Arbeitsrecht Ratgeber - Probezeit

In Kürze: Die Erprobung von Arbeitsplatz und Arbeitnehmer kann durch einen befristeten oder unbefristeten Vertrag geschehen. Die Unterscheidung ist sehr wichtig. Bei einem befristeten Vertrag wird das Arbeitsverhältnis zum Beispiel vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 geschlossen und ohne Verlängerung würde es mit Ablauf des Juni 2011 automatisch enden, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Hier liegt regelmäßig eine Befristung mit Sachgrund vor. Ein derart befristeter Probearbeitsvertrag wird durch stillschweigende oder schriftliche Vereinbarung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit ersetzt.

Bei einem unbefristeten Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit bedarf es keiner Änderung oder stillschweigenden Vereinbarung. Wenn die Dauer der Probezeit vorbei ist, "läuft" der Arbeitsvertrag zum unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis "normal" weiter. Soll das Arbeitsverhältnis nicht über die Probezeit hinaus fortgesetzt werden, so bedarf es einer ausdrücklichen Kündigung.

Kündigung und kurze gesetzliche Kündigungsfrist
Ist die vereinbarte Probezeit Bestandteil eines unbefristeten Vertrages so gilt gesetzlich bis zu einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von sechs Monaten nur eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Nach § 622 Abs. 3 BGB ist während der Probezeit die ordentliche Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen möglich. Im individuellen Arbeitsvertrag oder im geltenden Tarifvertrag können andere Kündigungsfristen maßgeblich sein. Die verkürzte gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit kann arbeitsvertraglich verlängert, aber nicht weiter verkürzt werden. Durch einen Tarifvertrag kann aber ggf. eine andere Regelung gelten.

Die Kündigung kann der Arbeitgeber auch noch am letzten Tag der Probezeit aussprechen. Es ist dann immer noch eine Kündigung während der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis endet zeitlich dann aber nach der Probezeit.

Anspruch auf Urlaub während der Probezeit
Den vollen Anspruch auf Urlaub hat ein Arbeitnehmer erst nach Ablauf von 6 Monaten nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses. Diese Wartezeit (vgl. § 4 BUrlG) ist zunächst zu erfüllen. Aber auch während der Probezeit erwirbt ein Mitarbeiter einen rechnerischen Anspruch auf Urlaub. Für jeden rechnerisch vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer ein Zwölftel seines Jahresurlaubs zu. Der Arbeitnehmer hat nur keinen Anspruch darauf, diesen Teilurlaub bereits während der (bis zu 6 Monate dauernden) Probezeit zu nehmen.

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Verlängerung der Probezeit
Während des befristeten Arbeitsverhältnisses zur Probe ist die ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn die Parteien haben im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart. Hin und wieder kommt es vor, dass Arbeitgeber die Probezeit verlängern möchten, weil sie sich noch nicht sicher sind, ob der Mitarbeiter die geeignete Person auf dem Arbeitsplatz ist.

Eine über die Dauer von sechs Monaten hinausgehende Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich bezüglich der Kündigungsfrist unwirksam und hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auch unerheblich. Denn die gesetzliche Frist von 6 Monaten, während der bei einer vorgeschalteten Probezeit die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen gilt, bezieht sich nur auf die Frage der Kündigungsfrist und nicht auf die Dauer der vereinbarten Probezeit.

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