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Krankenversicherung während einer Sperrzeit

Während des Zeitrqaums einer Sperrzeit ist der Arbeitslose bei Erfüllung aller übrigen Anspruchsvoraussetzungen krankenversichert. Im ersten Monat nach der Beschäftigung erfolgt keine Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, denn die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Beendigung eines Versicherungsverhältnisses für einen Monat zur Nachversicherung verpflichtet. Ab dem zweiten Monat der Sperrzeit erfolgt die Übernahme der Beitragszahlung zur Krankenkasse durch die Agenturen für Arbeit.

Während eines Ruhenszeitraum (zum Beispiel wegen der Anrechnung einer Abfindung) besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung. Allerdings verläuft der Ruhenszeitraum wegen einer Abfindung parallel zur Sperrzeit und damit ist der Arbeitslose (wegen der Sperrzeit) krankenversichert. Für Ruhenszeiträume, die über das Ende der Sperrzeit hinausgehen, würde nach dem Ende der Sperrzeit dann kein Anspruch mehr auf Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge bestehen.

Verwandt: Informationen zum Arbeitslosengeld I und Sperrzeit und wichtiger Grund bei Kündigung
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