Alleinerziehende mit Steuerklasse II mit Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten die steuerliche Entlastung also schon während des laufenden Kalenderjahres durch einen geringeren Lohnsteuerabzug von ihrer Einkünften. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird bereits von der Summe der Einkünfte abgezogen.
Voraussetzungen für Anspruch auf Entlastungsbetrag
Auszug aus dem Gesetzeswortlaut des § 24b EStG:
Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 EStG erfüllt.
Der Entlastungsbetrag wird jährlich nur einmal (auch bei mehreren Kindern) zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder gewährt. Er wird damit auch nicht bei der Vergleichsrechnung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder berücksichtigt, sondern von der Summe der (steuerpflichtigen) Einkünfte abgezogen.
Beispiele zur Anwendung
1.) Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben ein gemeinschaftliches Kind, das in ihrem Haushalt lebt. - Kein Entlastungsbetrag, weil die Eltern in Haushaltsgemeinschaft leben und damit nicht alleinerziehend sind.
2.) Eine alleinstehende Mutter lebt allein mit ihrem 19-jährigen Sohn, der sich in Berufsausbildung befindet, in einem gemeinsamen Haushalt. - Anspruch auf Entlastungsbetrag, weil zum Haushalt ein Kind gehört, für das noch Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibeträge besteht. Anmerkung für Regelung bis zum 31.12.2011: Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes die maßgebende Einkommensgrenze übersteigen, besteht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld. Ab dem 01.01.2012 entfällt die Einkommensprüfung bei eigenem Kindeseinkommen (Einkünfte und Bezüge).
Heirat des Alleinerziehenden
Heiratet ein Alleinerziehender, entfällt für das gesamte Kalenderjahr der Entlastungsbetrag. Es findet keine Verteilung auf Monate statt. Denn der Gesetzeswortlaut erfordert, dass im Jahr die Voraussetzungen für den Splittingtarif nicht gegeben sind. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern getrennte Veranlagung oder Zusammenveranlagung in der Steuererklärung wählen.
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