetrag und die "alte" Werbungskostenpauschale sind mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 abgeschafft und durch den Sparerpauschbetrag ersetzt worden. Der Sparerpauschbetrag umfasst nicht nur Zinsen und Dividenden, sondern auch Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalanlagen und Termingeschäften.
Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausdrücklich ausgeschlossen. Damit ist auch der bisherige steuerliche Abzug von Fremdfinanzierungskosten für den Kauf von Wertpapieren abgeschafft worden. Ab 2009 gilt mithin ein umfassendes Abzugsverbot für die tatsächlich angefallenen Werbungskosten.
Vorläufigkeitsvermerke im Steuerbescheid:
Vom Finanzamt im Steuerbescheid aufgenommene Vorläufigkeitsvermerke wegen anhängiger gerichtlicher Musterverfahren gelten - auch rückwirkend - für die "abgeltend" besteuerten Kapitalerträge. Dies dient der Vereinfachung, so dass nicht deshalb extra die Anlage KAP ausgefüllt werden muss.
Kernpunkte der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge ab 2009:
Betroffen sind alle Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden. Das bisherige Halbeinkünfteverfahren, wonach bei Dividenden nur die Hälfte der Erträge zu versteuern ist, entfällt. Dividenden unterliegen dann auch in voller Höhe der neuen Zinssteuer. Ebenfalls gilt dann nicht mehr die Besteuerung von Spekulationsgewinnen beim Verkauf von Wertpapieren innerhalb eines Jahres. Damit sind auch Kursgewinne generell der Besteuerung zu unterwerfen.
Kursgewinne von Aktien, die vor dem 31.12.2008 erworben wurden, bleiben (nach dem bis dahin geltenden Recht) steuerfrei, vorausgesetzt, diese Aktien wurden länger als ein Jahr im Depot geführt. Für Wertpapiere und Fondsanteile, die ab dem 1. Januar 2009 erworben werden, gilt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent.
Bis zum 31. Dezember 2008 hatte der Fiskus eine 30 %ige "Zinsabschlagsteuer" erhoben, die aber nur eine Vorauszahlung auf die tatsächlich zu zahlende Einkommensteuer ist. Im Rahmen der Steuererklärung wurden bis zur Einführung der definitiven Abgeltungssteuer in 2009 die erzielten Zinseinkünfte mit dem persönlichen Steuersatz unter Anrechnung der 30%igen Zinsabschlagsteuer besteuert.
Lebensversicherungen
Die Erträge aus Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen, werden bei Abschluss ab 2005 zur Hälfte bei Fälligkeit besteuert, wenn sie nach dem 60. bei Lebensjahr (für Neuverträge ab 2012 dem vollendeten 62. Lebensjahr) und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren ausgezahlt werden. Würde die Abgeltungssteuer auch hier greifen, würden letztlich nur noch 12,5 Prozent der Erträge aus einer Lebensversicherung besteuert werden. Um diese ungewollte Privilegierung zu vermeiden, bleiben Lebensversicherungen von der Abgeltungssteuer ausgeschlossen. Steuerlich bleibt somit bei Lebensversicherungen alles beim Alten. Ausnahme: Seit dem Jahr 2009 unterliegt auch der Verkauf einer Lebensversicherung der Abgeltungsteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch keine 12 Jahre bestanden hat. Bisher war nur die Kündigung der Lebensversicherung innerhalb von 12 Jahren steuerpflichtig.
Rückblick zur Gestaltung vor 2009
Nicht nur wegen der Bankenkrise, sondern auch und insbesondere wegen der Zinsbesteuerung ab 2009 hatten viele Anleger eigene Zinserträge in das steuergünstige Jahr 2009 verlagert. Der "Brüller" war dabei eindeutig das Festgeld. Zugleich war und ist es nach wie eine der sichersten Geldanlagen. Jetzt hat die Gestaltungsfreiheit bei Kapitalvermögen ein Ende.
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Option der LLC ohne Bedeutung
Gesellschaften in der Rechtsform einer LLC können nach dem US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optieren. Erträge aus einer LLC sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu behandeln, wenn nach US-Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.
Einschränkung der Verlustverrechnung
Bei der Abgeltungssteuer wird die allgemeine Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit allen anderen Einkunftsarten gestrichen. Damit können Verluste aus Kapitalvermögen ab 2009 auch nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist bei der Abgeltungsbesteuerung nicht mehr möglich.
Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen werden daher in entsprechenden "Verlustverrechnungstöpfen" erfasst. Ein bis zum Jahresende nicht ausgeglichener Verlust verbleibt grundsätzlich im Verlustverrechnungstopf und wird automatisch von der Bank in das nächste Kalenderjahr übertragen. Dieser Verlust steht dann im Folgejahr wieder für eine Verrechnung mit positiven Kapitaleinkünften zur Verfügung.
Wer diesen automatischen Verlustvortrag nicht wünscht, weil er die Verluste bereits in seiner laufenden Steuererklärung mit Gewinnen aus anderen Kapitaleinnahmen verrechnen möchte, kann sich die nicht ausgeglichenen Verluste von seiner Bank aufgeben lassen. Dieser Antrag muss bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei der Bank des Steuerpflichtigen vorliegen. Versäumt der Steuerpflichtige diesen Termin, bucht die Bank die nicht genutzten Verluste zur Verlustverrechnung in das folgende Kalenderjahr. Wird der Antrag auf Verlustbescheinigung vor dem Termin rechtzeitig gestellt und von der Bank bescheinigt, geht der Verlust bei der ausstellenden Bank "unter" und kann dann nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung genutzt werden.
Sonderfall: Verluste aus Aktiengeschäfte
Verluste aus dem Verkauf von Aktien dürfen auch nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung der Verluste aus Aktien mit Erträgen aus Zinsen oder Dividenden ist nicht machbar.
Sofern der Verlust aus einem Wertpapierdepot innerhalb des Kalenderjahres nicht ausgeglichen werden kann, wird dieser Verlust in das nächste Jahr vorgetragen. Bürokratisch wird es, wenn der Sparer mehrere Wertpapierdepots unterhält bei verschiedenen Banken unterhält. Hier besteht für eine Verlustverrechnung die Voraussetzung, dass die Bank, bei der der Verlust entstanden ist, eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlustes ausstellt.
Übergangsregelung zu Spekulationsgewinn aus Aktienverkäufen
"Alte" Spekulationsgewinne aus Aktienverkäufen können mit Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) nach altem Recht verrechnet werden. Diese Verrechnungsmöglichkeit besteht bis zum 31. Dezember 2013. Insoweit können "alte Spekulationsverluste" noch mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden.
Steuerdeutsch: Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können auch mit Einkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG ausgeglichen werden und mindern nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte des Steuerpflichtigen, die er in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 EStG erzielt (§ 23 Abs. 3 S. 9 und 10 EStG).
Regelung für GmbH-Gesellschafter
Ist der GmbH-Gesellschafter mit mindestens 25 Prozent oder als Gesellschafter-Geschäftsführer mit mindestens 1 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, kann er bei Gewinnausschüttungen auf Antrag zwischen der Abgeltungssteuer und dem Teileinkünfteverfahren wählen. Beim Teileinkünfteverfahren werden 60 Prozent des Ausschüttungsbetrags besteuert und entsprechend auch 60 Prozent der Ausgaben für die GmbH-Beteiligung in Abzug gebracht. Ein derartiger Antrag kann insbesondere bei der Fremdfinanzierung der GmbH-Anteile von Vorteil sein. [Mehr hierzu im Artikel Teileinkünfte für Beteiligungserträge].
Strategie und Tipps für Sparer
Dividenden fallen unter die Abgeltungssteuer. Durch Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens sind dividendenträchtige Aktien nicht mehr so attraktiv für Anleger, die an Dividendenrendite interessiert sind. Insbesondere langfristig orientierte Anleger mit Sparplänen auf Basis von Aktien zur Altersvorsorge müssen bei sonst gleichbleibenden Rahmenbedingungen Einbußen hinnehmen.
Einkommensteuer auf Zertifikate
Bis auf Zertifikate als "Nicht-Finanzinnovationen" fallen alle Kapitalanlagen, die vor dem 31. Dezember 2008 getätigt werden, noch unter die alte Regelung, d.h. eventuelle Kursgewinne sind nach einem Jahr steuerfrei.
Zertifikate, die nicht als Finanzinnovationen gelten, sind mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet. Für derartige Zertifikate gilt bei Erwerb vor oder einschließlich dem 14. März 2007 noch die vorgenannte Übergangsregelung.
Bei Erwerb derartiger Zertifikate am 15. März 2007 oder später gilt die Steuerfreiheit nur noch, wenn die Zertifikate vor dem 1. Juli 2009 verkauft werden und die Spekulationsfrist dann abgelaufen ist.
Zertifikate, die eine Kapitalgarantie beinhalten, gelten als so genannte Finanzinnovationen und fallen nicht unter diese Übergangsregelung. Durch Verkauf oder Einlösung realisierte Wertsteigerungen unterlagen schon bisher der Besteuerung, auch wenn der Verkauf bzw. die Einlösung nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgte.
Seti dem 1. Januar 2009 werden gut verdienende Anleger mit der Abgeltungsteuer bei diesen Zertifikaten entlastet. Wenn der persönliche Einkommensteuersatz auf diese Kapitaleinkünfte über 25 Prozent liegt, gilt die Einkommensteuer als abgegolten. Es ist daher damit zurechnen, dass es in diesem Produktfeld von Zertifikaten neue Angebote geben wird.
Fazit: Da nach der neuen Zinssteuer künftig Zinseinnahmen tendenziell geringer und Kursgewinne höher besteuert werden, machte es Sinn, ggf. Kursgewinne vorzuziehen und Zinserträge nach hinten zu verlagern. So konnte man Zinszahlungen in die Zeit nach dem Jahr 2008 durch Ankauf abgezinster Wertpapiere wie beispielsweise Finanzierungsschätze verlagern.
Sparer mit einem hohen Steuersatz profitieren generell und dauerhaft von der neuen Zinssteuer. Mussten sie Zinserträge bisher mit einem persönlichen Steuersatz von maximal 47 Prozent versteuern, sind es ab 2009 nur noch 28 Prozent. Nur Steuerpflichtige, deren Einkommensteuersatz unter 25 Prozent liegt, werden Kapitalerträge beim Finanzamt erklären, damit sie den Differenzbetrag erstattet bekommen. Zur Kirchensteuer: Die Steuerpflichtigen sollen ihre Bank darüber informieren, ob sie katholisch oder evangelisch sind. Die Bank führt dann die Kirchensteuer an das Finanzamt ab.
Kirchensteuer und Abgeltungssteuer
Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe wird über eine komplizierte Formel im Abgeltungssteuersatz berücksichtigt. Die Kirchensteuer wird - analog zu anrechenbaren ausländischen Steuern - mindernd in diesem Abgeltungssteuersatz erfasst. Da mit der Abgeltungssteuer alles abgegolten sein soll, kann die Kirchensteuer (auf die "abgegoltenen" Kapitaleinkünfte) auch insoweit nicht mehr als Sonderausgabe in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Die von den Banken auf die Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist nicht noch zusätzlich als Sonderausgabe absetzbar, weil die Kapitalertragsteuer pauschal um ein Viertel der Kirchensteuer vermindert wird. Durch einen Fehler im Gesetzestext war für die Jahre vor 2011 der Sonderausgabenabzug aber nicht ausgeschlossen, sofern bei nicht der Kapitalertragsteuer unterliegenden Erträgen (z.B. ausländische Zinserträge) die Abgeltungsteuer über die Steuererklärung erfolgte. Die Korektur erfolgt durch eine Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Anrechnung ausländischer Quellensteuer
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf ausländische Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, ist neu im § 32d Abs. 5 EStG geregelt. Ab 2009 ist damit die Anrechnung oder der Abzug ausländischer Quellensteuer nach § 34c EStG nur für Einkünfte anzuwenden, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Bei ausländischen Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen und für die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen fiktive Quellensteuern zu erfassen sind erfolgt die Anrechnung mithin im Sinne des § 32d Abs. 5 EStG
Auswirkungen:
Da der Zinsabschlag bei der neuen Zinsbesteuerung nicht bei betrieblichen Zinseinkünften gilt, sind Zinseinnahmen im betrieblichen Bereich normal zu versteuern. Logisch, dass hier eine Verlagerung der Zinseinnahmen auf den Gesellschafter erfolgen wird. Gesellschafter von Personengesellschaften werden dazu neigen, dem eigenem Unternehmen (über Dritte) Kredite zu gewähren, weil die Zinseinnahmen dann nur mit 25% besteuert werden. Der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung wird hier noch etwas Feinarbeit leisten müssen.
Der Vergleich einer Geldanlage in "Banksparplan" oder "private Rentenversicherung" gewinnt eine neue Bedeutung. So werden Gewinne aus privaten Rentenversicherungen während der Auszahlphase nach dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil liegt im Alter von 65 Jahren bei 18 Prozent.
Anmerkung zur Zinssteuer in Österreich: In Österreich ist in 1993 eine Abgeltungssteuer auf Zinsen eingeführt worden. Steuersatz: zunächst 22 und später 25 Prozent. Gleichzeitig gab es eine Amnestie für Steuersünder. Durch die Abgeltungssteuer waren die Einnahmen aus versteuerten Zinsen in den Folgejahren aber deutlich gestiegen. Dieser Effekt war auch mit der zeitlich befristeten Steueramnestie in Deutschland erwartet worden. Er ist nicht eingetreten, weil vermutlich nicht ausreichend berücksichtigt wurde, dass es in Österreich vorher keine Quellensteuer für Zinseinkünfte (Kapitalertragsteuer) gab.
| Verwandt: Zinseinahmen aus dem EU-Ausland |
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