Fristverlängerung für Abgabe Einkommensteuererklärung 2011

Sehr häufig wird die Abgabe der Einkommensteuererklärung vom Steuerzahler in die Zukunft verschoben. Die Steuererklärung wird von vielen Bürgern auch dann "auf den letzten Drücker" eingereicht, wenn es Geld vom Finanzamt zurück gibt. Im Zweifel kann man ja formlos Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung (ESt-Erklärung) beantragen. Der Antrag auf Fristverlängerung sollte allerdings schriftlich gestellt werden denn das Steuerrecht und speziell die Abgabenordnung sehen teilweise rigorose Vorschriften vor, wenn die Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht worden ist. Es liegt im Ermessen des Finanzbeamten, ob er einen Verspätungszuschlag bei nicht fristgerechter Abgabe festsetzt. Der Steuerpflichtige sollte daher per Antrag vermeiden, um einen Argumentationskrieg mit dem Finanzamt wegen fehlerhafter Ermessensausübung führen zu müssen.

Ein Blick in das Gesetz ist bekanntlich manchmal erhellend. Die Rechtsvorschrift zur Abgabe der Steuererklärungen bildet der § 149 AO und nach Absatz 2 gilt: "Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben". Gemäß § 109 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie ggf. auch rückwirkend verlängert werden. Nach dem Gesetz sind also zunächst die wichtigen folgenden Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen:

Darüber hinaus kann die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verlängert werden. Doch wer schon in der jüngeren Vergangenheit seine Steuererklärung zu spät abgegeben hat, muss ggf. mit einer Aufforderung des Finanzamtes rechnen, in der die aktuelle Steuererklärung schon vor Ablauf der Verlängerungsfrist vom Finanzamt gefordert wird.

Verlängerung der Abgabefrist der Steuererklärung (Fristverlängerung)

Wer keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielt, braucht in der Regel nur die Einkommensteuererklärung rechtzeitig abzugeben. In gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder wird auch ausführlich zum Punkt "Fristverlängerung" wie folgt Stellung (hier in Auszügen) genommen:

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember 2011 der 31. März 2012. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.

Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

Maximale Fristverlängerung für Steuererklärung des Jahres 2011

Bei einem besonders begründeten Einzelantrag kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 28. Februar 2013 verlängert werden. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr wird die Frist bis maximal zum 31. Mai 2013 verlängert. Eine weitergehende Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Verspätungszuschlag als Strafe für zu späte Abgabe

Ohne eine Sanktionsmöglichkeit würden sicherlich viele Steuerzahler - schon aus "Überzeugung" - ihre EinkommenSteuererklärung nicht fristgerecht abgeben. Wer jedoch schon mal in den § 152 AO geschaut hat, wird sich die verspätete Abgabe der EinkommenSteuererklärung überlegen.

Denn das Finanzamt kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.

In der Tat machen viele Finanzämter - insbesondere bei den Voranmeldungen für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer - von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages "zügig" Gebrauch. Sicherer und häufig auch besserer (wegen der frischen Erinnerung) ist die schnelle Abgabe der Steuererklärung. Frei nach dem Motto: "Je eher daran - desto eher davon". Die vielen Steuerprogramme und die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Hilfen zur Steuererklärung erleichern diese für viele Steuerzahler unangenehme Aufgabe. [Mehr hierzu auch im Artikel zu Hinweise zur Steuererklärung].

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