Rentenbesteuerung

Wann Rentner eine Steu­er­er­klä­rung abgeben müssen

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Entgegen einem weit verbreiteten Irrglauben sind auch Rentenbezüge teilweise steuerpflichtig.
  • Das bedeutet nicht, dass Du im Ruhestand unbedingt eine Steu­er­er­klä­rung machen musst.
  • Wir erklären Dir, wann Du verpflichtet bist, Deine Unterlagen beim Finanzamt einzureichen.

So gehst Du vor

  • Schau im Kontoauszug nach Deiner aktuellen Bruttorente.
  • Vergleiche diese Zahl mit der Grafik hier im Ratgeber.
  • Hast Du zusätzliche Einnahmen, musst Du diese auch berücksichtigen.

Die meisten Rentner müssen keine Steuern zahlen und deshalb auch keine Steu­er­er­klä­rung abgeben. Doch Jahr für Jahr gibt es mehr Rentner, die es dann doch tun müssen. Mittlerweile betrifft das mehr als jeden vierten Ruheständler. Der häufigste Grund: Die Senioren haben neben ihrer gesetzlichen Rente noch weitere steuerpflichtige Einkünfte wie Mieteinnahmen oder andere Renten. Beziehst Du also ausschließlich eine überschaubare gesetzliche Rente, bist Du eher nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung betroffen.

Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung machen musst, heißt das aber noch lange nicht, dass Du auch Steuern zahlen wirst. Denn wie im Berufsleben kannst Du auch als Rentner Deine Steuerlast in der Steu­er­er­klä­rung drücken, im besten Fall auf Null.

Warum liest Du in diesem Artikel Werte von 2022?

Die Steuerwerte, die Du in diesem Artikel liest, beziehen sich auf das Steuerjahr 2022 und sind deshalb aktuell. Denn Deine Steu­er­er­klä­rung gibt’s Du in der Regel ein Jahr rückwirkend ab. Damit Du aber für das Jahr 2023 Deine Steuersituation gut einschätzen kannst, findest Du die kommenden Steuerwerte in den Klammern hinter den aktuellen Werten.

Was bedeuten Grundfreibetrag und Rentenfreibetrag?

Wie im Erwerbsleben profitieren auch Rentner vom Grundfreibetrag. Der auch Existenzminimum genannte Wert beträgt im Steuerjahr 2022 für Alleinstehende 10.347 Euro (10.908 Euro / 2023) und wird jährlich angepasst. Bist Du verheiratet oder lebst in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, gilt der doppelte Wert. Bis zu dieser Summe sind alle Einkünfte schon mal steuerfrei. Hinzu kommen noch die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 102 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Du bist im Steuerjahr 2022 schon bei mindstens 10.485 Euro (11.046 Euro / 2023) steuerfrei.

Bei Rentnern gilt aber noch ein zusätzlicher Freibetrag. Das ist der Rentenfreibetrag. Generell gilt: Es ist immer nur ein Teil Deiner gesetzlichen Rente steuerpflichtig. Bisher ist das erst 2040 der Fall. Bis dahin wird der sogenannte Besteuerungsanteil pro Jahr um ein Prozent erhöht. Die Ampel-Koalition plant jedoch, den zu besteuernden Anteil Deiner Rente langsamer zu erhöhen. Demnach sollen die 100 Prozent erst 2060 erreicht werden. Bis dahin entscheidet das Jahr Deines Renteneintritts über den zu versteuernden Anteil. Da die Rentenbesteuerungspläne der Ampel noch nicht gesetzlich verankert sind, rechnen wir noch mit der alten Tabelle.

Anteil der Besteuerung nimmt zu

Jahr des
Rentenbeginns
Besteuerungs-
anteil (in %)
steuerfreier
Anteil (in %)
20157030
20167228
20177426
20187624
20197822
20208020
20218119
20228218
20238317
20248416
20258515
20401000

Quelle: EStG § 22 (Stand: 2023)

Du siehst, dass der Teil der steuerpflichtigen Rente Jahr für Jahr steigt, der steuerfreie Teil hingegen sinkt. Der Rentenfreibetrag wird aus diesen Zahlen und der Höhe Deiner Rente im Jahr nach der ersten Rentenzahlung ermittelt und ist ein konstanter Betrag in Euro. Er bleibt Dein Leben lang konstant.

Beispiel: Bruno bekommt im Oktober 2021 erstmals eine Rente von 1.200 Euro. Ab Juli 2022 steigt sie auf monatlich 1.270 Euro. Deshalb bekommt Bruno 2022 insgesamt 14.820 Euro Rente. Weil Bruno 2021 in Rente gegangen bist, muss er 81 Prozent versteuern. Der Besteuerungsanteil beträgt somit 12.004 Euro. Die Differenz zu seiner Gesamtrente ergibt 2.816 Euro. Das ist dann sein Rentenfreibetrag, den das Finanzamt auf Dauer festsetzt. Bis zu diesem Betrag bleibt Brunos Rente bis zum Lebensende steuerfrei.

Addieren wir alles im Beispiel alles zusammen: 10.485 Euro Grundfreibetrag, Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le und Sonderausgaben-Pauschbetrag plus 2.816 Euro Rentenfreibetrag ergeben 13.301 Euro – steuerfrei. 

Wie erfährst Du, ob Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben musst?

Die erste, sehr gute Orientierung erhältst Du mit unserer Grafik. Schaue zuerst auf das Jahr, in dem Du in Rente gegangen bist:

  • Bist Du mit Deiner aktuellen Brutto-Rente über dem entsprechenden Wert, musst Du eine Steu­er­er­klä­rung abgeben.
  • Liegst Du darunter – und hast keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, musst Du das nicht tun.
  • Der dritte Fall ist der komplizierte: Denn kommen Nebeneinkünfte – etwa Vermietungs- oder noch nicht versteuerte Kapitaleinnahmen – hinzu, musst Du diese wieder zu den Einkünften addieren. Auch wenn einer der zusammenveranlagten Partner Lohn bezieht oder andere Einkünfte hat, kannst Du zur Abgabe verpflichtet sein. Im Ratgeber Pflicht zur Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung haben wir die allgemeinen Grundsätze zusammengefasst.

Mit der Steu­er­er­klä­rung kannst Du dafür sorgen, dass Du weniger oder gar keine Steuern zahlen musst. Denn Du kannst Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und noch mehr absetzen. Wie das genau funktioniert, erfährst Du in unserem Ratgeber „Welche Kosten du im Ruhestand in der Steu­er­er­klä­rung absetzen kannst“.

Rentner und Pensionäre ohne weitere Einkünfte können mit EinfachElster, einem Programm der Finanzverwaltung, ihre Steu­er­er­klä­rung erledigen. Es ist weniger komplex als Elster. Wir haben für Dich verschiedene Software für Steu­er­er­klä­rungen getestet. Darunter auch ein Programm mit einer speziellen Version für Rentner. Ausführliche Informationen findet Du im dazugehörigen Ratgeber.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Wann werden Rentner zur Steu­er­er­klä­rung aufgefordert?

Fordert Dich das Finanzamt auf, dann musst Du für die betreffenden Jahre Steu­er­er­klä­rungen bis zur gesetzten Frist abgeben. Oft fordert das Finanzamt Erklärungen für mehrere Jahre rückwirkend an. Das kann sogar bis zu sieben Jahre umfassen. Hältst Du die Frist nicht ein, riskierst Du einen Verspätungszuschlag.

Die Träger der Ren­ten­ver­si­che­rungen und auch die privaten Versicherer teilen der Finanzverwaltung in sogenannten Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en mit, welche Renten sie im Jahr überwiesen haben (§ 22a Einkommensteuergesetz). Folglich fordern Finanzämter manche Rentner gezielt dazu auf, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Wenn Du Dich als Steuerpflichtiger bei Elster online für die vorausgefüllte Steu­er­er­klä­rung registrieren lässt, erhältst Du automatisch auch die gemeldeten Rentenzahlungen als Daten übermittelt.

Auch Kran­ken­kas­sen teilen den Finanzämtern die Höhe der gezahlten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge ihrer Versicherten mit. Dem Finanzamt liegen noch weitere elektronische Daten (E-Daten) vor. Über den Service „Abruf von Bescheinigungen“ (früher: Belegabruf) kannst Du die E-Daten vom Finanzamt abrufen und einfach in Deiner elektronischen Steu­er­er­klä­rung über Elster oder mit einem Steuerprogramm übernehmen.

Diejenigen, die weiterhin ihre Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellen, müssen seit der Steu­er­er­klä­rung 2019 in der Anlage R normalerweise nicht mehr viel ausfüllen. Denn in die Dunkelgrün hinterlegten E-Daten-Felder musst Du nur etwas eintragen, wenn die elektronisch gemeldeten Beträge falsch sein sollten.

Tipp: Wenn Du Deine Steu­er­er­klä­rung auf Papier erstellst, solltest Du bei der gesetzlichen Ren­ten­ver­si­che­rung die kostenlose Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt bestellen. Diese enthält die Rentenbeiträge, die Du in der Steu­er­er­klä­rung eintragen musst. Sie gibt zudem Hinweise, wo Du diese Werte in den Formularen eintragen musst. Hast Du die Bescheinigung einmal beantragt, bekommst Du diese in den Folgejahren automatisch zugesandt. Bei der Bestellung musst Du Deine Sozialversicherungsnummer nennen; für eine Hinterbliebenenrente benötigst Du die des Verstorbenen.

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Rentner und die Pflicht zur Steu­er­er­klä­rung

Einige Rentner haben sich möglicherweise früher eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) oder eine andere Mitteilung des Finanzamts besorgt, die ausweist, dass sie (noch) nicht zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind. Beim Übergang vom lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmer zum Ruheständler ist das ein realistisches Szenario.

Das kann sich aber aufgrund der Systematik der Rentenbesteuerung recht schnell ändern, ohne dass es Dir oder dem Finanzamt sofort bewusst ist. Daher solltest Du Dir jedes Jahr einen Überblick über Dein zu versteuerndes Einkommen verschaffen. Es kann nämlich vorkommen, dass das Finanzamt erst nach Jahren Deine Ren­ten­be­zugs­mit­teil­ung­en auswertet. Erst dann informiert es Dich auch über die neu eingetretene Abgabepflicht. Wenn Dir das passiert, kann es sogar passieren, dass Du für einige Jahre rückwirkend Steu­er­er­klä­rungen erstellen musst.

Mögliche Gründe, warum Rentner unbemerkt in die Abgabepflicht rutschen, sind:

  • eine Rentenerhöhung, die den bisherigen individuellen Rentenfreibetrag (plus Grundfreibetrag) übersteigt,
  • ein Lebenspartner stirbt,
  • zusätzliche Renten aus privater Vorsorge wie eine Rürup-Rente.

Wegen der Rentenerhöhung am 1. Juli 2022 wurden zum Beispiel laut Bundesfinanzministerium 106.000 Rentner und Rentnerinnen steuer- und damit auf jeden Fall abgabepflichtig.

Bemerkst Du selbst, dass Du irgendwann abgabepflichtig geworden bist, und lieferst Deine Steu­er­er­klä­rung zu spät ab, setzt das Finanzamt aktuell auch rückwirkend Verspätungszuschläge fest.

Bemerkst Du es nicht und wirst erst vom Finanzamt aufgefordert, muss Du auch dann erst tätig werden. In die Verspätung rutschst Du dann nur hinein, wenn Du den vom Finanzamt gesetzten Termin für die Abgabe überschreitest.

Autoren
Udo Reuß
Jörg Leine
Jan Scharpenberg