Das Wichtigste in Kürze
- Wenn Du nebenberuflich als Ausbilderin, Dozent, Pflegerin, Erzieher, Trainerin oder Künstler tätig bist, hast Du mit der Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro im Jahr Aufwandsentschädigung steuerfrei. Die neue Regierung plant eine Erhöhung auf 3.300 Euro.
- Du bist nur dann nebenberuflich tätig, wenn der Nebenjob nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die Du für Deinen Hauptberuf aufbringst. Von der Übungsleiterpauschale kannst Du aber auch als Hausfrau oder -mann, Studentin oder Arbeitsloser profitieren.
- Den steuerfrei ausgezahlten Betrag musst Du in Deiner Steuererklärung angeben.
So gehst Du vor
- Finanztip empfiehlt für das Steuerjahr 2024 für alle Fälle Wiso Steuer – als App und am Computer als Software.
- Besonders überzeugt hat Finanztip zudem in der Kategorie Apps für einfache Fälle das kostenlose Check24 Steuer.
- Willst Du die Steuer klassisch am PC machen, bieten sich neben Wiso Steuer die Steuersparerklärung (Steuerjahr 2024) – ohne Photovoltaik – und Tax 2025 an.
Klickst Du auf eine Empfehlung mit *, unterstützt das unsere Arbeit. Finanztip bekommt dann eine Vergütung. Empfehlungen sind aufwändig recherchiert und basieren auf den strengen Kriterien der Finanztip-Expertenredaktion. Mehr Infos
Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilderinnen, Erzieher und Betreuerinnen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen können. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Staat deshalb mit der Übungsleiterpauschale für die Aufwandsentschädigungen.
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale?
Die Übungsleiterpauschale beträgt 3.000 Euro, bis 2020 waren es noch 2.400 Euro im Jahr. Laut des Regierungsentwurfs des Steueränderungsgesetzes 2025 soll die Pauschale ab 2026 auf 3.300 Euro erhöht werden.
Aufwandsentschädigungen bis zu dieser Höhe darfst Du steuer- und sozialabgabefrei behalten, wenn Du Dich in gemeinnützigen Organisationen engagierst.
Der Freibetrag von aktuell 3.000 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Du kannst ihn also komplett nutzen, selbst wenn Du nur einen Monat lang ehrenamtlich im pädagogischen Bereich arbeitest - und in diesem eine Aufwandsentschädigung von 3.000 Euro erhalten hast. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn Du mehrere solcher Tätigkeiten parallel oder nacheinander ausübst.
Helfer für die Steuererklärung
- Diese Finanztip-Ratgeber helfen Dir bei der Steuererklärung: Steuererklärung, Steuersoftware, Lohnsteuerhilfevereine, Steuerberater, Elster, Belegabruf
Was sind die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale?
Um Deinen Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag geltend machen zu können, musst Du vier Voraussetzungen erfüllen: Es muss sich um eine nebenberufliche und begünstigte Tätigkeit für eine öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke handeln ( § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz EStG). Wir erklären Dir diese Bedingungen jetzt detailliert.
1. Was ist eine nebenberufliche Tätigkeit?
Nebenberuflich tätig bist Du, wenn Du für Deine Beschäftigung pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufbringst, die Du für Deinen Hauptberuf verwendest. Das Finanzgericht Köln hat am 25. Februar 2015 entschieden, dass selbst bei einem Überschreiten dieser Ein-Drittel-Grenze eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn der Übungsleiter hierfür höchstens 2.400 Euro als Vergütung erhält (Az. 3 K 1350/12). Außerdem muss sich die nebenberufliche Tätigkeit inhaltlich von der hauptberuflichen unterscheiden.
Tipp: Deine Tätigkeit gilt steuerlich auch dann als nebenberuflich, wenn Du keinen Hauptberuf ausübst. Das heißt, Du kannst auch als Hausfrau, Hausmann, Studentin, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein.
2. Was gilt als begünstigte Tätigkeit?
Begünstigt ist Deine Tätigkeit, wenn sie eine pädagogische Ausrichtung hat, Du künstlerisch arbeitest oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegst. Nur dann kannst Du den Übungsleiterfreibetrag für Deine Aufwandsentschädigung beanspruchen. Du musst also nebenberuflich als Übungsleiterin, Ausbilder, Erzieherin oder Betreuer arbeiten oder wenn Du im künstlerischen Bereich tätig bist. Begünstigt ist zudem die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Von der Übungsleiterpauschale kann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten also nur ein fester Personenkreis profitieren.
Begünstigte Tätigkeiten haben zum Beispiel ein Sporttrainer, eine Chorleiterin und ein Orchesterdirigent. Begünstigt sind ebenfalls eine Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung - zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung oder Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht - sowie Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.
Zu den nicht begünstigten Tätigkeiten gehören unter anderem die Betreuung von Gegenständen, beispielsweise als Platzwart oder Gerätewart, Ausbildung von Tieren oder Rettungssanitäter und Ersthelferin bei Sportfesten und kulturellen Veranstaltungen.
3. Was zählt als öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft?
Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist zum Beispiel die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband. Die Übungsleiterpauschale steht Dir nur zu, wenn Du im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig bist.
4. Was sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke?
Einen gemeinnützigen Zweck haben Organisationen, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele sind die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des Tierschutzes sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
Einen mildtätigen Zweck verfolgst Du, wenn Du Personen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe brauchen.
In die Förderung kirchlicher Zwecke können Aufgaben fallen wie Predigtdienst, Religionsunterricht und die Verwaltung des Kirchenvermögens.
Die Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) legen fest, was unter gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. Dort findest Du auch eine detaillierte Liste aller Aufgaben, die dazugehören.
Abzugrenzen von der Übungsleiterpauschale ist die Ehrenamtspauschale von aktuell 840 Euro, über die Du mehr im gleichnamigen Ratgeber nachlesen kannst. Diese kommt vor allem dann in Betracht, wenn Du außerhalb des pädagogischen Bereichs ehrenamtlich tätig bist.
Unser Podcast zum Thema
Muss die Übungsleiterpauschale in die Steuererklärung?
Ja, auch wenn Deine Aufwandsentschädigung maximal so hoch wie die Übungsleiterpauschale von aktuell 3.000 Euro ist, musst Du den Betrag in der Steuererklärung angeben. Und das obwohl er steuerfrei ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Du als Arbeitnehmerin oder Selbstständiger tätig bist. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Deshalb unterscheiden wir diese beiden Gruppen und erklären auch, was Du tun musst, wenn Deine Aufwandsentschädigung über der Pauschale liegt.
Was gilt für Selbstständige bei der Übungsleiterpauschale?
Wenn Du selbstständig tätig bist, trägst Du Deine Aufwandsentschädigungen in der Anlage S ein: für die Steuererklärung 2024 in Zeile 38 und einen steuerpflichtigen Gewinn gegebenenfalls in Zeile 4 oder 11.
Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags von aktuell 3.000 Euro steuerfrei, dann musst Du keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung in der Anlage EÜR abgeben.
Anders ist es, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Du zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend machst. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro musst Du die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln.
Ein Beispiel: Du hast im Jahr 2024 3.600 Euro für Deine Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 3.000 Euro verbleiben 600 Euro, die Du versteuern musst. In diesem Fall musst Du die Anlage EÜR elektronisch abgeben.
Wie läuft es für Arbeitnehmer bei der Übungsleiterpauschale?
Angestellte tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 3.000 Euro in der Anlage N ein, in der Steuererklärung 2024 in Zeile 22. Wenn die Zahlungen, die Du steuerfrei erhalten hast, die Übungsleiterpauschale übersteigen, trägst Du den übersteigenden Betrag als „steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“ in Zeile 21 der Anlage N ein. Deine Aufwendungen kannst Du ab Zeile 30 angeben.
Hinweise zum Ausfüllen haben wir im Ratgeber Steuererklärung zusammengefasst.
Was gilt für Betreuer, Vormunde und Pfleger?
Den Übungsleiterfreibetrag kannst Du für Deine Aufwandsentschädigung auch dann in Anspruch nehmen, wenn Du als Betreuer, Vormund oder Pfleger gearbeitet hast. Das bedeutet im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) im einzelnen:
- Betreuer: Als ehrenamtlicher Betreuer oder Betreuerin arbeitest Du nebenberuflich als gesetzlicher Vertreter für einen volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Behinderung (§§ 1814 ff. BGB).
- Vormund: Ein Vormund ist für Minderjährige verantwortlich. Die Vormundschaft kann gerichtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder diesen das Sorgerecht entzogen wurde (§§ 1778 ff. BGB).
- Pfleger: Wenn Du eine Pflegschaft übernommen hast, betreust Du einen Minderjährigen oder Erwachsenen nur in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Zeitraum. Du verwaltest zum Beispiel Geldanlagen bis zur Volljährigkeit (§§ 1809 ff. BGB).
Betreuerinnen und Betreuer bekommen aktuell als jährliche Pauschale 425 Euro pro Fall (§1878 BGB). Diese Pauschale ist steuerfrei, soweit sie zusammen mit der Übungsleiterpauschale den Freibetrag von jährlich 3.000 Euro nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers oder einer Betreuerin sind grundsätzlich als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Was ist die Freigrenze bei „sonstigen Einkünften“?
Du kannst neben Deiner Tätigkeit als Betreuer oder Vormund kurzfristig für einen Verein ehrenamtlich tätig sein, ohne dass Du dort angestellt oder im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv bist. In diesem Fall können sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Bekommst Du für Deine Aufgabe als Betreuerin, Vormund oder Pflegerin nach Abzug des Freibetrags von 3.000 Euro nicht mehr als 256 Euro im Kalenderjahr, sind die Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 26b EStG von der Steuer befreit.
Übersteigen die Einkünfte diese Freigrenze von 256 Euro, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig – also nicht nur der Anteil, der die Freigrenze überschreitet.
Beispiel: Übungsleiterin, die die Freigrenze überschreitet
Folgendes Beispiel für das Jahr 2024 zeigt diesen Fall: Eine Hausfrau leitet freiberuflich einen Chor und bekommt im Gegenzug 3.200 Euro im Jahr. Sie verbraucht dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro. Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Außerdem ist sie in zwei Fällen als Betreuerin tätig und bekommt daher zweimal die Jahrespauschale von 425 Euro als Aufwandsentschädigung.
Einnahmen als Übungsleiterin | 3.200 € |
---|---|
- Übungsleiterpauschale | 3.000 € |
= zu versteuernde Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit | 200 € |
Aufwandsentschädigung als Betreuerin | 850 € |
- Übungsleiterpauschale | 0 € |
= zu versteuernde sonstige Einkünfte | 850 € |
Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 7. September 2025)
Das Ergebnis in unserem Beispielsfall: 200 Euro muss die Frau bei den selbstständigen Einkünften und 850 Euro bei den sonstigen Einkünften versteuern, also insgesamt 1.050 Euro.
Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!
200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal.
Wie kannst Du im Ehrenamt noch mehr sparen?
Es gibt verschiedenen Möglichkeiten, wie Du bei ehrenamtlicher Tätigkeit mehr steuerfrei “verdienen” kannst. Prüfe, ob die folgende Möglichkeiten für Dich infrage kommen.
Kannst Du die Werbungskostenpauschale nutzen?
Falls Du nirgendwo anders angestellt bist, solltest Du Deine ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin ausüben. Dann steht Dir der Arbeitnehmer-Pauschbetrag, also die Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro zu.
Dieser Betrag bleibt zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen oder -männer. Du kannst in diesem Fall als Übungsleiter 2024 insgesamt 4.230 Euro Aufwandsentschädigung steuerfrei einnehmen.
Kannst Du Übungsleiterpauschale und Minijob kombinieren?
Ja, Du hast auch Anspruch auf die Übungsleiterpauschale, wenn Du einen Minijob hast. Den Freibetrag kannst Du Dir blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Jahresanfang auszahlen lassen. Oder Du teilst ihn auf und stockst Dein Minijobgehalt von 556 Euro um monatlich 250 Euro auf. Folglich kannst Du seit 1. Januar 2025 bei einer steuerbegünstigten Tätigkeit bis zu 806 Euro im Monat mit Übungsleiterpauschale und Minijob verdienen, ohne dass Du Steuern und Sozialabgaben zahlen musst. 2024 waren es noch 788 Euro. Es genügt dabei die pauschale Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber.
Kannst du Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale kombinieren?
Ja, Du darfst sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Das geht allerdings nicht gleichzeitig für ein und dieselbe Tätigkeit, sondern nur für verschiedenartigen Tätigkeiten: zum Beispiel als Trainer einer Fußballmannschaft und als Vereinsvorstand oder Kassenwart. Wichtig: Der Verein sollte für beide Tätigkeiten jeweils separate Aufwandsentschädigungen überweisen, also nicht in einem Betrag.
Hast Du beispielsweise 2024 für Deine Tätigkeit als Jugendtrainerin von Deinem Sportverein die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro erhalten und dazu weitere 840 Euro Ehrenamtspauschale für Deine Vorstandstätigkeit, dann sind beide Aufwandsentschädigungen steuerfrei.
Was ist mit Deinen Ausgaben im Ehrenamt?
Unabhängig davon, ob Du für Dein Ehrenamt Geld bekommst oder nicht, hast Du grundsätzlich Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder auch Ausgaben für Materialien. Diese musst Du dem Verein einzeln nachweisen können. Der Verein kann Dir dann die Auslagen zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten.
Was bringt der Härteausgleich?
Wenn Du Arbeitnehmer bist und Deine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit selbstständig ausübst, dann kannst Du vom Härteausgleich profitieren. 410 Euro sind steuerfrei, alles was drüber und maximal bis 820 Euro liegt, wird ermäßigt besteuert.
Beispiel: 3.000 Euro Übungsleiterpauschbetrag sind ohnehin steuerfrei. Nach Abzug Deiner Aufwendungen hättest Du darüber hinaus 410 Euro aus dieser Tätigkeit zu versteuern. Doch diese bleiben wegen der Härtefallregelung steuerfrei (§ 46 Abs. 2 EStG). Beträgt der zu versteuernde Betrag zwischen 410 Euro und 820 Euro, wird dieser Betrag ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG). Nach einer Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt normalerweise den Härteausgleich automatisch.
Was bedeuten steuerlich Aufwands- und Rückspende?
Falls Du als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von Deiner Organisation annehmen möchtest, kannst Du eine Verzichtserklärung aussprechen. Der Vorteil: Du kannst diese Aufwandsspende als Sonderausgaben absetzen. Dafür musst Du jedoch einige Bedingungen erfüllen.
Wichtig ist, dass die Organisation Deinen Anspruch auf Bezahlung ernsthaft eingeräumt und nicht von vornherein ausgeschlossen hat. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass Du Anspruch auf Ersatz Deiner Aufwendungen beziehungsweise eine Vergütung hast, auf den Du jedoch verzichtest. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.
Früher galt: Wurde die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – also etwa monatlich – gezahlt, musste im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig, alle drei Monate erklärt werden. Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt.
Von einer Rückspende spricht man, wenn Du einen sonstigen Vergütungsanspruch hast, darauf aber verzichtest und der Organisation spendest. Der Verein, für den Du tätig bist, stellt Dir dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag gibst Du in Deiner Einkommensteuererklärung an – und zwar in der Anlage Sonderausgaben. So bekommst Du zumindest einen Teil der Aufwands- oder Rückspende als gesparte Steuern zurück.
Was ist bei einem Verlust im Ehrenamt?
Machst Du zum Beispiel als nebenberuflicher Sporttrainer oder Chorleiterin mit Deiner ehrenamtlichen Tätigkeit einen Verlust, kannst Du diesen unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Wie kann überhaupt ein Verlust im Ehrenamt entstehen, fragst du vielleicht? Nicht wenige Übungsleiter haben größere Ausgaben: zum Beispiel für lange Fahrten quer durch die Republik oder sogar ins Ausland, für Fachbücher und Unterrichtsmaterialien.
Ganz klar, die für diese Aktivitäten erforderlichen und selbst getragenen Aufwendungen können für Arbeitnehmer als Werbungskosten bei der Steuererklärung absetzbar sein. Ist der Trainer oder die Chorleiterin selbstständig tätig, können sie diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen.
Wenn diese Werbungskosten oder Betriebsausgaben höher sind als Deine steuerfreie Aufwandsentschädigung, entsteht ein Verlust. Dieser lässt sich beispielsweise mit dem Gehalt aus Deiner Hauptbeschäftigung verrechnen. Dadurch zahlst Du insgesamt weniger Steuern.
Kannst Du unbegrenzt Verluste machen im Ehrenamt?
Nein, Du kannst das Ehrenamt nicht als Steuersparmodell verwenden, um mit den Verlusten regelmäßig Steuern zu sparen. Es gilt: Wenn Du mal in einem Jahr besonders hohe Werbungskosten für die Nebentätigkeit hast, dann ist ein Verlustabzug möglich. Langfristig musst Du jedoch mit Deiner Nebentätigkeit einen Überschuss erzielen können, den sogenannten Totalgewinn. Falls dies nicht möglich erscheint, vermisst das Finanzamt Deine Absicht, Einkünfte zu erzielen. Die Konsequenz: Es behandelt Deine Nebentätigkeit als Hobby, als steuerrechtlich irrelevante Liebhaberei. Dann zählen weder Deine Einnahmen noch die Ausgaben für die Steuer.
Das Einkommensteuergesetz beschränkt den Kostenabzug (§ 3 Nr. 26 Satz 2 und § 3c EStG). Übersteigen Deine nachgewiesenen Werbungskosten den Übungsleiterfreibetrag, dann darfst Du Deine Ausgaben von den Einnahmen abziehen, sofern sie ebenfalls den Freibetrag von 3.000 Euro übertreffen.
Diese Auffassung teilt der Bundesfinanzhof jedoch nicht. In den vergangenen Jahren hat er in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verluste auch bei Aufwandsentschädigungen unterhalb des Freibetrags steuerlich absetzbar sind. Details dazu erklären wir in den folgenden Beispielen. Sie zeigen mit dem bis 2020 geltenden Freibetrag von 2.400 Euro die korrekte Verlustberechnung in verschiedenen Anwendungsfällen:
Beispiel 1: Einnahmen und Ausgaben übersteigen Freibetrag
2.500 Euro Aufwandsentschädigung Freibetrag stehen 3.000 Euro Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit gegenüber. Das sind 500 Euro Verlust, die mit anderen Einkünften als verrechenbare Werbungskosten absetzbar sind.
Liegen Deine Einnahmen unterhalb des Freibetrags sind sie per se schon steuerfrei. Ein Verlust soll dann nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abziehbar sein. Schließlich stehen die Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG).
Dem widerspricht jedoch der Bundesfinanzhof (BFH). Er hat einen Verlust akzeptiert, wenn die Ausgaben oberhalb des Freibetrags liegen oder wenn sie die Einnahmen übersteigen, aber unterhalb des Freibetrags liegen, mehr zu den beiden Urteilen in Beispiel 2 und 3. Auf das Überschreiten des Freibetrags kommt es demnach nicht an, aber auf die Gewinnerzielungsabsicht im konkreten Fall.
Beispiel 2: Einnahmen unterhalb der Pauschale, Ausgaben darüber
Eine nebenberufliche Übungsleiterin hatte eine Aufwandsentschädigung von 1.200 Euro, der Ausgaben von rund 4.000 Euro gegenüberstanden. Die Richter des Finanzgerichts Thüringen akzeptierten jedoch nur die Ausgaben oberhalb des Übungsleiterfreibetrags, also 4.000 Euro minus 2.400 Euro gleich 1.600 Euro (Urteil vom 30. September 2015, Az. 3 K 480/14). Doch diese Berechnung war falsch.
Denn im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass die Sporttrainerin, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags erzielte, ihre Aufwendungen insoweit abziehen darf, als sie ihre Einnahmen übersteigen – vorausgesetzt, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15). Im konkreten Fall waren also 2.800 Euro Verlustabzug möglich, also 4.000 Euro Ausgaben minus 1.200 Euro steuerfreie Einnahmen.
Beispiel 3: Einnahmen und Ausgaben unterschreiten Freibetrag
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte bei einem Übungsleiter mit nur 108 Euro Aufwandsentschädigung und 608 Euro Ausgaben, dass er 500 Euro Verlust aus selbstständiger Tätigkeit hatte. Der BFH bestätigte diese Berechnungsweise für den Fall, in dem sowohl Einnahmen als auch Ausgaben unterhalb des Freibetrags lagen (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 3 K 368/14; Revision beim BFH, Urteil vom 20. November 2018, Az. VIII R 17/16).
Mit den genannten BFH-Urteilen ist jetzt geklärt, dass bei Aufwandsentschädigungen unterhalb des Freibetrags ein Verlust absetzbar sein kann. Auch bei niedrigeren Einnahmen zählt grundsätzlich die Differenz aus Ausgaben und tatsächlich erhaltener steuerfreier Aufwandsentschädigung als Verlust. Vorausgesetzt, dass keine Liebhaberei vorliegt.
Wenn Du mehr über steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erfahren möchtest, lohnt sich ein Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014 zu diesem Thema.
Mehr dazu im Ratgeber Steuererklärung
- Mit einer Steuererklärung holst Du Dir zu viel bezahlte Steuern zurück – im Durchschnitt über 1.000 Euro.
- Weitere hilfreiche Ratgeber:
Steuersoftware, Elster, Werbungskosten, Sonderausgaben,
Außergewöhnliche Belastungen, Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten
* Was der Stern bedeutet:
Finanztip ist kein gewöhnliches Unternehmen, sondern gehört zu 100 Prozent zur gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.
Wir wollen mit unseren Empfehlungen möglichst vielen Menschen helfen, eigenständig die für sie richtigen Finanzentscheidungen zu treffen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).
Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links jedoch anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion ausführlich analysiert und empfohlen wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.
Für uns als gemeinwohlorientiertes Unternehmen hat es natürlich keinen Einfluss auf die Empfehlungen, ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Dich als Verbraucher ist.
Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.