Ein Blick in das Gesetz ist bekanntlich manchmal erhellend. Die Rechtsvorschrift zur Abgabe der Steuererklärungen bildet der § 149 AO und nach Absatz 2 gilt: "Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben". Gemäß § 109 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie ggf. auch rückwirkend verlängert werden. Nach dem Gesetz sind also zunächst die wichtigen folgenden Steuererklärungen bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen:
Darüber hinaus kann die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verlängert werden. Doch wer schon in der jüngeren Vergangenheit seine Steuererklärung zu spät abgegeben hat, muss ggf. mit einer Aufforderung des Finanzamtes rechnen, in der die aktuelle Steuererklärung schon vor Ablauf der Verlängerungsfrist vom Finanzamt gefordert wird.
Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31. Dezember 2011 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31. Dezember 2011 der 31. März 2012. Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern.
Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn
Denn das Finanzamt kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags ist abzusehen, wenn die Versäumnis entschuldbar erscheint. Der Verspätungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 Euro betragen.
In der Tat machen viele Finanzämter - insbesondere bei den Voranmeldungen für die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer - von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages "zügig" Gebrauch. Sicherer und häufig auch besserer (wegen der frischen Erinnerung) ist die schnelle Abgabe der Steuererklärung. Frei nach dem Motto: "Je eher daran - desto eher davon". Die vielen Steuerprogramme und die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Hilfen zur Steuererklärung erleichern diese für viele Steuerzahler unangenehme Aufgabe. [Mehr hierzu auch im Artikel zu Hinweise zur Steuererklärung].
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