Nach § 144 Abs. 1 SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhält ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Ein die Anordnung einer Sperrzeit begründendes versicherungswidriges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst gekündigt hat oder der Arbeitnehmer durch sein Verhalten den Anlass zu einer personenbedingten Kündigung oder einer außerordentlichen Kündigung gegeben hat.
Eine ausführliche Stellungnahme des Arbeitsuchenden ist wichtig, weil durch die überzeugende Darlegung eines wichtigen Grunds die Sperrzeit verhindert werden kann. Diese Stellungnahme kann formlos niedergeschrieben werden oder ist durch direkte Fragen an den Arbeitslosen auf einem Vordruck der Agentur bereits gekennzeichnet. Schildern Sie die Ereignisse und Gründe, die zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Maßnahme beziehungsweise zur Ablehnung eines entsprechenden Angebotes der Agentur für Arbeit geführt haben, möglichst genau und ausführlich. Die Agentur für Arbeit kann den Sachverhalt dann besser beurteilen. Nicht vorgebrachte Tatsachen und Gründe können nicht berücksichtigt werden!
Ein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften, der eine eigene Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen, ist z.B. eine Arbeitsvertragsverletzung des Arbeitgebers. Als Arbeitsvertragsverletzung ist hier beispielsweise ausbleibende Lohn- oder Gehaltszahlung zu nennen. Eine Kündigung des Arbeitnehmers ist auch berechtigt, wenn gegen gesetzliche oder tarifliche Bestimmungen durch den Arbeitgeber verstoßen wird.
Grundsatz für Sperrzeit
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund
Spricht der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung "aus betriebsbedingten Gründen" aus und bietet eine Abfindung gemäß § 1a KSchG an, prüft die Agentur für Arbeit den Eintritt einer Sperrzeit nur, wenn es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung handelt.
| Verwandt: Sperrzeit und wichtiger Grund bei Kündigung |
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