Aufhebungsvertrag statt Kündigung?

In Kürze: Ein Aufhebungsvertrag ist eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Aufhebungsvereinbarung regelt die rechtlichen Beziehungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Man spricht daher auch von einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. Sehr häufig werden in Aufhebungsverträgen Abfindungszahlungen vereinbart, um einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden.

Wie auch bei anderen Verträgen gilt grundsätzlich die Vertragsfreiheit, d.h. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Inhalt des Aufhebungsvertrags frei verhandeln. Die vertragliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses kann sowohl anstelle einer Kündigung als auch nach einer ausgesprochenen Kündigung vereinbart werden. Da es sich um eine freie Vertragsvereinbarung handelt, brauchen im Gegensatz zu einer Kündigung auch keine Fristen berücksichtigt werden. Auch Mitspracherechte des Betriebsrates greifen nicht. Folglich kann mit einem Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis auch sehr kurzfristig beendet werden. Das Ziel einer Aufhebungsvereinbarung ist der Regel die Vermeidung von nachfolgenden Rechtstreitigkeiten wie zum Beispiel einer Kündigungsschutzklage.

Die Vorteile für den Arbeitgeber sind gewichtig: Er kann sich kurzfristig vom Arbeitnehmer trennen ohne Einhaltung der vertraglich vereinbarten bzw. gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Außerdem findet der umfassende Kündigungsschutz des Arbeitnehmers keine Anwendung. Kein Wunder, dass Arbeitgeber dafür bereit sind, "etwas zu zahlen".

Unterschied zwsichen Abwicklungsvertrag und Aufhebungsvertrag
Was ist ein Abwicklungsvertrag? Was ist ein Aufhebungsvertrag? Besteht ein Unterschied zwischen diesen Vereinbarungen? Wo gibt es einen Mustertext? Dies sind typische Fragen, die sich im Hinblick auf eine nicht ganz freiwillige Beendigung des Arbeitsverhältnisses häufig stellen.

Ein Abwicklungsvertrag regelt die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer erfolgten Kündigung. Voraussetzung ist daher im Gegensatz zur Aufhebung des Arbeitsvertrages die Beendigung durch eine Kündigung. In einer Abwicklungsvereinbarung werden die Modalitäten der "Abwicklung des Arbeitsverhältnisses" wie zum Beispiel auch die Zahlung einer Abfindung geregelt. Der Arbeitnehmer erklärt sich damit bereit, die Kündigung zu akzeptieren. Diese vertragliche Konstruktion wurde in der Vergangenheit gewählt, um sozialversicherungsrechtliche Nachteile (Stichwort: Sperrzeit) für den Arbeitnehmer zu vermeiden. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R - kann durch einen Abwicklungsvertrag die Sperrzeit nicht mehr vermieden werden. Der Abschluss eines Abwicklungsvertrages nach erfolgter Arbeitgeberkündigung bietet daher für den Arbeitnehmer insoweit keine Vorteile.

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Aufhebungsvertrag bewirkt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Beschäftigungsverhältnisse enden in der Regel durch Kündigung seitens des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers oder in gegenseitigem Einvernehmen (z.B. durch einen Aufhebungsvertrag). Nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit haben Arbeitnehmer ihr Beschäftigungsverhältnis auch dann selber gelöst, wenn sie einen Aufhebungsvertrag schließen, denn ein solcher Vertrag kann nicht ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers zustande kommen.

Nach § 144 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Ausnahme: Die Zustimmung zu einem Aufhebungsvertrag berechtigt die Agentur dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn der Arbeitgeber zum Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt gewesen wäre (BSG vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05). Der Artikel Grund, um Sperrzeit zu vermeiden erklärt dies näher.

Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit
Die Bundesagentur für Arbeit hat für ihre Mitarbeiter eine sehr umfangreiche Durchführungsanweisung zum Arbeitslosengeld im Hinblick auf "Ruhen des Anspruchs bei Sperrzeit - §144 SGB III" herausgegeben. Diese Durchführungsanweisung zur Sperrzeit wird auch mehrfach im Jahr aktualisiert, so auch als Folge des vorgenannten BSG-Urteils. Danach treten die negativen Folgen beim Abschluss eines Aufhebungsvertragesbei und einer drohenden betriebsbedingten Kündigung nicht ein, wenn in dem Aufhebungsvertrag eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr vereinbart worden ist. Liegt die Abfindung jedoch unter 0,25 oder über 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr oder wird überhaupt keine Abfindung gezahlt, soll dies nach der Anweisung zur Prüfung der Verhängung einer Sperrfrist und einer Kürzung der Bezugsdauer beim Bezug von Arbeitslosengeld führen.

Wiedergabe des entsprechenden Wortlauts aus der Anweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Sperrzeit:
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages liegt vor, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und
- der Arbeitgeber betriebsbedingt unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte und
- die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
- der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.
Weitere Prüfungen der Rechtmäßigkeit der hypothetischen Kündigung sind nicht erforderlich (Anlass: Urteil des BSG vom 12.7.2006 - B 11a AL 47/05 R). Diese Grundsätze gelten nicht außerhalb der Bandbreite von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr. Bei solchen Abfindungen ist die Rechtmäßigkeit einer hypothetischen Kündigung wie bisher zu prüfen.

Aufhebungsverträge können auch durch stillschweigendes Einvernehmen zustande kommen. Viele Arbeitgeber sprechen gegenüber langjährigen Beschäftigten ohne deren Einwilligung keine Kündigung aus. Gegebenenfalls bedeutet dies trotzdem "eigene Arbeitsaufgabe". Eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses durch den Arbeitnehmer liegt nach Ansicht der Bundesagentur für Arbeit (gestützt duch das BSG-Urteil) in der Regel auch dann vor, wenn nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung innerhalb der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage ein so genannter Abwicklungsvertrag geschlossen wurde.

Tipp um Sperrzeit zu vermeiden
Wer auf der sicheren Seite stehen will, um eine Sperrzeit zu vermeiden, unterschreibt keine Aufhebungsvereinbarung und lässt sich fristgerecht kündigen. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung können Sie eine Kündigungschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Nach Einreichung der Klage findet etwa 4 bis 6 Wochen später eine Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht statt. In der mündlichen Verhandlung treffen Sie dann mit dem Arbeitgeber eine gütliche Einigung, d.h. Sie schließen einen Vergleich mit einem Wortlaut, dass "das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen durch die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung" beendet wurde. Vorteil und Ziel dieser Strategie: Es gibt keine Sperrzeit bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes.

Der Arbeitgeber kennt in der Regel diese Strategie. Er weiß auch, dass der Weg über das Arbeitsgericht mit Kosten und Zeitaufwand verbunden ist. Aus diesem Grund "beteiligen" sich auch Arbeitgeber manchmal an den Kosten der Sperrzeit, d.h. sie sind bereit, dem Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich für die Sperrzeit zu zahlen. Der Wortlaut des Aufhebungsvertrages kann bekanntlich frei verhandelt werden.

Abfindung im Aufhebungsvertrag bei der Einkommensteuer
Abfindungen werden steuerlich nur noch nach dem ermäßigten Steuersatz, der so genannten "Fünftelungsregelung" nach § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG, begünstigt. Der frühere Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG ist schon seit längerem gestrichen worden. Zur Anwendung der Fünftelungsregelung bedarf es eines Antrags des Steuerpflichtigen. Der Artikel Abfindung bei der Einkommensteuer beschreibt im Detail die Voraussetzungen und das Verfahren der "Fünftel-Vorschrift" sowie den Steuertrick der Aufteilung der Abfindungszahlung in zwei verschiedene Veranlagungszeiträume.

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