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Riester-Förderung auf Bausparverträge

Riesterzulagen auf Bausparvertrag
Bis zur Einführung der so genannten Eigenheimrente wurden die Riester-Zulagen nur für private Rentenversicherungen, Fondssparpläne und Banksparpläne gewährt. Mit dem Eigenheimrentengesetz wird auch selbst genutztes Wohneigentum als Altersvorsorge gleichberechtigt neben den anderen Riesterprodukten gefördert. Dazu zählen zum Beispiel auch Einzahlungen auf Bausparverträge. So sind seit dem 01.01.2008 auch Bausparverträge "riesterwürdig". Voraussetzung: Es handelt sich um Riester-zertifizierte Bausparverträge. Fragen Sie bei Interesse bei den Bausparkassen nach einem Riester-zertifizierten Bausparvertrag.

Fragen und Antworten zu Riester und Bausparvertrag (FAQ)
Es sind insgesamt bereits über 14 Millionen Riesterverträge - gerechnet über alle geförderten Anlageformen - abgeschlossen worden. Riester-Bausparverträge nehmen hiervon nur einen kleinen Teil ein. Aussagen über die Höhe der durchschnittlichen Bausparsumme von Riester-Bausparverträgen sind nicht bekannt. Die meisten Riester-Sparverträge sind Rentenversicherungen. Besonders kompliziert sind die Vorschriften zum Wohn-Riester geraten. Dies ist sicherlich ein Grund, warum viele Sparer einen Umweg um den Wohn-Riester machen. Auch aus diesem Grund wird die Riester-Förderung bei einem Bausparvertrag nur prägnant in diesem Artikel erläutert. Für die etwas schwer verständlichen Vorschriften zum Wohneigentum wird auf die Hinweise zum Wohnförderkonto im Wohn-Riester verwiesen.

Verwandt: Bausparen oder Bankfinanzierung und Hinweise zur Baufinanzierung

Bausparsumme aus Riester-Bausparvertrag entnehmen
Riester-Bausparer dürfen das gesamte angesparte Bausparguthaben vollständig für den Kauf, Bau oder für die Entschuldung einer selbst bewohnten Immobilie verwenden. Auch eine Teilentnahme bis zu 75 Prozent des Bausparvermögens ist zulässig. Als Folge werden mit den Riesterzulagen auch Immobiliendarlehen getilgt. Riesterverträge, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden (Altverträge), mussten hingegen noch ein Kapital von mindestens 10.000 Euro aufweisen. So viel Guthaben wies kaum ein Altvertrag auf. Ab dem Jahr 2010 ist diese Einschränkung entfallen.

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Voraussetzung: Selbstgenutzte Wohnimmobilie
Der Wohn-Riester und damit auch die Förderung über einen Bausparvertrag ist grob gesagt das Pendant zum Sparvertrag, wenn der Sparer für seine Altersvorsorge "in die eigenen vier Wände" investiert. Das Bausparkapital aus einem Wohn-Riester-Vertrag darf aber nur für den Erwerb, den Bau oder die Entschuldung (Tilgung) einer selbstgenutzten Wohnimmobilie eingesetzt werden. Die Modernisierung einer Wohnung ist somit nicht begünstigt und die Verwendung des angesparten Kapitals wäre insoweit "riesterschädlich". Grundsätzlich gilt die begünstigte Verwendung von Bausparkapital für Wohnungszwecke bei Erwerb bzw. bei Fertigstellung der Immobilien nach dem 31.12.2007. Unschädlich und damit förderungswürdig ist auch der Erwerb von Dauerwohnrechten.

Verwendung des Riester-Guthabens für Ferinhaus im EU-Ausland
Da der deutsche Staat mit Riester-Zulagen nicht das Ferienhaus auf Mallorca mitfinanzieren wollte, waren ursprünglich nach "altem" Recht noch zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen. Das Haus bzw. die Wohnung musste in Deutschland belegen sein und selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Aber schon bei der Verabschiedung des Gesetzes wurde deutlich, dass diese Einschränkungen wahrscheinlich gegen zwingendes europäisches Recht verstoßen. Die EU-Kommission hatte daher den Europäischen Gerichtshof angerufen und ihrer Klage ist im September 2009 stattgegeben worden. Wenn das selbstgenutzte Haus nun auf Mallorca belegen ist, darf hierfür auch Riestergeld (z.B. Bausparguthaben) eingesetzt werden.

Kapital aus Bausparvertrag für Tilgung (Entschuldung)
Zu Beginn der Auszahlungsphase (z.B. bei Rentenbeginn) kann auch das gesamte Riester-geförderte Bausparkapital (Altersvorsorgekapital) für die Entschuldung einer selbst genutzten Wohnung bzw. eines entsprechenden Hauses verwendet werden. Dies gilt auch, wenn die Wohnimmobilie bereits vor dem 01.01.2008 angeschafft wurde. Bausparer dürfen daher Kapital aus einem bestehenden Riester-Vertrag entnehmen, um so schneller selbstgenutztes Wohneigentum zu erwerben oder eine Hausfinanzierung zu tilgen. Außerdem werden auch Tilgungsleistungen direkt gefördert. Dies bedeutet, dass auch die staatlichen Zulagen und Fördermittel in voller Höhe für Zins- und Tilgungszahlungen herangezogen werden dürfen. Der Gesetzestext zur Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vgl. § 92a EStG) ist allerdings sehr umfangreich und sehr schwierig zu lesen.

Was ist ein Wohn-Riester?
Die Begriffe "Wohn-Riester", "Eigenheimrente" und "nachgelagerte Besteuerung" verwirren zunächst. Wichtig ist zu wissen, dass Bürger, die mit einem Riester-Vertrag für ihr Alter vorsorgen, das angesparte Geld auch komplett entnehmen und es für den Bau oder Kauf einer selbstgenutzten Immobilie verwenden können. Mit dem entnommenen Geld kann auch ein Darlehen für den Bau oder Kauf einer Immobilie getilgt werden. Wegen der Förderung mit Zulagen hat sich hierfür der Begriff "Eigenheimrente" durchgesetzt.

Bei der Eigenheimrente wird keine monatliche Rente gezahlt. Demzufolge kann mangels Rentenzahlung auch keine Zahlung besteuert werden. Deswegen wird als Hilfskonstruktion ein fiktives "Wohnförderkonto" geführt. Die geförderten Beiträge (Zulagen und Eigenleistung) und der Entnahmebetrag werden auf diesem fiktiven Konto erfasst und bis zum Eintritt in den Ruhestand mit 2 Prozent jährlich fiktiv verzinst. Auf diese Summe zahlt der förderberechtigte Bausparer die Steuern. Es wird also so getan, als ob die Tilgungsbeiträge auf einem Konto liegen würden.

Einkommensteuer auf Riester-Bausparvertrag
Wegen der Steuervergünstigungen bzw. Gewährung von Zulagen in der Ansparphase wird bei Renteneintritt die Auszahlung besteuert. Weil die Besteuerung zeitlich nach "hinten" verschoben wird, spricht man von der so genannten nachgelagerten Besteuerung. Neben dem Vorteil des recht hohen Zinsgewinnes für die gesamte Laufzeit liegt häufig auch der Steuersatz im Ruhestand deutlich unter dem Steuersatz während der aktiven Berufstätigkeit.

Hausmodernisierung mit Riester-Bausparvertrag
Wie oben bereits dargelegt, sind Modernisierungszwecke (zum Beispiel Maßnahmen zur Energieeinsparung) nicht förderungswürdig im Sinne der Riester-Regelungen. Bausparer können daher nicht das in der Bausparsumme angesparte Kapital für derartige Hausmodernisierungen einsetzen.

Verkauf von Haus oder Wohnung
Wenn das selbstgenutzte Haus oder die selbstgenutzte Wohnung veräußert wird, ist die Fördersumme in einen neuen anderen Riester-Vertrag zu überführen oder der Bausparer muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums in eine andere selbstgenutzte Wohnimmobilie (im EU- bzw. EWR-Land) einziehen. Wohnt er hingegen zur Miete oder "vergisst" er die Übertragung in einen anderen Riester-Vertrag, so sind die staatlichen Zulagen zurückzuzahlen.

Wohn-Riester im Altvertrag: "alte" Regelung bis 01.01.2008
Die "alte Wohnvariante" sieht nach den Riester-Regeln vor, dass Wohnungskäufer aus dem Riesterkonto einen Betrag zwischen mindestens 10.000 Euro und maximal 50.000 Euro zinslos entnehmen dürfen. Diese Entnahme soll in monatlich gleichen Raten bis zum Rentenbeginn zurückgezahlt werden. Abgesehen von der kaum erreichbaren Mindestsumme konnten viele Sparer die beiden Zahlungen auch nicht gleichzeitig "wuppen. Auch für Altverträge ist ab dem Jahr 2010 diese Einschränkung entfallen.

Bis dahin wurden Sparer im Hinblick auf den Wohnriester benachteiligt, die ihren Riestervertrag vor dem 1.1.2008 abgeschlossen haben. Denn sie mussten erst 10.000 Euro angesammelt haben, bevor sie das Geld zur Förderung des Wohneigentums einsetzen durften. Ab dem Jahr 2010 ist diese Einschränkung endgültig für Altverträge entfallen. Eine Kündigung des Altvertrages aus diesem Grund machte wenig Sinn, weil in der Regel damit auch Kosten für Kündigung und Vertragsumstellung verbunden sind. Im Zweifel kann nämlich ein bestehender Riester-Vertrag jederzeit beitragsfrei gestellt werden. Dafür kann man bei einem anderen Anbieter einen neuen Sparvertrag (z.B. Bausparvertrag mit Riesterförderung) abschließen.

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