Handwerkerkosten - Arbeitslohn steuerlich abziehen
Lohnkosten aus Handwerkerrechnung bei PRIVATPERSONEN von der Steuerschuld abziehen
Siehe auch Artikel zum Steuerabzug von haushaltsnahen Dienstleistungen, denn der Steuerabzug bei der Einkommensteuer für Lohnkosten aus Handwerkerrechnungen kann zusätzlich zur Steuervergünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Die Betonung liegt bei der Vorschrift des § 35a EStG auf Privatperson, denn - zum Beispiel - ein Vermieter von Wohnraum erzielt steuerpflichtige Einkünfte und kann daher grundsätzlich die Aufwendungen als Werbungskosten bei der entsprechenden Einkunftsart (hier: Vermietung und Verpachtung) absetzen. Für Privatpersonen bedarf es aber einer besonderen Rechtsvorschrift wie hier den § 35a EStG.
Beispiele: Arbeitslohn für Reparatur und Wartung von allen Gegenständen, auch wenn sie in der Hausratversicherung mitversichert (Reparatur der Waschmaschine usw.) sind. Sogar Steuerzahler, die einen Gärtner oder eine Haushaltshilfe in ihrem Haushalt in einem EU-Staat beschäftigen, können die Ausgaben hierfür als Steuerermäßigung geltend machen.
Bis zu 1.200 Euro direkt von der Steuerschuld abziehen
Seit dem 01.01.2009 ist der maximale Betrag für Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht worden. Zwei Jahre nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Steuerermäßigung evaluieren. Die Erhöhung ist allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass seit dem Jahr 2009 insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Hinweis: Es ist ein Abzug von der Steuerschuld (also zu 100%). Die Formvorschriften sind allerdings - wie bisher - genau zu beachten. Die Erhöhung der Absetzung für Handwerkerleistungen ergibt sich aus dem Konjunkturgesetz oder wie es genau lautet: "Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung".
Den Steuerabzug können Eigentümer von Immobilien sogar dann für zum Beispiel Elektro-, Fliesen-, Sanitär- oder Malerarbeiten beanspruchen, wenn sie noch nicht in der Wohnung gewohnt haben. Dies trifft auf jeden Fall zu, wenn beabsichtigt wird, die Wohnung anschließend selbst zu nutzen. Soll hingegen die Wohnung (bzw. das Haus) nach der Renovierung vermietet werden, sind die Renovierungs- und Modernisierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar.
Begünstigt sind Tätigkeiten, die von Mietern und Wohnungseigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Hierzu gehören zum Beispiel das Streichen und Tapezieren von Wänden, die Beseitigung von Schäden, das Verlegen von Teppichboden oder allgemeine Reparaturarbeiten. Die Steuervergünstigung umfasst sämtliche handwerklichen Tätigkeiten, egal ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um einmalige Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Beispiel: Modernisierung des Badezimmers oder das Verlegen von Fliesen im Eingangsbereich der Wohnung.
Nur Lohnkosten sind abziehbar: Die Absetzbarkeit (präziser: Abzug bzw. Steuerermäßigung) bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden. Als Auftraggeber eines Handwerkers ist darauf zu achten, dass in der Rechnung Arbeitslohn und Arbeitsmaterial einzeln mit getrennter Mehrwertsteuer aufgeführt sind.
Abzug ist objektbezogen:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 21.07.2009 - Az 11 K 44/08 - zu Gunsten eines Ehepaar mit zwei Wohnungen entschieden. Weil die gesetzliche Regelung des § 35a EStG auf die Lohnkosten in einem Haushalt abstellt, ist als Folge der Steuerabzug auch objektbezogen zu beurteilen. Danach kann ein Ehepaar mit zwei Wohnungen den Steuerabzug auch für jede der Wohnungen gesondert beanspruchen.
Barzahlung mit Quittung reicht nicht:
Dem Finanzamt ist auf Verlangen eine detaillierte Rechnung über die Leistungen vorzulegen. Ebenso ist ggf. die Zahlung durch einen Kontoauszug, aus dem sich die Abbuchung des Rechnungsbetrages ergibt, oder durch eine entsprechende Bankbescheinigung nachzuweisen. Die Vorlage einer Durchschrift oder Kopie des Überweisungsträgers reicht im Zweifel nicht aus. Vor allem ist zu beachten: Bargeschäfte mit oder ohne Rechnung sind nicht begünstigt (vgl. § 35a Abs. 5 EStG). Eine Barzahlung der Rechnung wird von der Finanzverwaltung selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt, wenn der Handwerker den Geldeingang und dessen ordnungsgemäße Versteuerung bestätigt. Die Bedingung der Zahlung per Bank ist aber erfüllt, wenn die Rechnung vom Konto eines Dritten bezahlt wird (FG Sachsen, Urteil vom 18.09.2009 - Az 4 K 645/09).
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 20.11.2008 - VI R 14/08 die Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt (Urteil vom 28.02.2008, Az. 1 K 791/07) bestätigt. Im Urteilsfall hatte ein Hauseigentümer die Handwerkerrechnung bar bezahlt. Den Rechnungsbetrag konnte er als haushaltsnahe Dienstleistung nicht steuerlich absetzen. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung grundsätzlich Barzahlungen im Handwerkswesen eindämmen.
So sagt der BFH in seinem Urteil: "Die in § 35a EStG geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist eine folgerichtige Ausgestaltung der gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen. Dieser am Gemeinwohl orientierte Zweck des in den Gesetzmaterialien eindeutig als Lenkungsnorm bezeichneten § 35a EStG rechtfertige verfassungsrechtlich die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge. Auch gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) verstoße das Erfordernis unbarer Zahlung nicht. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto könne der Steuerpflichtige die formellen Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem er den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahle und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweise.
Privatkunden müssen die Handwerkerrechnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren und sie ggf. dem Finanzamt zusammen mit dem Überweisungsbeleg auf das Konto des Handwerkers vorlegen.
Nicht begünstigt ist die Erstellung von etwas Neuem. Beispiel: Die Neuerrichtung eines Zaunes ist nicht begünstigt, hingegen aber die Reparaturarbeiten am defektem Zaun. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Beispiel: Von 1000 Euro Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung gibt es vom Finanzamt 200 Euro über die Steuererklärung zurück.
Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen nach dem Erlass der Finanzverwaltung unter anderem:
- Arbeiten an Innen- und Außenwänden,
- Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen, o.ä.,
- Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,
- Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,
- Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen),
- Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,
- Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,
- Modernisierung des Badezimmers,
- Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können),
- Maßnahmen der Gartengestaltung,
- Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,
unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.
- Auch Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen

Der Steuererlass zu § 35a EStG vom 16.02.2010 enthält ab Seite 21 eine lange Tabelle über rund 8 Seiten mit dem Titel "Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen". Die Finanzverwaltung zählt hier (beispielhaft) auf, welche Tätigkeiten steuerbegünstigt sind und welche nicht. Die Tabelle ist sehr informativ gestaltet und reicht von A wie "Abfallmanagment (Vorsortierung)" bis Z wie "Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen".
Mit dieser Steuervergünstigung soll ein Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Ankurbelung der Wirtschaft geleistet werden. Allerdings ist ein "Gestaltungseffekt" zu befürchten, dass es beim Handwerk eine Tendenz geben wird, in der Rechnung die Arbeitskosten zu erhöhen und dementsprechend die Materialkosten zu senken.
Diese Steuervergünstigung müssen die Finanzämter nach einem Urteil (Finanzgericht Niedersachsen Az. 3 K 343/05) auch dann gewähren, wenn der Haushalt des Steuerzahlers während der Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahme ausnahmsweise nicht bewohnt oder nicht aktiv betrieben worden ist.
Im betreffenden Fall hatte der Steuerzahler vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen in einem Pflegeheim gelebt und während dieser Zeit sein leer stehendes Wohnhaus renovieren lassen. Für die Richter am Finanzgericht war jedoch wesentlich, dass der Steuerzahler dort aber über einen längeren Zeitraum seinen Haushalt hatte. Die Finanzbehörde hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.
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