Das Wichtigste in Kürze
- Die Frist für Deine Steuererklärung 2024 war der 31. Juli 2025, wenn Du zur Abgabe verpflichtet bist.
- Lässt Du die Steuer von einem Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfe machen, hast Du noch bis 30. April 2026 Zeit.
- Gibst Du freiwillig ab, ist der letzte Termin der 31. Dezember 2028.
- Hast Du einen triftigen Grund, kannst Du beim Finanzamt eine Fristverlängerung beantragen. Nutze dazu unseren Musterbrief.
So gehst Du vor
- Finanztip empfiehlt für das Steuerjahr 2024 für alle Fälle Wiso Steuer – als App und am Computer als Software.
- Besonders überzeugt hat Finanztip zudem in der Kategorie Apps für einfache Fälle das kostenlose Check24 Steuer.
- Willst Du die Steuer klassisch am PC machen, bieten sich neben Wiso Steuer die Steuersparerklärung (Steuerjahr 2024) – ohne Photovoltaik – und Tax 2025 an.
- Weitere Empfehlungen gibt es für Dich in unserer Anbietertabelle.
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Auf einige Daten im Jahr freut sich jeder: Feiertage, Geburtstage, Weihnachten oder auch Hochzeitstage. Andere feste Daten werden gerne verdrängt, auch wenn sie nicht minder wichtig sind – dazu gehört der 31. Juli. Das ist die allgemeine Abgabefrist für die jährliche Steuererklärung.
Was ist die Frist für die Steuererklärung 2024?
Für die Steuererklärung 2024 endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich nicht von einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein unterstützen lassen, am 31. Juli 2025.
Erstmals seit 2020 gilt damit für das Steuerjahr 2024 exakt dieser Termin, also der 31. Juli 2025. Denn wegen der Corona-Pandemie war die Frist erst nach hinten - und seit dem Steuerjahr 2022 wieder nach vorn gerutscht. Für das Steuerjahr 2023 war die Frist der 2. September 2024. Für 2022 hattest Du hingegen noch bis zum 2. Oktober 2023 Zeit, fristgerecht beim Finanzamt einzureichen. Für 2021 sogar bis zum 31. Oktober 2022.
Wer ist zur Einhaltung der Frist verpflichtet?
Die Abgabefrist zum 31. Juli gilt nur für die Steuerzahlenden, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Das nennt sich dann „Pflichtveranlagung“. Dazu gehörst Du zum Beispiel, wenn
- Du selbstständig bist oder ein Gewerbe hast
- Du einen individuellen Freibetrag auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte (Elstam) hast, Ausnahme ist der Behinderten-Pauschbetrag
- Du verheiratet bist und Dich mit Deinem Partner zusammenveranlagen lässt und Ihr die Steuerklassenkombination 3 und 5 beziehungsweise 4 mit Faktor habt
- Du die Steuerklasse 6 für einen Zweitjob hast
- Du im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld erhalten hast
- Du angestellt bist und neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro hast, zum Beispiel Vermietungseinkünfte
- Du schon in Rente bist und Deine steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen
Achtung: Du musst auch eine Steuererklärung abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. Lieferst Du dann Deine Unterlagen nicht innerhalb der in der Aufforderung gesetzten Frist ab, droht Dir ein Verspätungszuschlag.
Gilt die Frist auch, wenn Du die Steuererklärung mit einem Steuerprogramm machst?
Der Abgabetermin gilt unabhängig davon, ob Du Papierformulare ausfüllst, ein kommerzielles Steuerprogramm oder „Mein Elster“ von der Finanzverwaltung nutzt. Bedenke, dass Du mit dem kostenlosen Elster auf Steuerspartipps und Komfort weitgehend verzichten musst. Anders ist das mit einer Steuersoftware oder einer Steuer-App. Diese Steuerprogramme kosten nicht die Welt und sind echt hilfreich. Welche Finanztip empfiehlt, siehst Du jetzt.
Welche Steuerprogramme empfiehlt Finanztip?
Steuer-Apps und Online-Steuererklärungen im Browser sind eine recht einfache Möglichkeit, die Steuererklärung selbst zu machen. Du kannst gleich loslegen und bezahlen musst Du erst, wenn Du Deine Steuererklärung ans Finanzamt schickst.
In der gleich folgenden Anbietertabelle findest Du zwölf solcher Steuerprogramme. Suchst Du eine Software, die Du am PC oder Mac installieren willst, schau im Ratgeber Steuersoftware im Kapitel Die besten Steuersoftwares im Überblick nach.
Einzelheiten zu den Steuerprogrammen und Kategorien findest du hinter dem jeweiligen „Info-I“ oder den App-Symbolen in der Anbietertabelle.
Hier findest Du die passende Steuer-App oder Browserlösung
Die Auswahl erfolgt nach verbraucherfreundlichen Finanztip-Kriterien, sortiert nach einer Gesamtbewertung aus verschiedenen Faktoren. Mehr erfahren
Hinweis zum Vergleich von Steuerprogrammen
Finanztip hat für die Anbietertabelle im März und April 2025 zwölf Steuerprogramme, die es als Steuer-App oder als Online-Steuererklärung im Browser gibt, ausführlich getestet. Dazu haben wir zwei Steuer-Musterfälle entwickelt und für diese jeweils die Steuererklärung für das Jahr 2024 mit den zwölf Programmen erstellt. Zudem haben wir weitere Funktionalitäten direkt bei den Anbietern abgefragt.
Die Reihenfolge der Steuerprogramme in der Tabelle erfolgt nach dem von Finanztip entwickelten Scoring. Darin flossen unter anderem ein: die Unterstützung und die Berechnung in den Musterfällen, die Bedienung, der Leistungsumfang sowie zusätzliche Funktionen. Du kannst die Programme nach Gesamtbewertung, Hilfestellung bei der Steuererklärung und Zuverlässigkeit der Steuerberechnung sortieren lassen.
Alle Empfehlungen erfolgen redaktionell unabhängig.
Die Auswahl der Steuerprogramme in der Anbietertabelle erhebt keinen Anspruch auf einen vollständigen Marktüberblick. Steuerprogramme, die ausschließlich in Form einer Steuersoftware zum Installieren auf dem Computer zu haben sind, hat Finanztip separat in einem Metatest analysiert.
Wie kannst Du die Abgabefrist verlängern?
Bist Du zur Abgabe Deiner Steuererklärung verpflichtet, hast Du zwei Möglichkeiten, diese Frist zu verlängern:
- Du holst Dir professionelle Hilfe, also von einem Steuerberater, einer Steuerberaterin oder einem Lohnsteuerhilfeverein - dann rutscht die Frist automatisch weiter nach hinten.
- Du beantragst eine Fristverlängerung.
Wie ist die Abgabefrist für die Steuererklärung bei professioneller Unterstützung?
Wer sich Hilfe beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt automatisch im Normalfall sieben Monate Aufschub. Deshalb gilt standardmäßig der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen.
In diesen „beratenen” Fällen rutscht die Frist für das Steuerjahr 2024 wegen der Corona-Pandemie noch einmal nach hinten. Deine Steuererklärung für das Steuerjahr 2024 muss deshalb erst am 30. April 2026 beim Finanzamt sein. Allerdings darf das Finanzamt vorab von einem Steuerbüro oder Lohnsteuerhilfeverein die Abgabe einer Steuererklärung verlangen.
Grundsätzlich kann die Behörde schriftlich einen individuellen Termin setzen. So kann sie Dich zum Beispiel beispielsweise anschreiben, wenn Du bereits im Ruhestand bist und Dich zur Abgabe bis zur gesetzten Frist auffordern. Solche Fristen sind verbindlich.
Bedenke: Ein Steuerberater oder eine Steuerberaterin darf alle beraten, ein Lohnsteuerhilfeverein hingegen im wesentlichen nur Arbeitnehmerinnen und Rentner.
Wie beantragst Du eine Fristverlängerung?
Wenn Du absehen kannst, dass Du die Frist für die Steuererklärung nicht einhalten kannst, solltest Du vor dem Fristende beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.
Begründe Deinen Antrag gut und nenne zugleich einen neuen Termin. Eine längere Krankheit, ein Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzbeamte normalerweise akzeptieren. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.
Bekommst Du zeitlichen Aufschub, dann gib bis dahin die Steuererklärung ab. Sobald die gesetzte Frist abgelaufen ist, bist Du im Verzug und musst mit Sanktionen rechnen.
Nutze unser Musterschreiben, das Du hier herunterladen kannst.
Musterschreiben Fristverlängerung
Um eine Fristverlängerung zu erhalten, solltest Du den Antrag begründen. Unser Musterbrief kann Dir bei der Formulierung helfen.
Was droht Dir, wenn Du die Frist versäumst?
Wenn Du eine Steuererklärung nicht oder zu spät abgibst, droht Dir ein Verspätungszuschlag. Das ist eine Geldstrafe des Finanzamts, die Du zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlen musst. Gesetzlich geregelt ist der Verspätungszuschlag in Paragraf 152 Abgabenordnung (AO). Du kannst Dich mit einem Einspruch innerhalb eines Monats gegen einen Verspätungszuschlag wehren.
Wird der Verspätungszuschlag immer fällig?
Nein, die Finanzbeamten haben in bestimmten Fällen einen Ermessensspielraum. Generell gilt: Gibst Du die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres ab, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen, nach 14 Monaten muss es einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie sind es für die Steuererklärung 2024 sogar 16 statt 14 Monate. Gibst Du also bis zum 30. April 2026 ab, kann es passieren, dass das Finanzamt auf einen Verspätungszuschlag verzichtet. Aber verlassen solltest Du Dich darauf nicht.
Die Höhe der Strafe ist gesetzlich geregelt: Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Einkommensteuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.
Ergibt der Steuerbescheid, dass Dir eine Steuererstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird oder Deine Abgabefrist verlängert wurde, kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten.
Es kann weitere Sanktionen geben wie ein Zwangsgeld und eine Steuerschätzung. Noch ausführlichere Informationen zu den Sanktionsmöglichkeiten des Finanzamts findest Du in unserem Ratgeber Verspätungszuschlag.

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Was ist die Frist für freiwillige Abgeber?
Gibst Du Deine Steuererklärung freiwillig ab, hast Du dafür vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahrs Zeit. Das ist besonders interessant, denn viele Angestellte sind gar nicht dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Das betrifft auch Eheleute, die beide die Steuerklasse 4 haben.
Dazu ein Beispiel: Für das Steuerjahr 2024 gilt Silvester 2028 als Stichtag. Bis zum 31. Dezember 2028 muss Deine Steuererklärung beim Finanzamt eingetroffen sein, entweder als Papierformular im Behörden-Briefkasten oder elektronisch via Elster. Im Finanzamts-Deutsch ist von der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Rede. Wer diese versäumt, ist endgültig “raus”. Immerhin kann es für freiwillige Abgeber keinen Verspätungszuschlag geben.
Die freiwillige Steuererklärung heißt im Formular übrigens „Antragsveranlagung“. Diese nannte sich früher Lohnsteuerjahresausgleich. Den gibt es zwar noch, doch heute ist damit ein anderes Verfahren gemeint: eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer, die der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung im Dezember durchführt.
Lohnt sich eine sehr späte freiwillige Abgabe der Steuererklärung?
Nein, es ist heutzutage nicht mehr sehr sinnvoll, die Abgabe der freiwilligen Steuererklärung möglichst weit hinauszuzögern. Dafür sind die Zinsen vom Finanzamt mittlerweile zu gering.
Früher galt: Die sehr späte Abgabe einer Steuererklärung konnte sich besonders lohnen. Denn zusätzlich zu einer Steuererstattung gab es sehr gute Zinsen. Bis 2019 lag der gesetzliche Zinssatz bei 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent im Jahr - in einer Phase, in der die normalen Zinsen eher Richtung Null gingen.
Das sieht mittlerweile nicht mehr so aus. Denn erstens wurde der Zinssatz ab 2019 aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus auf 0,15 Prozent pro Monat gesenkt, also 1,8 Prozent pro Jahr. Zweitens liegt die Inflation seit 2022 meist über diesen 1,8 Prozent, so dass es sogar nachteilig wäre, mit der freiwilligen Steuererklärung zu warten. Gib also besser rechtzeitig ab.
Tabelle: Abgabefristen, Zuschläge, Zinsen
Steuererklärung 2024 Frist | Steuererklärung 2023 Frist | Steuererklärung 2022 Frist | Steuererklärung | |
---|---|---|---|---|
nicht berateneFälle1 | 31. Juli 2025 | 2. September 2024 | 2. Oktober 2023 | 31. Oktober 2022 |
beratenen Fällen | 30. April 2026 | 2. Juni 2025 | 31. Juli 2024 | 31. August 2023 |
freiwillige Abgabe | 31. Dezember 2028 | 31. Dezember 2027 | 31. Dezember 2026 | 31. Dezember 2025 |
Verspätungszuschlag fällig ab | 1. Mai 2026 | 1. Juni 2025 | 1. August 2024 | 1. September 2023 |
Erstattungs-/Verzugs- zinsen fällig ab | 1. Juni 2026 | 1. Juli 2025 | 1. September 2024 | 1. Oktober 2023 |
1 ohne Hilfe von Steuerberatern oder des Lohnsteuerhilfevereins
Quelle: Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Stand: 3. Oktober 2025)
All diese Abgabefristen gelten für die Körperschaft-, Gewerbe-, Umsatz- und Einkommensteuer.
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