Haltung von Haustieren im Mietvertrag

Das Wichtigste in Kürze
Das Mietrecht regelt nicht im Gesetz die Tierhaltung in einer Mietwohnung. Es kommt daher vorrangig auf die Vereinbarung im Mietvertrag an. Vermieter dürfen die Haltung von Tieren in der Mietwohnung allerdings nicht pauschal verbieten. Ein solches Verbot würde nach Ansicht der Richter am Bundesgerichtshof den Mieter unangemessen benachteiligen, weil ein derartiges Verbot dem Wortlaut nach auch die Haltung unproblematischer Kleintiere untersagt.

Haustiere in Mietwohnung – verboten oder erlaubt?
Grundsatz: Ein generelles Verbot jeglicher Tierhaltung ist im Mietvertrag nicht zulässig. So kann zum Beispiel die Haltung von Kleintieren wie Hamster, Wellensittich oder Fischen im Aquarium einem Mieter nicht im Mietvertrag untersagt werden. Will der Vermieter die Haustierhaltung verbieten, muss er einen wichtigen Grund vorbringen. Beispiel: Tierhaarallergie des Nachbarn oder dass eine konkrete Belästigung oder Gefährdung von dem Tier ausgeht oder die Räume für die Tierhaltung zu beengt sind.

Beispiele zur Tierhaltung in der Rechtsprechung
Es gibt unendlich viele Gerichtsurteile zum Thema "Haustiere in der Mietwohnung" - erlaubt oder verboten. Täglich müssen Richter hierzu entscheiden und zusätzlich finden zahlreiche Gütetermine statt. Die Gerichte haben zum Beispiel in folgenden Fällen entschieden, dass der Vermieter eine Zustimmung zur Tierhaltung verweigern darf: Haltung von Würgeschlangen, Vogelspinnen und Kampfhunden oder von vier Katzen oder 100 frei fliegenden Vögeln in einer Einzimmerwohnung. Steht nichts zur Tierhaltung im Mietvertrag, richtet sich die Zulässigkeit danach, ob diese zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung" gehört. Bei Hunden und bei Katzen beurteilt die Rechtsprechung dies unterschiedlich. Am besten, man sichert sich als künftiger Haustier-Besitzer über eine Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag ab. Die folgende Zusammenfassung wurde uns von der ARAG-Versicherung als Presseservice übergeben:

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Klage auf Unterlassung statt Kündigung bei unerlaubter Tierhaltung
Kann der Mieter gekündigt werden wegen unerlaubter Tierhaltung? Zunächst muss der Mietvertrag vorsehen, dass im Mietvertrag die Tierhaltung verboten ist oder zumindest die Zustimmung des Vermieters einzuholen ist. Aber auch dann kann wegen der nicht eingeholten Zustimmung allein in aller Regel dem Mieter nicht gekündigt werden. Fordert allerdings der Vermieter den Mieter auf, das Tier wegen wichtiger Gründe abzuschaffen, dann muss der Mieter diesem Verlangen entsprechen. Nur in besonderen Ausnahmefällen (z.B. Blindenhund) wird sich der Mieter durchsetzen können.

Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, dann besteht immer noch kein Vermieterrecht auf Kündigung. So muss der Vermieter auf Unterlassung (Entfernen des Tieres) klagen und kann nicht einfach dem Mieter kündigen. Anders ist die Situation, wenn das Tier erheblich stört und / oder für das Wohnobjekt bzw. die Mitbewohner erheblich gefährlich ist. Dann kommt unter Umständen auch eine Kündigung des Mietverhältnisses in Betracht (LG Berlin, GE 95 S. 621, GE 80 S. 660).

BGH-Urteil zu unwirksamer Klausel im Mietvertrag
Die Klausel in einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag, "Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters", benachteiligt den Mieter in unangemessener Weise und ist daher unwirksam, da sie keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache noch gedeckt ist. Dies kann insbesondere bei Kleintieren wie Vögeln oder Hamstern angenommen werden.

Ist die Regelung über die Tierhaltung wie in diesem Fall unwirksam oder fehlt sie von vornherein, erfordert die Beantwortung der Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, soweit es sich nicht um Kleintiere handelt, eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen. Quelle: BGH-Urteil zu unwirksamer Klausel im Mietvertrag.

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